Alter und neuer Minijob überschneiden sich?
Hallo.
Ich habe seit 06/2015 einen Minijob, bei dem ich im Durchschnitt pro Monat 430€ verdiene (nie über 450€). Nun beginne ich im Mai einen anderen Minijob, muss aber bei meinem derzeitigen auch im Mai und Juni noch etwas machen (u.a. bezahlten Urlaub vertun). Das heißt, ich werde im Mai und Juni bei beiden Jobs zusammen über die 450€ kommen. Dafür komme ich im April jetzt nur auf ca 250€.
Nun habe ich gehört, das es gar nicht wichtig ist, das man im Monat nicht über die 450€ kommt, sondern im DURCHSCHNITT über ein Jahr im Monat drunter ist. Aber wann fängt dann das Jahr bei mir an? Von Juni (wo ich damals angefangen habe mit Arbeiten) bis Mai immer?
Kann mir jemand das aufschlüsseln? Finde das sehr verwirrend.
Vielen Dank!
2 Antworten
Das stimmt. Man kann hin und wieder (bis zu 3x im Jahr) mehr als 450€ verdienen, wenn der Gesamtverdienst 5400€ nicht übersteigt.
Abrechnungsjahr sollte in Deinem Arbeitsvertrag stehen - also Beginn der Beschäftigung des ersten Tages.
Die Durchschnittsberechnung bezieht sich aber immer nur auf einen Minijob. Bei deiner Konstellation kommst du durch Zusammenrechnung zweier Minijobs über die Grenze, dann werden beide pflichtig und es werden Beiträge fällig.
Ich schaue mal, ob es eine Quelle gibt, in der das genau so steht, da komme ich aber erst am Montag zu.
Es ist aber definitiv so, dass das Monatsentgelt zusammengerechnet wird.
Beispiel:
Beschäftigung A, monatlich 300 Euro Januar bis Dezember
Beschäftigung B ab Oktober. Im Oktober 100 Euro, im November und Dezember jeweils 200.
Würde man für beide Beschäftigungen eine Durchschnittberechnung machen, würde man rechnen: 12x300 Euro + 100 Euro + 200 Euro + 200 Euro = 4100 Euro / 15 Monate = 273,33 Euro und damit im Durchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze. So funktioniert das aber nicht, vielmehr wird jeder Monat einzeln betrachtet. Im Oktober wäre die Grenze eingehalten, im November und Dezember mit jeweils 500 Euro überschritten, es würde Versicherungspflicht eintreten.
Aber: § 8 Absatz 2 SGB IV:
Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben
wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob
fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Wenn also beide Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllt haben (den Arbeitnehmer nach evtl. weiteren gfB befragt, die Meldungen korrekt abgegeben etc.) tritt Versicherungspflicht erst für die Zukunft ein, nicht für die Vergangenheit.
kannst du mir eine quelle nennen? Das ist mir neu. das habe ich noch nirgends so gelesen.