Ausgleichstag soll Feiertag werden
Mein freier Tag ist festgelegt und immer montags. Jetzt sagte mir meine Chefinnen dass mein Ausgleichstag montags gestrichen wird, wenn in der Woche ein Feiertag anfällt. Also Donnerstag ffeiertas z.B. frei anstatt wie festgelegt montags. Ist dass so einfach machbar?
3 Antworten
Als Ersatzruhetag i. S. des § 11 (ArbZG) kommt jeder Werktag in Betracht - ABER kein Feiertag und kein Sonntag.
D. h. wenn der Montag ein Feiertag ist, muß ein zusätzlicher Werktag gewährt werden.
Verwaltungsgericht Köln: Aktenzeichen: 1 K 4015/11
sowie z. B.
Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 3. März 2008 (II A 2 8435.4.11), zu §11 ArbZG).
Aber
Ersatzruhetag am sowieso freien SamstagEin Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
(Der arbeitsfreie Samstag bei einer 5-Tage-Woche kann ein solcher Ersatzruhetag für Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.)
(BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00)
Wenn also in der Woche ein Feiertag fällt, kann der Ersatzruhetag nicht gestrichen werden. - denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Der Ersatzruhetag wird ja wegen des Sonntags gewährt und es ist unerheblich ob in der Woche ein Feiertag ist - der Feiertag in der Woche ist dann auch kein Ersatzruhetag, da ein Feiertag kein Werktag ist...
Fazit:
Der Gesetzgeber geht im ArbZG von einer grundsätzlichen Beschäftigung an 6 Werktagen aus (auch wenn überwiegend nur noch eine max. 5-Tage-Woche üblich ist) - daher braucht der ArbG keinen zusätzlichen Ausgleichstag gewähren, wenn man max. nur an 5 Werktagen beschäftigt ist - denn dann wäre mind. 1 Werktag generell arbeitsfrei - damit ist dem Gesetz Genüge getan.
EntgFG §2
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Feiertage die auf Mo-Fr fallen müssen mit einem 5tel deiner Wochenarbeitszeit angerechnet werden.
Die einzige Ausnahme wäre, wenn in deinem Arbeistvertrag stehen würde, dass du nur an ganz bestimmten Wochentagen arbeiten müsstest.
z.B.: Vertragliche Arbeitszeit Mi-Sa. In dem Fall würde ein Feiertag an einem Montag nicht angerechnet werden.
Ich gehe davon aus, dass der Freizeittag Montags bei dir nur eine "nicht arbeitsvertraglich gebundenen" Abmachung ist. (Deine Chefin dich also jederzeit auch Montags einplanen kann.)
In dem Fall ist auch ein Montagsfeiertag mit dem oben angesprochenen 5tel zu berechnen.
Kurz: Sie kann dich anders einsetzen und dir den Freizeittag unter Umständen auch streichen, aber den Feierag mit Null Arbeitsstunden anrechnen darf sie nicht. Du hättest dann also 5 Tage gearbeitet + ein 5tel der Wochenarbeitszeit als Überstunden für den Feiertag.
Ich weiß, nicht ob meine Schilderung richtig verstanden wurde oder ob ich die Antwort nicht checke :D
Nochmals kurz erläutert: sie sagte wenn in einer woche(mo-sa) ein feiertag fällt, wäre dies mein Ausgleichtstag und der eigentliche ausgleichstag (montag) fällt komplett weg.
Du sagst also, das ginge? Nur müsse mir feiertag und entfallender ausgleichstag bezahlt werden? Arbeite ja laut Bezahlung dann auch 6 tage anstatt 5 (vertraglich 5 tage woche). Also gearbeitet am Ausgleichtstag und "feiertag"(da bezahlt) 6 Tage
Ja, ich glaube wir haben uns verstanden. Sie kann den Freizeittag wegfallen lassen, muss dann aber 6 Tage bezahlen.
Achso, der Auszug aus dem EntgFG geht nur bis "...erhalten hätte." Der Rest ist dann mein Beitrag. ;)
Ich glaube nicht, dass das rechtens ist.
Ersatzruhe kann zusätzlich sein, muss aber nicht...
Aus der Begründung BAG:
Der Ersatzruhetag i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht.