Feiertag fällt auf freien Tag!
Hallo,
ich arbeite als Vollzeitkraft in einem kleinen 10-Mann Modegeschäft. Wir haben Montag bis Samstag geöffnet. Jedem Mitarbeiter stehen zwei freie Tage in der Woche zu. Einer davon ist der Sonntag, der zweite wird auf eine bestimmten Tag festgelegt, z.B. immer Mittwoch...
Nun zu meiner Frage:
wie ist es, wenn ein Feiertag auf meinen freien Tag fällt. Beispiel: der erste Mai dieses Jahr ist ein Mittwoch. Dass heißt, der Feiertag fällt auf meinen generell freien Tag. Somit hat beispielsweise meine Kollegin, die Ihren freien Tag immer am Donnerstag hat, drei freie Tage in dieser Woche ( einschließlich Sonntag), ich aber nur zwei...
Steht mir ein Ausgleichstag zu ?
Die Firma in der ich arbeite, weigert sich mir einen zusätzlichen freie Tag zu geben.
Ist sowas gesetzlich geregelt ? Darf die Firma dies so handhaben ?
Um eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
10 Antworten
Ganz ehrlich, da bekommst Du keinen ausgleich. Das ist genau das gleiche wie für alle anderen, wenn ein Feiertag mal auf einen Sonntag fällt. Wo ist da der Ausgleich für die restlichen Bürger Deutschlands?
Anders wäre es, wenn es ein Urlaubstag wäre. Feiertag und Krankheitstage ersetzen einen Urlaubstag... der Urlaubsanspruch verlängert sich entsprechend.
Hallo Eduru!
Ist sowas gesetzlich geregelt ? Darf die Firma dies so handhaben ? <
Nein. Gesetzlich ist das wortwörtlich nicht geregelt. Das Gesetz hat hier tatsächlich eine Lücke. Eine Lücke, die die AG bisher auch immer so ausgelegt haben, dass es hier keinen zusätzlichen freien Tag gibt. So wie das hier schon recht einstimmig beurteilt wurde.
Wie gesagt: BISHER!
Es gibt ein neueres Gerichtsurteil (das AZ habe ich leider nicht) dazu, das die Sachlage neu bewertet und die Gesetzeslücke qua Richterspruch schließt. Nach diesem Richterspruch steht den AN in einer solchen Situation nicht nur der freie Sonn- oder Feiertag als Ausgleich, sondern auch der eigentliche Ausgleichstag, also 2 Tage als Ausgleich zu.
Wenn ich mich recht entsinne, war es ein Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichts, das diese Ansicht in letzter Instanz vertreten hat.
Vor dem Hintergrund dieses neuerlichen Urteils, sollten Sie das anwaltlich prüfen lassen.
Gruß Navvie
meine Kollegin, die Ihren freien Tag immer am Donnerstag hat, drei freie Tage in dieser Woche ( einschließlich Sonntag), ich aber nur zwei...
Dann wird sich demnächst Deine Kollegin hier beschweren? In manchen Bundesländern gibt es diesen Monat zwei Donnerstage die Feiertag sind. Den Pfingstmontag gibt es übrigens in einigen Bundesländern auch noch. Da ist dann noch ein Kollege "benachteiligt".
ralosaviv hat Dir die Antwort ja schon gegeben. Man wird an Feiertagen so bezahlt (oder halt nicht) als hätte man gearbeitet (Entgeltfortzahlungsgesetz). Hätte man nicht gearbeitet, muss auch nicht bezahlt werden. Von Ausgleich ganz zu schweigen.
Nawie- das war nicht die Frage. Es geht um Feiertage an verschiedenen Wochentagen die**** Freizeittage**** der MA sind und das alles in einem Bundesland, einer Stadt, einer Firma. Ich würde sagen Thema verfehlt.
Jo bei uns in NRW... da haben wir diesen Monat 4 Feiertage... geht bei meiner Frau auch Geld flöten... wo ist da der Ausgleich (Achtung: Ironie ^^)
denke nicht!
Nein, Dir steht kein Ausgleichstag zu.
Diese Situation gibt es in den verschiedensten Variationen, aber für die Betroffenen heißt das schlicht, einfach und bedauerlich: Pech gehabt.
In einer vergleichbaren Situation befindet sich z.B. eine Halbtagskraft, die am Vormittag arbeitet: wenn der Betrieb am Nachmittag beispeilsweise wegen Karneval frei gibt, können die Vollzeitkräfte sich freuen, aber die Teilzeitkraft hat nichts davon - sie hat aber auch keinen Schaden dadurch, so wenig wie Du.
An einem anderen Feiertag "trifft" es eine andere Arbeitskraft.
Wenn es einen Betriebsrat gäbe, könnte natürlich über eine freiwillige (also wenn der Arbeitgeber mitmacht) Betriebsvereinbarung für "ausgleichende Gerechtigkeit" gesorgt werden; Regelungen könnten natürlich auch in einem Tarifvertrag getroffen werden.
Das spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Sitz des Arbeitsortes. Für die Kollegen desselben Arbeitsortes gelten dieselben Bedingungen.
Damit sind die Bedingungen wieder für alle gleich; es sei denn, man betrachtet es bundesweit, so wie Sie es hier tun, Hexle. Das geht nicht. Das Grundgesetz sichert das Subsidiaritätsprinzip der Länder zu. Es wäre verfassungswidrig.