ALGII -vorläufige einstellung von leistungen?
Moin,
Ich habe 2 Termine nicht wahrgenommen. Nun wurden die Leistungen eingestellt.
Die Termine waren einmal "ich möchte über ihre berufliche situation sprechen" und ein Folgeeinladung dafür.
Die beiden Termine erfüllen keinen Meldezweck Zulässige Meldezwecke wären foldende: - Berufsberatung - Vermittlung in Ausbildung und Arbeit; - Gruppeninformationsveranstaltungen - Vorbereitung von Eingliederungshilfe; - Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren; - Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Im Brief heißt es :
Sehr geehrter Herr ----------- Aufforderung zu Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff sgb 1 Anhörung nach § 24 SGB X zur Aufhebung der Leistung nach dem SGBII
Ich habe die Leistungen für Sie vorläufig eingestellt, um Überbezahlung zu vermeiden.
Begründung: Meine Termine vom xx und xx haben sie ohne Angaben von gründen nicht wahrgenommen.
Meine Frage ist nun. was haben die Meldetermine mit §§ 60 ff sgb 1 zu tun? Kann mir das einer erklären?
Oder ist das ganz nach dem Motto "...die Wissen eh nicht wofür die Paragraphen stehen"?
Eingereicht ist alles.
Würde mich über Aufklärung freuen!
8 Antworten
Die Vorladung, die mit "ich möchte über ihre berufliche Situation sprechen" anfängt, ist üblicherweise eine auf der Rechtsgrundlage des § 59 SGB II IV. m. § 309 SGB III. Das steht auch wahrscheinlich da drin.
Wenn Du da nicht erscheinst, würdest Du nach § 32 ff. SGB II mit 10 Prozent des RB sanktioniert.
Die Art Bestrafung, die bei Dir offenbar eingetreten ist, ist eine für das Nichterscheinen zu einem Beratungstermin in Leistungsangelegenheiten. Wo Du z.B. aufgefordert werden könntest, bestimmte Papiere vorzulegen, vorrangige Leistungen zu beantragen, Dich ärztlich untersuchen zu lassen uä.
Das meint die Mitwirkungspflicht i.S. von § 60 SGB I. Nicht alles, was Du irgendwo im Leistungsbezug tun musst, ist eine "Mitwirkugnsplicht", auch wenn das hier mal wieder fälschlich behauptet wird.
Weiter: Dir könnte für so einen Termin vorübergehend nach § 65 SGB I die komplette Leistung eingestellt werden. Aber ebena uch nur vorübergehend bis zur Nachholung der Mitwirkung (§ 66 SGB I).
Wenn Deine Vorladung tatsächlich nach § 59 SGB II war (nachgucken!) haben Sie hier die falsche Sanktion angewendet, die keine Rechtsgrundlage hat.
Der dumme Querulant schreit jetzt, dass sie genau das getan hätten. Damit sie unverzüglich die richtige Sanktion nachholen.
Der Kluge macht jetzt Hin und Her und bietet an, die fehlende Mitwirkung nachzuholen. Was soll ich einreichen? Welche Information fehlt? So höflich anfragen.
Die Sanktion nach § 31 oder § 32 SGB II kann bis zu 6 Monate nach dem Fehler verhängt werden. In dieser Zeit sollten sie tunlichst nicht auf ihren Fehler kommen.
Wegen der ausbleibenden Leistung kannst Du - wenn Du die Mitwirkung angeboten hast und vielleicht in der Leistungsabteilung (nicht der Vermittlung/Fallmanagement!) vorbeigeschaut hast, und sie nict zahlen, ein Eilverfahren beim Sozialgericht anstrengen.
Grundsätzlich musst Du aber künftig die Meldetermine wahrnehmen. Da führt kein Weg dran vorbei. Und es wird nicht immer ein Weg offen stehen, aus der Sanktion rauszukommen.
Moin, @ derdorfbengel, Ich wollte dir noch mitteilen, dass ich glaube, das sie mich extra falsch sanktioniert haben, weil sie wissen das "ich möchte mit ihnen über ihre beru..." keinen Meldezweck erfüllt und sich mit dem §§ 60 ff sgb 1 noch rausreden können um keine haftbarkeit zu haben. Jetzt kommt vielleicht sowas wie, "reichen sie doch nochmal kontoauszüge ein" oder sowas.
Ist aber nur ein Gedanke! Ich halte dich gerne auf dem laufenden wenn es dich intressieren sollte!
