Anordnen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis?
Hallo, ich habe vor ca. 2 Wochen ein Auto verkauft und habe dies mit angemeldeten Kennzeichen übergeben (im Kaufvertrag stehts auch drin).... heute bekam ich Post von der Polizei, dass der Käufer ohne Fahrerlaubnis kontrolliert wurde. In dem schreiben steht drin: Schriftliche Äußerung als Zeuge"... nun habe ich jedoch gelesen das man als Halter die selbe Strafe bekommt wie der Fahrer. Jedoch steht in dem schreiben nur das ich Zeuge bin und kein Beschuldigter. Als Beschuldigter ist der Käufer angegeben. Stratat lautet jedoch "Anordnen oder Zulassen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis"... bin ich jetzt nur Zeuge oder Beschuldigter ?
lg
15 Antworten
Du hast dem Käufer ja den Wagen übergeben, als Du noch die volle Verfügungsgewalt hattest; probegefahren wird er ihn ja auch haben. Deshalb lasst kein professioneller Verkäufer eine Probefahrt zu, ohne sich die FS-Daten zu notieren, und deshalb faxt man auch umgehend nach Verkauf eine Veräußerungsanzeige mit Datum und Uhrzeit der Übergabe an die Zulassungsstelle.
ich denke mal du brauchst einen anwalt ,,kläre die sache dort ,,,,meiner meinung nach darf jeder ein auto kaufen ob mit oder ohne fuhrerschein ,,,,ob du schuldig bist hinsichtlich dessen das du den fuehrerschein ncith verlangt hast beim verkauf ,weil er angemeldet war ,,kann ich nicht sagen ,also besser anwalt ,,,,und das sofort
Als Zeuge, du kannst doch den Kaufvertrag als Beweis vorlegen. Der Knilch hat das Fahrzeug noch nicht umgemeldet, dann kann das schon mal vorkommen; incl. Ärger und Rennerei. Du bist nicht verpflichtet einen Führerschein zu fordern. Das ist einzig sein Problem. Man darf vieles kaufen, aber ob man das auch nutzen kann und darf, ist ne ganz andere Frage. Im Zuge des Kaufvertrages kannst du aber den Perso zur Einsicht und Dokumentation der Nummer fordern. Die Frage nach einem FS erübrigt sich, da er dich auch anlügen kann.
Ohne jetzt auf die ganzen Aussagen einzugehen, bei denen alle 100% selbstsicher antworten und doch jeder was anderes behauptet:
Es steht das Zulassen des Fahren ohne FE im Raum.
Das ist ein Vorwurf, der dem Halter gemacht wird. Im Straftatbestand heißt es "wer als Halter anordnet oder zulässt...".
Ob du dich strafbar gemacht hast, kommt darauf an, ob du zum fraglichen Zeitpunkt noch der Halter des Fahrzeugs warst. Wenn du nicht mehr der Halter warst, kann man dir nicht vorwerfen, dass du als Halter die FE hättest kontrollieren müssen.
Das OLG Köln meint zu der Frage, wer der tatsächliche Halter ist:
„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“
Was genau heißt das jetzt? Bin ich nach dem Verkauf jetzt noch Halter oder nicht?
Nach Verkauf des Fahrzeuges und Schlüsselübergabe etc. bist Du nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Fahrzeuges, dies ist dann der Käufer oder dessen Beauftragter, aber nicht mehr Du.
So würde ich das auch sehen, könnte mir aber auch denken, dass man argumentiert, er hätte doch noch teilweise eine Verfügungsgewalt, da das Fzg auf ihn angemeldet ist und er somit hätte verfügen können, dass das Fzg mit seinen Nummernschildern nirgendwohin fährt, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Fahrer eine FE hat. Ob das noch als "Verfügungsgewalt" zählt, müsste jemand mit entsprechender Fachkenntnis klären.
Ich würde unbedingt den Rat eines Anwalts einholen. Denn als Verkäufer hättest Du Dich, bevor der Käufer wegfährt, informieren müssen, ob er auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, d.h. Du hättest Dir seinen Führerschein zeigen lassen müssen. Bis das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet ist, bist Du der Halter und dafür verantwortlich, daß nur Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug fahren. Auch Eltern müssen z.B. den Autoschlüssel so sicher verwahren, daß nicht der minderjährige Sohn oder die Tochter ohne Führerschein eine Spritztour machen. Wenn sie das nicht tun, können sie wegen des von Dir genannten Tatbestands bestraft werden. Wir müssen hier in der Firma aus demselben Grund jedes Mal, wenn wir ein Dienstfahrzeug ausleihen, den Führerschein vorzeigen, es könnte ja z.B. sein, daß jemand ihn zwischenzeitlich abgeben mußte.
nein, musst du nicht
und eltern müssen das auch nicht
nur für die haftung, darum geht es hier aber nicht
es geht hier überhaupt nicht um haftung, es geht um direkte strafe für fehlverhalten
fahren ohne fahrerlaubnis
es gibt aber keinen straftatbestand
aushändigen eines autos ohne überpfrüfung der berechtigung
bei waffen gibt es das, bei autos nicht
Was genau heißt das jetzt? Bin ich nach dem Verkauf jetzt noch Halter oder nicht? Ich selber hatte nach dem Verkauf ja nicht mehr die Verfügungsgewalt, jedoch war das Fahrzeug noch auf mich zugelassen...