Anzeigepflicht für bereits begangene Straftaten von anderen
Hi, wann ist man verpflichtet eine - bereits begangene - Straftat eines anderen anzuzeigen? Gibt es dazu eine Vorschrift?
Für - geplante - Straftaten konnte ich dazu etwas im Gesetz finden (§ 138 Strafgesetzbuch). Aber nichts zu bereits begangenen Straftaten.
´könnte mir vorstellen, dass ich den Ladendiebstahl eines Freundes wohl nicht anzeigen müsste, aber wohl ein Kapitaldelikt von ihm. Ist das richtig? Wo liegt die Grenze?
Danke!
5 Antworten
Verpflichtet bist du zu gar nichts. Du kannst eine Anzeige erstatten, kannst es aber auch sein lassen. Wenn dir zur Kenntnis kommt, dass er eine Straftat plant, dann kannst du auch keine Anzeige erstatten, weil das Planen einer Strafttat keine Tat bedeutet, sondern ein Absicht. Erst wenn er die geplante Tat ausgeführt hat, dann erst könntest du eine Anzeige erstatten. Ist nun mal so bei uns. Erst muss etwas passieren, dann erst wird man aktiv. Vorschlag von mir. Wenn du weisst, dass der Bekannte eine Straftat plant, vielleicht hast du die Möglichkeit so auf ihn einzuwirken, dass er diese nicht ausführt. Das wäre besser als alles andere.
Wenn du eine Anzeige wegen einer begangenen Straftat stellen möchtest, dann solltest du auch die erforderlichen Beweise haben. Verdacht oder Vermutung könnte für dich unangenehm werden.
Eine Strafbarkeit durch "Nichtanzeige begangener Straftaten" ist nur im Rahmen der "Begünstigung" (§ 257 StGB) oder "Strafvereitelung" (§258 StGB) denkbar. Diese Tatbestände haben aber weitere Voraussetzungen. Da der Vorwurf im "Unterlassen" liegt, setzt Täterschaft im übrigen eine sogenannte Garantenstellung voraus. Die wird nur bei Personen anzunehmen sein, die von Berufs wegen mit Strafverfolgung zu tun haben.
In dem von dir geschilderten Beispiel machst du dich nicht strafbar, wenn du keine Anzeige bei der Polizei machst. Ob du das mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, ist eine andere Frage.
danke! Es liegt bei mir kein konkreter Fall vor - nur eine allgemeine Frage. Das Gewissen ist natürlich etwas ganz anderes. Frage mich aber nur wann man bei einem "guten Freund" zu einer Anzeige verpflichtet wäre ohne sich selbst strafbar zu machen...
Ladendiebstahl musst du nicht angezeigen, auch nicht nach §138.
Wie kommst du übrigens darauf (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
mit einem Ladendiebstahl gleichzusetzen?
Du musst nur schwere Straftaten melden.
ja, aber welche "schweren" -- begangenen -- Straftaten müsste man denn melden? Danke!
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
nein, da geht es ausschließlich um noch nicht vollendete Straftaten.
Nein, man muss keine begangenen Straftaten anzeigen, egal welche. Geplante Straftaten laut Katalog im §138 muss man anzeigen, weil man sie dann noch verhindern kann. Was begangen ist, kann man nicht mehr verhindern also keine Anzeigepflicht.
Die Grenze liegt zwischen Vergehen und Verbrechen
das ist wohl nicht ganz richtig, oder?
Ganz falsch ist es aber auch nicht, allerdings ist es streng personenbezogen. Z.b. müssen Polizisten in ihrer Freizeit erlangte Erkenntnisse zu Straftaten anzeigen, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, Vergehen dürfen ignoriert werden.
danke! Mir geht es in meiner Frage aber nicht um geplante, sondern nur um bereits begangene Straftaten...