Aufforderung zur Mitwirkung trotz Beendigung des ALG II Bezuges?

5 Antworten

Bei Aufstockern, vor allem bei solchen, die monatlich unterschiedliche Einkünfte haben, wird zum Ende des halben Jahres der tatsächliche Anspruch auf ALG II berechnet. Dazu muss dein Mitbewohner die Verdienstnachweise des vergangenen halben Jahres vorlegen. Um den Zeitpunkt des Zuflusses zu bestimmen, reicht normalerweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers aus, aber oft werden auch die Kontoauszüge verlangt, und diese muss er dann ebenfalls vorlegen (in Kopie). Sein ALG II hat er sicher bisher vorläufig bezogen.

Er sollte also die geforderten Unterlagen vorlegen, weil ansonsten das ALG II für das vergangene halbe Jahr zurückgefordert werden kann.

Mit seiner Weiterbewilligung hat diese Aufforderung nichts zu tun.

Claud18  27.12.2013, 09:15

Und wegen der Abgabefrist kann er das JobCenter bitten, den Termin verlängern zu lassen, indem er mitteilt, von ...... bis ...... ortsabwesend zu sein.

Soll er trotzdem die Nachweise, wie verlangt erbringen?

Das ist, wenn er keine Leistungen bezieht, unnötig (und wenn keine Schulden beim Amt bestehen).

Die drohen damit Leistungen einzustellen - welche Leistungen denn?

Diese Schreiben werden automatisiert vom System erstellt. Das kannst Du getrost ignorieren.

Warum soll man bitte denen Kontoauszüge für 7 Monate vorlegen, was ist das denn???

Im Falle des Leistungsbezuges ist eine solche Aufforderung rechtmäßig (3 Monate rückwirkend) - in diesem Falle nicht.

Ein Telefonat mit dem SB kann sicher alle Missverständnisse ausräumen. Wird aufgrund von Missverständnissen eine Sperrzeit angeordnet, kann diese sich auch bei einem späteren Leistungsanspruch bemerkbar machen.

Also: Anrufen...miteinander Reden hilft, Missverständnisse zu beseitigen.

Borg23 
Beitragsersteller
 20.12.2013, 12:17

So kurz vor Weihnachten möchte man sich mit sowas echt nicht beschäftigen. Auch kurz nach Silvester nicht.

Ich mache gerne alles schriftlich und rate auch meinem MB dazu. Am Telefon kann man vieles erzählen und dann vergessen! ((

Aber, ich schlage es dem mal vor!

Dannke schon mal!

Claud18  27.12.2013, 09:22
@Borg23

Bei vorläufiger Bewilligung ist solch eine Aufforderung für die letzten 6 Monate durchaus legitim.

Nicht aber, wenn der letzte Bescheid rechtskräftig ergangen ist und es keine Änderungen gegeben hat.

Und, wie gesagt: Verlängerung des Abgabetermins erbitten bzw. Unmöglichkeit bis zum 03.01. erklären. Von mir wollten sie lange Zeit auch alle Bescheide schon bis zum 10. des neuen Monats, obwohl ich Geld und Verdienstbescheinigung erst am 15. bekomme.

Der Fehler war hier man hätte anstatt einfach den WBA nicht auszufüllen, hingehen sollen und sich abmelden und einen Einstellungsbescheid verlangen sollen. So wie es jetzt aussieht, vermutet man, dass vorher nicht mit offenen Karten gespielt wurde, und unwahre Angaben bei den Anträgen gemacht wurden. Zu deutsch hier wird versucht Geld zurück zu bekommen, sprich rückwirkend zu sparen und einem einen Sozialbetrug ans Bein zu nageln.

Er soll in seine alten Bescheide schauen.
Waren die vorläufig - z.B. weil das Einkommen schwankend und/oder er selbständig gewesen ist - , wird er auch rückwirkend das Einkommen nachweisen müssen, damit die Leistungen endgültig berechnet werden können.

Borg23 
Beitragsersteller
 20.12.2013, 16:44

Es wurde normal bewilligt!

Nützt aber alles nicht, denn die haben sich auch gleichzeitig an den Arbeitgeber gewannt. Dieser muss nun die Daten offen legen nach §60 Abs.5 SGB II

Somit wird auch mein MB wohl die Angaben machen müssen, auch wenn er keine Leistungen mehr bezieht!

Claud18  27.12.2013, 09:13
@Borg23

Wie ich schon oben schrieb - diese Berechnung betrifft die Vergangenheit, nicht die Zukunft.

Allerdings - wenn er jeden Monat das gleiche Einkommen hatte und sich daran im letzten halben Jahr nichts geändert hat, ist der letzte Bewilligungsbescheid rechtskräftig. Dann könnte er gegen die oben genannte Aufforderung Widerspruch einlegen. Lediglich, wenn das JobCenter von einer Änderung erfährt, die dein Mitbewohner nicht gemeldet hat (z. B. eine Lohnerhöhung - das erfährt es sehr schnell über die Rentenversicherung), kann es noch einmal die letzten Einnahmen überprüfen, wie im Falle deines Mitbewohners.

Also, ich habe mal so ein Schreiben verfasst und will es dem zusändigen SB schicken:

"Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 17.12.2013.

Es wurden alle für die Leistungsbewilligung des abgelaufenen Zeitraums relevanten und geforderten Unterlagen bereits vorgelegt. Die Bedürftigkeit wurde nachgewiesen und dem Antrag bereits vollumfänglich stattgegeben.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind keine weiteren Unterlagen zu erbringen, die genannten §§ 60 ff SGB I decken dies nicht ab.

Benennen Sie bitte die konkrete Rechtsgrundlage, dass im bewilligten und bereits beendeten Zeitraum weitere Unterlagen (unter Androhung von Leistungsentzug) verlangt werden dürfen."

Ist doch korrekt, oder?