Aufforderung zur Mitwirkung = Bescheid über Einstellung der Leistungen?
Heute habe ich einen Brief vom Jobcenter erhalten, in dem ich zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2009, bis spätestens zum 13.08.2011 aufgefordert werde. Bis zur Vorlage der Unterlagen werden die Leistungen ab 09.2011 vorläufig Eingestellt.
Das Problem ist, dass sich der Vermieter weigert eine Abrechnung zu erstellen (ist dem Jobcenter alles bekannt). Nach einer Anwaltlichen Beratung habe ich dem Vermieter eine Frist bis zum 21.08.2011 eingeräumt. Der Anwalt sagte, dass ich damit rechnen muss ihm noch mehrere Fristen einräumen zu müssen, weil mein einziges Druckmittel eine Einstellung der Betriebskostenvorauszahlung wäre, ich aber nicht mehr in dieser Wohnung lebe. Das ganze kann also, wen es schlecht läuft, noch ein Paar Monate dauern.
Dürfen die uns wirklich die Leistung Einstellen, weil der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt?
Laut Aussage des Jobcenters, in einem anderen Fall kann man nur gegen einen Bescheid Wiederspruch einlegen. Ist der Satz „ Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen habe ich die Leistung ab 09.2011 vorläufig eingestellt.“ in einer „Aufforderung zur Mitwirkung“ (wie die Überschrift des Schreibens lautet) gleichzeitig auch als Bescheid zur Einstellung der Leistungen zu sehen?
3 Antworten
Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen habe ich die Leistung ab 09.2011 vorläufig eingestellt.“ in einer „Aufforderung zur Mitwirkung“ (wie die Überschrift des Schreibens lautet) gleichzeitig auch als Bescheid zur Einstellung der Leistungen zu sehen?
Nein.
Über die Einstellung muss ein gesonderter Bescheid erstellt werden, was nicht passieren wird, wenn du den Fall schriftlich schliderst, eine Kopie der Aufforderun an deinen Vermieter beilegst und darauf bestehst, dass du deiner Mitwirkungspflicht durch diese Aufforderung zunächst nachgekommen bist.
Danke für Deine Antwort. Das hat mich erst mal etwas beruhigt. Ich denke ,dass die Sachbearbeitein mir angst machen will weil sie glaubt, dass ich die Abrechnung bereits habe, sie aber nicht einreichen will. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich bis zum 21.08. keine Abrechnung bekomme, weil der Vermieter schon überdeutlich erklärt hat, dass ich keine Abrechnung und erst recht kein Geld von Ihm bekomme. Aber wenn er bis zu diesem Termin nicht reagiert, muss ich ja eh wieder zum Anwalt. der kann mir ja eine Bestätigung schreiben.Ich hoffe das überzeug die Sachbearbeiterin dann endgültig.
In dem Schreiben, welches du dem Ex-vermieter schickst, solltest du auch auf evtl. schadenersatzforderung hinweisen.
Schliesslich würde dir ein Schaden entstehen, wenn die Arge wirklich die Leistungen streicht.
Wenn du schon anwaltlich beraten wirst (was ich für Unfug halte, der Mieterverein wäre besser gewesen), sollte der dich auch umfassend und vollständig beraten.
auch würde ich vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid der Arge einlegen. Schriftliche Begründund mit Belegen (also z.B. Anwaltsschreiben etc.).
Wenn er den Anwalt gegenüber dem Jobcenter in Anspruch nimmt, muss er ihn auf jeden Fall selbst bezahlen, da die Sozialgerichtsbarkeit keinen Anwaltszwang kennt. Wenn er also trotzdem einen einschaltet, muss er ihn selbst dann bezahlen, wenn er den Rechtsstreit gewinnt.
Wenn du die Verzögerung nicht zu verantworten hast, handelt der Sachbearbeiter entgegen seinem pflichtgemäßen Ermessen. Da solltest du dich schleunigst, mit dem Beschwerdemanagement des Jobcenters unterhalten.