Gruß
Das "über ihre berufliche Situation reden" ist sehr wohl ein (zulässiger) Meldezweck. Die zulässigen Meldezwecke stehen in § 309 SGB III.
Diese Formulierung ist der Standard, der in Millionen und Abermillionen Vorladungen verwendet wird. Sie werden Dir da eine neue EGV vorlegen und ggf. Stellenangebote. So laufen 90 Prozent dieser Termine ab.
hey ho! eine EGV vorlegen erfüllt noch keinen meldezweck, das kann ich zwar so niemals schreiben, aber ich kann sie umgedreht bitten mich nur nach meldezweckpflichtigen terminen einzuladen. was im umkehrschluss das selbe heißt.
Der Meldezweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret bezeichnet werden (LSG BE-BB 16.1.2008 – L 28 B 2119/07 AS ER) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden (LSG BE-BB vom 121.7.2011 – L 14 AS 999/11 B ER).
Es gibt auch genug urteile das dinge die keinen meldezweck erfüllen postalisch erledigt werden sollen!
gruß
Was denkst Du denn warum die Dich zum Gespräch eingeladen haben. Wenn Du etwas Besseres zu tun hast und Dich auch nicht abmeldest... wie kämst Du Dir wohl vor, wenn Dich da einer versetzt und nicht daran denkt zu kooperieren ?
Ich habe damals meine Fallmanagerin gut im Griff gehabt, sie hat mir sogar unterbezahlte Stellen und Zeitarbeit vom Leib gehalten. Weil sie gesehen hat, daß ich mitziehe und mich aktiv um Arbeit bemühe. Nur ein Beispiel, wie sich Initiative und Mitarbeit auch auszahlen kann !
2015 - Wir haben die Post erfunden! =O
Was nützt dir die Post, wenn du zu einem Termin persönlich erscheinen musst?
Geht es darum den Arbeitslosen zu intergrieren oder in Antanzen zu lassen? Das erste oder? Alles was erledigt werden muss kann auch per Post erledigt werden...DOCH kann es....DOCH.....du denkst nein, aber DOCH es geht.
Das einzige was sie rechtlich wirklich machen können, ohne EGV sind Jobvorschläge und evtl Bewerbungen verlangen, alles per post möglich.
Sicher könnte man das per Post erledigen, aber darüber entscheidest nicht du sondern das JC.
Und ja, es geht auch darum, dich auf Trab zu halten und dich ggf bim Schwarzarbeiten zu stören.
doch darüber entscheide ich, wenn ich es nicht will,glaub mir, ich nehme mir genau die rechte die ich dank GG habe.
Das jobcenter hat kein Recht mich auf Trab zu halten. nein =)
Alleine schon das nicht erscheinen bei einer Einladung hat eine vorläufige Einstellung der Leistungen zur Folge,wenn du keinen wichtigen Grund für dieses fernbleiben rechtzeitig angegeben hast !
Du hast da sicher noch etwas vergessen ?
In der Einladung wurdest du mit Sicherheit auch aufgefordert deine Bewerbungsbemühungen vorzuweisen und alleine das ist schon ein Grund für eine Einladung,dass gehört nämlich auch zu deiner Mitwirkungspflicht.
Das hast du bei deiner Aufzählung wohl vergessen ?
Bewerbungsbemühungen vorzuweisen und alleine das ist schon ein Grund für eine Einladung,dass gehört nämlich auch zu deiner Mitwirkungspflicht
Ich widerspreche Dir ja nur ungern, aber hier muss ich es einfach tun.
Meine Bewerbungsbemühungen muss ich nur nachweisen, wenn ich mittels EGV bzw. EGV-VA dazu verdonnert wurde.
Ich bin nicht verpflichtet im ALG II, oder ALG I Bezug eine Liste darüber zu führen bei wem ich mich beworben habe und diese auf Verlagen vorzulegen.
Wenn mich einer fragt, ja wissen Sie, darüber führe ich kein Buch. Ich laufe den ganzen Tag durch die Gegend und wenn ich wen sehe, der aussieht, als hätte er Arbeit zu vergeben, dann frage ich ihn einfach. Ich ernte dabei meistens zwar nur komische Blicke, so richtig weiter gekommen bin ich damit auch noch nicht wie man an der Tatsache erkennt, dass ich immer noch von Ihnen abhängig bin.
Da gebe ich dir Recht !
Aber kannst du mir sagen,welche Agentur für Arbeit oder Jobcenter keine EGV - oder ähnliches erstellt,die dann als Inhalt Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen enthalten ?
