Alten Job selbst gekündigt , neuer Job in Probezeit gekündigt?
Hi,
Ich hoffe auf eure Hilfe !!!
Ich habe vor 2 Monaten meinen Job gekündigt , da ich einen neuen Job gleich in Aussicht hatte und auch bekam . Nun ist es nicht der Job den ich mir vorstellte , ich befinde mich gerade im 1. Monat des neuen Jobs,wo ich einen Monat Kündigungsfrist habe . Meine Frage an euch wäre : Wenn die mich nun kündigen , habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld oder wie verhält sich das dann ?? ( meine Bedenken sind halt , da ich den vorrigen Job SELBST gekündigt habe , das ich nun dennoch 3 Monaten keinen Anspruch habe)
LG Sandy
2 Antworten
Um eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu erhalten ist erstmal wichtig, ob du dadurch arbeitslos wurdest. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein (also du bist direkt in das neue Beschäftigungsverhältnis gekommen sein), kann nurnoch eine Sperrzeit eintreten, wenn die neue Beschäftigung befristet war. War es ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hast du nichts zu befürchten, da du nicht voraussehen konntest, dass das Beschäftigungsverhältnis so frühzeitig endet.
Wenn du deinen Job jetzt kündigst, bekommst du eine Sperrfrist von 12 Wochen. Wenn allerdings der Arbeitgeber dir kündigt, bekommst du keine Sperrfrist.
Mein jetziges Arbeitsverhältniss beträgt 12 monate . ich war 14 tage arbeitslos ( nirgends gemeldet da ich ja wusste das ich zum 1.10.11 gleich was neues habe.) wenn die mich nach dem einen Monat kündigen , habe ich dann anspruch auf alg ????
Das kann man mit den vorliegenden DAten nciht sagen. Um grundsätzlich einen Anspruch zu erwerben muss man in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Und wenn man eine Sperrzeit bekommt, hat man trotzdem einen Anspruch (wenn einer vorher entstanden ist), während einer Sperrzeit ruht nur dieser Anspruch.
Da durch deine Kündigung keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen wurde, ist der Versichertengemeinschaft bedingt durch die Kündigung kein Schaden entstanden, also kann auch keine Sperrzeit eintreten.
Nicht zwingend. Man muss eine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässiog herbeigeführt haben. Sollten die Beschäftigungsverhältnisse lückenlos inenandergegangen und das neue Verhältnis nciht befristet gewesen sein, hat man ncihts zu befürchten. Außerdem würde noch die Frage des wichtigen Grundes zu klären.