Arbeitslosengeld 1 Job ablehnen?
Hallo miteinander!
Ich habe vor einigen Wochen Arbeitslosengeld 1 beantragt, da mein befristetes Verhältnis nächsten Mittwoch ausläuft.Ich bin 20 Jahre alt und möchte studieren.
Mein Arbeitsverhältnis läuft wie bereits erwähnt am 28.06 aus, allerdings habe ich bereits (dank Resturlaub) am 22.06 meinen Letzten in der Firma.Da ich mich frühzeitig beim Arbeitsamt melden muss habe ich dies getan und bereits heute kam ein Jobangebot.Da ich allerdings nur 3Monate Arbeitslos sein werde (zur Not bin ich in 6 verschiedenen Zulassungsfreien Studiengängen eingeschrieben) ging ich davon aus, dass mir keine Jobangebote gestellt werden.
Ein Freund sagte mir, dass ich ein Jobangebot innerhalb der ersten 3 Monate ablehnen kann, wenn der Verdienst unter meinem eigentlichen Arbeitslosengeld liegen würde - ist das korrekt?
Da ich vorher mit 15€ die Stunde gut verdient habe und das über 2 Jahre würde ich annehmen, dass mein Arbeitslosengeld über dem Gehalt was ich bei der Leiharbeitsfirma bekommen würde, stehen müsste.Ich kann meine Wohnung nie im Leben nur durch Vollzeit mit Mindestlohn finanzieren.
Muss ich mich da vorstellen?Hat jemand andere Ideen?Gibt es Möglichkeiten?
Ich bedanke mich im Vorraus =)!
- F. A.
tldr;Noch im Arbeitsverhältnis, trotzdem das erste Jobangebot. Nur 3 Monate arbeitslos. Jobangebot gibt weniger Geld als Arbeitslosengeld 1. Kann ich ablehnen? Andere Möglichkeiten?
3 Antworten
Da hast du sicher etwas falsch verstanden bzw.verwechselst etwas !
Wenn du ein hohes Einkommen hattest,dann kannst du eine Beschäftigung bzw.Stellenangebot ohne eine Sperre in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit ablehnen,wenn du mehr als 20 % weniger verdienen würdest.
Ab dem 3 - 6 Monat müsstest du dann bis zu 30 % weniger Einkommen hinnehmen und ab dem 7 Monat könntest du ohne Sperre ablehnen,wenn du nach Abzug aller Aufwendungen vom dann zu erzielenden Nettoeinkommen weniger als dein ALG - 1 hättest.
Das ganze kannst du nachlesen,gibst du im Internet mal ein ,, § 140 SGB - lll Zumutbare Beschäftigung "
Sollte das nicht bei dir in betracht kommen,dann kannst du nachsehen was für Sperren es dann zur Folge haben könnte,gibst du mal im Internet ein ,, Sperrzeiten im SGB - lll ",da kannst du es nachlesen.
Geregelt werden die dann nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB - lll und nach § 159 Abs. 4 - 6 SGB - lll
Gerade in der Ferienzeit werden Hilfskräfte auch kurzfristig gesucht.
Wenn du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, hast du auch keinen Leistungsanspruch. Dann musst du auch deine Krankenkasse selbst bezahlen.