Und wenn diese dann nicht unterschrieben werden,dann gehen sie als Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung zu,dann kann man dagegen zwar einen Widerspruch einlegen,aber das wird hier in diesem Fall von zu erbringenden Bewerbungen keinen Erfolg haben.
Dazu muss es erstens erst einmal kommen!!, da ist nämlich der fehler.
ES GIBT KEINE MELDEPFLICHT EINE EGV AUSZUHANDELN.
Sie können nur beiläufig es besprechen.
Und um es als VA versenden zu könnnen müssen sie nachweisen das ich mich weigere, was nicht geht weil ein erscheinen zum meldetermin nicht dahin gehend ausgelegt werden kann.
Du bist absolut beratungsresistent und willst hier nur zeigen, wie toll du es "denen da oben zeigen wirst". Auf dem Weg dahin könntest du aber verhungern.
jau hast recht, deswegen bin ich schon 7 jahre arbeitslos mit einer sanktion! ich lasse mich gerne korrigieren, hat bis jetzt nur noch keiner von euch mit guten argumenten getan!
Zudem auch keiner auf meine Frage eingeht!
Wenn ich nach Meldepflichtigen Terminen eingeladen werde, dann werde ich dort auch erscheinen.
Aber ich möchte über ihre berufliche situation sprechen ist zu simpel gehalten um einer meldepflicht nach zu kommen.
Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.
SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10
Und nein ich wurde nicht aufgefordert diese Bewerbungen vorzuweisen.
Außerdem sind es nicht meine Aufzählung sondern die für einen Meldezweck.
Du hast aber schon die erste Einladung nicht wahr genommen,dass alleine rechtfertigt schon die vorläufige Einstellungen der Leistungen,wenn du nicht vorher einen wichtigen Grund für dein nicht erscheinen vorgebracht hast,dann war die Folgeeinladung gar nicht notwendig !
Wenn du dir so sicher bist,dann nutze doch einfach deine Rechtsmittel und gehe dagegen vor,wirst ja dann sehen was dabei raus kommt.
Was das angeht bin ich mir sehr sicher, dein Beitrag beantwort nur in keinsterweise meine Frage, sondern is ein Kommentar zur Vorgeschichte. vielleicht solltest du auf www.guteVorgeschichte.de gehen oder auf meine Frage eingehen.
Du kannst dich zwar mit deinem Sachbearbeiter anlegen, ob solche Termine zweckdienlich sind, wirst damit aber nicht weit kommen.
Du siehst ja, was dann passiert. Die Leistung wird "vorläufig" eingestellt.
Wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist, er will mit dir über deine berufliche Zukunft sprechen, dann ist es das so und du hast dich dort hin zu begeben. Wer sich gegen solche Termine wehrt, erweckt schnell den Eindruck, dass er zu dem Zeitpunkt etwas wichtigeres vorhat. (z. B. schwarz zu arbeiten)
Du bist schließlich arbeitslos und hast die ganze Woche Zeit, dich auf solche Termine vorzubereiten.
jau kann ich, ich kann auch jeden tag da antanzen! muss ich? nein.
wie gesagt, 7 jahre arbeitslos, eine sanktion und das nur wegen fristversäumnis!
jau die probieren den psychoterror bei mir, aber ich sitz an der längeren schnur, ich kenn das schon alles und vorallem meine rechte! Eingestellte leistung um meinen widerstand zu brechen, mehr nicht!
Ohoh,
Die Meldetermine haben mit der Mitwirkungspflicht nichts zu tun, aber man fordert Dich auf an der Klärung mitzuwirken im Rahmen der Anhörung darüber weshalb Du nicht erschienen bist.
Wenn Du da reinschreibst, ich bin Ihren Ladungen nicht gefolgt, obwohl sie zwar eine Rechtsfolgebelehrung hatten, ich aber der Meinung bin, dass sie trotzdem nicht den zulässigen Meldezwecken entsprechen, ist Dir Deine Sanktion sicher.
Schönes Eigentor was Du Dir da geschossen hast, damit kommst Du bei keinem Richter durch.
Keine Ahnung in weit hier schon mit dem Jobcenter kommuniziert wurde, aber mit etwas Glück könnte man sich rausreden mit der Erklärung ich habe garkeine Einladungen von Ihnen erhalten, somit wäre es ein nicht bekannt gewordener Verwaltungsakt und somit nicht sanktionierbar. Kann natürlich sein, dass trotzdem eine Sanktion erfolgt und man dann eben den Klageweg bestreiten muss, auch hier kommt es wieder auf den jeweiligen Richter an entweder er glaubt, oder er tut es als Schutzbehauptung ab.
Es gilt also solch einen Brief so zu schreiben, das nicht sanktioniert wird und das geht wahrscheinlich nur mit nötigem Gegendruck, Androhung von Fachaufsichtsbeschwerde, in Kenntnissetzung der Aufsichtsbehörden schon im Rahmen der Anhörung durch Kopie des Schreibens.
Ist alles aber keine Garantie, dass man damit durchkommt.
Nächstens besser Beistand unter den Arm klemmen und zu Ladungen mit Rechtsfolgebelehrungen erscheinen.
Urteil : SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10
Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.
Glauben und wissen....Ich bin ja bereit es Auszuklären,schriftlich, das hat abr nichts mit einer Meldepflicht zu tun!
Trotzdem wurde deine Leistung "vorläufig" eingestellt. Du hast dann ja jetzt Zeit genug zu klagen. Wenn du Glück hast, bekommst du in zwei Jahren einen Termin. Den solltest du dann aber bitte beachten.
Sind leider alles keine Grundsatzurteile und somit nicht für die Allgemeinheit gültig und verbindlich, zu Deutsch, reine Einzelfallentscheidungen.
Heißt für Dich, wenn Du Dein Geld haben willst, musst Du klagen, triffst Du dabei auf einen Richter, der das anders als sein Kollege am SG Nürnberg sieht, fällst Du hinten runter und hast immer noch kein Geld.
Wenn die Leistung eingestellt wurde, hast Du übrigens auch keine Krankenkasse mehr, in Deutschland herrscht aber Krankenversicherungspflicht seit ein paar Jahren, d.h. Du darfst erstmal all Deine Arzt und Medikamenten Rechnungen selbst zahlen, tust Du das wird hinterher Deine gesamte Bedürftigkeit angezweifelt werden, weil Du ja offensichtlich in den Augen des Amtes Geldquellen, oder Vermögen verschwiegen hast. Fällst Du beim Richter auf die Nase und er attestiert Dir das Du die Einstellung selbst verschuldet hast, wirst Du einen Haufen Schulden haben, sprich eine Krankenversicherung wird sämtliche Beiträge von Dir fordern die nicht bezahlt wurden. Sinnvoller wäre es aus meiner Sicht hier, wenn ich auch gerne gekämpft habe, hier einzulenken, zuzusehen das ich wieder mein Geld und meine Krankenversicherung bezahlt bekomme und danach dann erst rechtlich gegen das Jobcenter vorgehe, sofern es dafür überhaupt eine Grundlage gibt.
Wieviel du schreibst und wie wenig meine Frage beantwortet wird, alles was du schreibst weiß ich, alles was ich nicht weiß schreibst du nicht, warum?
Weil man Dir wahrscheinlich nicht mehr helfen kann und sinnlosen Schwachsinn zu schreiben , den Du aber scheinbar gerne lesen würdest, liegt mir fern.
Weil auch wenn Du jetzt hier eine Antwort bekommst die Dir gefällt und die Dir auch noch zuspricht, heißt das noch lange nicht, dass Du auch vor einem Gericht Recht bekommst.
Ich hoffe nur für das Kind, dass in Deiner BG kein Kind existiert. Weil das nächste wird dann sein, dass das Jugendamt vor der Tür erscheint weil es auf Grund von Leistungseinstellung das Kindeswohl gefährdet sieht.
ich hoffe auch für das kind, das kein kind existiert.^^
Genau, nach sanktion kommt eigentlich immer jugendamt, danach meistens knast und dann eigentlich zu 90% elektrischer stuhl! bringt ja alles nix!
Ich habe genug Freunde die mir immer unter die Arme greifen. Überhaupt kein Thema.
Nee nur weil sie mir gefällt, gewinnt sie zwar nicht, aber vor Gericht gewinnt meistens der plausibelste und Grund. Und gerade bei Hartz 4 wird sehr genau hingeschaut.
Ich habe genug Freunde die mir immer unter die Arme greifen. Überhaupt kein Thema.
Na dann, dann hoffe ich nur, dass Du die Hilfe auch brav angibst, sonst hasst Du am Ende auch noch nen Sozialleistungsbetrug an der Backe hängen.
ich bin ja echt ein fan von fachmännern, schlimm ist nur das gefährliche halbwissen.
es gibt soviele gerichtsurteile über menschen die geld verleihen, ist ja kein einkommen...
Vielen dank! Eine Vernünftige Antwort wie man sie sich wünscht!
Vielen vielen Dank!