Aufgabegewinn nach Buchwert?
Ich möchte mein Gewerbe aufgeben. Es ist nun so dass mein Nebengewerbe (EÜR) für 2018 einen kleinen Gewinn erwirtschaftet hat und jetzt nicht mehr tätig ist. Es bestehen keine offenen Forderungen mehr (bzw. wurde das bereits alles schon versteuert), lediglich zwei Anlagegüter existieren noch mit einen Restwert von ~1500 EUR laut Anlagenliste.
Eine abschließend erforderliche Aufgabeerklärung nach Abmeldung würde folglich nur noch diese beiden Anlagegüter (PCs) berücksichtigen, deren Marktwert aufgrund teilweise sehr spezieller Technik schwer zu bestimmen ist. Ich weiß, dass es eine Aufgabebilanz geben muss, aber ist es denn nicht möglich, dass ich zum 31.12.2018 die beiden Güter zum Restbuchwert als Privatentnahme versteuere und damit der "Aufgabegewinn" direkt mit in der Jahreserklärung für 2018 mit aufgeht?
Also interessiert mich:
a) Kann zu Vereinfachungszwecken der Restbuchwert angenommen werden statt des Marktwertes bei der Übernahme ins Privatvermögen (wir reden hier also nicht von massiv wertgesteigerten Immobilien, sondern von PC-Technik)
b) Gibt es einen Weg die gesonderte Aufgabebilanz zu vermeiden und bei Aufgabe zum 31.12. durch Übernahme der zwei Wirtschaftsgüter (mehr gibt es nicht) ins Privatvermögen im Rahmen der EÜR den Gewinn zu erklären?
2 Antworten
wir haben das mal für einen Kumpel gemacht. Nicht zu niedrig bewerten für das Finanzamt.
Das ist quasi ein einmaliger Gewinn + UST. Danach erlischt dann die Fa. Vermutlich bekommst Du noch ein Schreiben über eine Aufforderung für eine Vorauszahlung, dem natürlich widersprechen, dann wird die Vorauszahlung auf Null gesetzt.
Danach geht das ins Privatvermögen über.
Restbuchwert vs. echter Wert. Also quasi abgeschrieben & 1 € Restbuchwert ist dann unglaubwürdig.
AfA auf PCs ca. 3 Jahre
Wäre aber falsch; auch Schulden werden bilanziert, etwa die Verbindlichkeit der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, die ist zum 31.12. sicherlich nicht bezahlt. Außerdem wollen die nicht nur die Bilanz, sondern auch eine Überleitungsrechnung, denn man wechselt nicht einfach mal eben die Gewinnermittlungsart, das verfälscht das Ergebnis.
Wenn die Sachen ins Privatvermögen überführt werden, musst du diese zum Teilwert entnehmen:
Ok. Ich habe bisher immer die "Marktpreise" bei eBay recherchiert. Dann such ich für alle Teile die Summe zusammen, die dann aber ggf. auch unter dem Restbuchwert liegen kann.
Folglich würde ich also:
- am 31.12. zum ermittelten Wert die Güter in Privatvermögen überführen (führe Ust ab und der Gewinn erhöht sich um den Teilwert)
- buche zusätzlich zur normalen Afa für die Güter die ich in 2018 gebucht habe, den kompletten Restbuchwert zum 31.12. aus (Anlagenabgang, womit sich der Gewinn wieder etwas verringert)
- melde die Firma zum 31.12. ab
Richtig? Das FA wird dann sicher trotzdem mit der Forderung nach einer Aufgabebilanz kommen, aber die kann ich dann getrost mit 0 ausfüllen.