Bankvollmacht ,darf man sich Geld von einer dementen Person auf sein Konto überweisen?
Es ist etwas kompliziert, es geht um meine verstorbene Großtante. Wir haben nach 6 Jahren festgestellt, das sich mein Onkel an dem Konto meiner Großtante die zu der Zeit noch lebte aber Geschäftsunfähig war, mit fast 100.000 euro bedient hat. Es wurde wohl eine Bankvollmacht unterschrieben von meiner Großtante, wo aber die Pflegerin des Pflegeheims ihre Hand geführt hat. Meine Frage: Ist soetwas zulässig? Darf mein Onkel sich selbst so eine Hohe Summe auf sein Konto überweisen? Muss das Geld, seitens meines Onkel , zur Testamentseröffnung erwähnt werden? Oder ist etwa eine Bankvollmacht zur " Erledigung geschäftlicher Sachen" ( die nicht von ihm sondern von einer Betreuerin erledigt wurden) ein Freifahrtschein für sich selbst? Meine Großtante war zu dem Zeitpunkt des Unterschreibens nicht mehr geschäftsfähig. Kann der fehlende Betrag noch auf das Erbe angerechnet werden? Ich weiß viele komplizierte Fragen aber vielleicht kann mir ja jemand helfen! Gruß
4 Antworten
Das Geld wurde sicher für den Lebensunterhalt und der laufenden Kosten für die demente Person verwendet. Sei bitte vorsichtig mit nicht nachprüfbaren Anschuldigungen.Die Großtante lebte ja noch ,und wurde unterhalten.
Für sich Privat darf man kein Geld abbuchen.höchstens für Kosten die angefallen sind durch die Betreuung.
Zunächstmal ist eine Vollmacht eine Befugnis zur Geschäftsführung. Hierbei ist zu unterscheiden ob der Bevollmächtige von §181 BGB ( insichgeschäft) befreit ist.
Ganz wichtig ist es, die Vollmacht möglichst sofort zu widerrufen.
Meine Großtante war zu dem Zeitpunkt des Unterschreibens nicht mehr geschäftsfähig.
Wer nicht geschäftsfähig ist, kann auch keine Vollmacht ausstellen.
Darf mein Onkel sich selbst so eine Hohe Summe auf sein Konto überweisen?
Jain. Die Überweisung ändert zunächstmal nicht am Eigentum des Geldes. Ein Bevollmächtigter darf für den Vollmachtgeber handeln, das heißt Rechtsgeschäfte vornehmen und z.B. fällige Rechnungen zahlen.
Kann der fehlende Betrag noch auf das Erbe angerechnet werden ?
Der Bevollmächtigte ist in jeden Fall rechenschaftspflichtig, das heißt er muß über die Verwendung Rechnung legen. Das Geld dessen Verwendung er nicht nachweisen kann, muß er an die Erbengemeinschaft herausgeben.
Vielen Dank!!!
Schließe mich dem an.
Es gibt Anwälte, deren Spezialgebiet das ist.
Ja, danke ich weiß, habe auch einen Anwalt eingeschaltet, nur habe ich das Gefühl wenn man sich nicht selbst schlau macht, zieht es sich alles wie ein Kaugummi und es geht eben auch um Verjährungsfristen
Hallo,
vielleicht helfen diese Informationen weiter:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/konto-leer.html
Gruß
K.
Dankeschön!!!
Der Lebensunterhalt, b.z.w. Unkosten wurden von ihrem Konto abgebucht ....b.z.w. von einer anderen Person die auch Betreuerin war vorgenommen