Arbeiten trotz Unterhaltsvorschuss?

3 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo

Solange du noch zur allgemeinbildenden Schule gehst, darfst du ruhig etwas Geld verdienen, ohne dass das den Unterhaltsvorschuss beeinflusst.

Wenn du mit der Schule fertig bist oder sie abgebrochen hast und nur noch zur Berufsschule gehst, dann wird dein Einkommem auf deinen Unterhaltsbedarf angerechnet, denn dann kannst du auch dein Leben schon (zum Teil) selbst finanzieren.

Als Azubi wird dir aber nicht alles angerechnet, keine Sorge.

Wenn deine Mutter dir das nicht gksubt, kann sie gerne nachlesen: Unterhaltsvorschussgesetz § 2 (4)

Viel Spaß bei der Jobsuche 👍🏻

KirstenSe  19.08.2018, 18:13

☺️ Danke ⭐

Letsflexx 
Beitragsersteller
 16.08.2018, 19:23

Top. Vielen vielen Dank für ihre Hilfe :)

KirstenSe  16.08.2018, 19:45
@Letsflexx

Immer gern ☺️

Letsflexx 
Beitragsersteller
 16.08.2018, 16:04

Wissen sie zufällig wie viel ich verdienen darf ? Habe einen Mini Job angeboten bekommen , bei dem ich 160€/Monat verdienen. Ist das bereits zu viel ?

KirstenSe  16.08.2018, 16:10
@Letsflexx

Nein, das ist absolut ok.

Wenn du alt genug bist und nächstes Jahr in den Sommerferien nen guten Ferienjob findest und 2000,- verdienst um dir den Führerschein zu finanzieren, ist das auch ok. Solange es ein Nebenjob neben der Schule ist, ist es ok.

Letsflexx 
Beitragsersteller
 16.08.2018, 15:51

Oh super . Dann kann ich das meine Mutter ja zeigen. Vielen Dank für deine Hilfe

KirstenSe  16.08.2018, 16:16
@Letsflexx

§2 (4) steht was angerechnet wird, wenn man nicht mehr die allgemeinbildende Schule besucht.

§2 (3) steht, welche Einnahmen sonst angerechnet werden. Das sind nur Unterhaktszahlungen und (Halb-) Waisenrente. ==> eigenes Einkommen wird nicht angerechnet

Vielleicht hilft das hier weiter.

........

Anrechnung von Einkommen

Bestimmte Zahlungen, die für das Kind geleistet werden, mindern seinen Bedarf, so dass das Jugendamt diese Zahlungen von den zu bewilligenden Zahlungen abzieht. Dazu gehören:

  • Das regelmäßig vom Mindestunterhalt abzurechnende Kindergeld
  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, auch wenn diese nur teilweise und lediglich unregelmäßig erfolgen
  • Eine aufgrund des Todes des anderen Elternteils bezogene Halbwaisenrente

Umgekehrt werden das Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils, der den Unterhaltsvorschuss beantragen möchte, und ein etwaiges Einkommen des Kindes grundsätzlich nicht berücksichtigt.https://www.unterhalt.com/unterhaltsvorschuss.html#anrechnung-von-einkommen

und

4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.der

https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__2.html

solange du in der schule bist, darfst du zuverdienen. es wird den unterhaltsvorschuss nicht mindern.