Macht gefälschte Vollmacht Eigentümerversammlung-Beschlüsse ungültig?

12 Antworten

Da braucht auch keine Objektnummer drauf stehen. Also gefälscht würde ich auch nicht sagen. 

Im Zweifel stellt der Wohnungseigentümer nachträglich eine richtige Vollmach aus. Der Mieter sagt dann einfach aus, er hätte die Zuhause gehabt. 

 Naja, gefälscht ist es nicht… Wenn der Typ mit der falsch ausgestellten Vollmacht für ein Objekt gestimmt hat, dessen korrekte Nummer er dann in die bestehende Vollmacht eingetragen hat und der Besitzer dieses Objektes  mit der nachgetragen Nummer  tatsächlich für diese Objektnummer gestimmt haben wollte, dann ist die Vollmacht vermutlich schon korrekt… 

Wenn überhaupt irgendwas wieder neu aufgerollt würde, würde vermutlich - soweit es eine offene Abstimmung war –  die Stimme des Vollmacht-Inhabers aus der Abstimmung herausgerechnet… 

T3Fahrer

Das ginge nur wenn die Stimme die per Vollmacht abgegeben wurde auschlaggebend für die Beschlüsse war und dann müsste auch beu abgestimmt werden

Wenn er eine falsche Objektnummer durch die richtige ersetzt hat, hat er die Vollmacht nicht gefälscht, sondern legal korrigiert. Lediglich wenn die Intention des Vollmachtgebers verfälscht worden wäre, kann man von einer Fälschung ausgehen.

Hier ist ein offensichtlicher Fehler völlig legal berichtigt worden.

Nein.


Die Ausstellung der Vollmacht ist zunächst einmal eine Angelegenheit zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Innenverhältnis). Für die WEG ist nur von Belang, ob der Vollmachtgeber auch die Vollmacht an den Bevollmächtigten tatsächlich für diese Versammlung erteilt hat (unabhängig davon, was auf der Vollmacht steht).

Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht, kann die Versammlung beschließen, dass die Vollmacht nicht akzeptiert wird.
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Eine Anfechtung der Beschlüsse indessen kann sich nur darauf richten, dass der Vollmachtgeber diese Vollmacht nicht für die betreffende Versammlung ausstellen wollte und es aufgrund der Abstimmung mit dieser Vollmacht zu anderen Beschlussergebnissen geführt hätte, als ohne diese "geänderte" Vollmacht.

Kann der anfechtende Wohnungseigentümer dies nicht belegen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (wäre dann nur Formdümpelei) und die Klage würde abgewiesen.