Erbfrage - Pflichtteil trotz alleinerbe?

6 Antworten

Der Schwiegervater hat sein Eigentum an seine Ehefrau vererbt, komplett. Auch das Haus gehört jetzt der Witwe. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nicht gegen das Erbe, der Anspruch muss gegen die Witwe geltend gemacht werden und ist in Geld zu realisieren. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in eurem Fall wären das 25% des gesamten Erbes.

Die Wertermittlung übernimmt in der Regel ein Testamentsvollstrecker, für solche Detailfragen würde ich mich an einen Anwalt wenden. Ein Anspruch deiner Frau auf das Haus besteht nicht.

Du rechnest etwas anders, als wir das gewohnt sind. Wenn das Haus dem Erblasser gehört hat, ändert sich daran durch die Ehe (in Zugewinngemeinschaft?) nichts. Du bist daher mit der Pflichtteilsquote von 1/4 auf dem richtigen Weg. Jetzt musst Du nur noch den Nachlass zusammenzählen und mit 1/4 multiplizieren.

Den Gutachter zahlt der Nachlass, also unter dem Strich Erbe und Pflichtteilsberechtigter anteilig: http://www.erbfix.de/2016/06/pflichtteil-wer-zahlt-den-gutachter.html

Das Gutachten geht auch nach der Veräußerung noch. Aber vorher wäre es schöner.

Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch. Seiner Tochter gehört kein Anteil am Nachlass und hat damit auch keine wirtschaftliche Beteiligung am Grundstück. Da der Verstorbene alleine im Grundbuch stand, war er Alleineigentümer. Da seine Ehefrau Alleinerbin ist, gehört ihr nun das Grundstück vollständig. Ob das Grundstück vor oder nach der Ehe erworben worden ist, wäre für den Zugewinnausgleich relevant, aber nicht für den Umfang des Nachlasses. Der Pflichtteil beträgt hier 25% des Nachlasswertes (wenn sie im gesetzlichen Güterstand verheiratet waren).

Ein Pflichtteil ist immer eine Leistung in Geld.

Der Erbteil der Tochter wäre als gesetzliches Erbe (also ohne Testament) 1/2. Der Pflichtteil ist 1/2 davon. Also 1/4 vom ganzen.-

Das hat die Witwe auszuzahlen.

LordAnubisIV 
Beitragsersteller
 15.06.2016, 22:36

Laut Testament ist die Ehefrau aber Alleinerbin, und das ist doch mit einer Enterbung gleichzusetzen, was wiederum bedeutet, dass die Tochter nur die Hälfte vom Pflichtteil erhält, also statt 25% nur 12,5%. Oder?

wfwbinder  15.06.2016, 22:48
@LordAnubisIV

Das Erbe der Ehefrau beträget gem. §§ 1371 + 1931 BGB 1/2, das Erbe der Kinder (hier nur eines) entsprechen 1/2.

Der Pflichtteil ist 1/2 vom gesetzlichen Erbe, also 1/2 von 1/2, somit 1/4.

LordAnubisIV 
Beitragsersteller
 16.06.2016, 15:58
@wfwbinder

Okay.... und wie kommt sie (also die Tochter) dann ans Geld? Wird dieser "Anteil" notariell festgesetzt ausgehend vom Gesamterbe mit fristsetzung der Zahlung oder müssen wir das per Anwalt einklagen? Sprich eine Auflistung aller Wertsachen einfordern und das Viertel geltend machen?

wfwbinder  16.06.2016, 16:05
@LordAnubisIV

Richtig, die Haupterbin als Besitzerin des Erbes muss Auskunft erteilen. Wenn deren Wertermittlung angezweifelt wird, muss man ggf. einen Gutachter bestellen.

LordAnubisIV 
Beitragsersteller
 16.06.2016, 16:47
@wfwbinder

Also macht der Notar nix mehr und wir müssen das untereinander regeln (am besten natürlich ohne Anwalt)?

wfwbinder  16.06.2016, 18:28
@LordAnubisIV

Nein, der Notar verkündet das Testament. Was danach kommt ist Anwaltssache, wenn Beratung gebraucht wird. Der Notar darf nicht beraten, wenn er als Notar tätig war.

LordAnubisIV 
Beitragsersteller
 21.06.2016, 09:13
@wfwbinder

Eine Frage hätte ich noch: Gibt es Gesetze, die vorschreiben, dass ein Erbe nicht unter Wert verkauft werden darf?! Bzw.: was wäre, wenn die Frau nun das Haus für einen Bruchteil des Wertes verscherbeln würde... hätte die Tochter dann Anspruch auf einen Teil des Verkaufswertes oder auf den ursprünglich durch einen Gutachter festgestellten Wert? Und wie schon gefragt, gibt es dazu eventuell irgendwelche Paragrafen? :D

wfwbinder  21.06.2016, 10:07
@LordAnubisIV

Wenn die Haupterbin ein Haus, was 400.000,- Wert ist, für 200.000,- Verkauft, ist der Erbteil natürlich geringer.

Aber ein unmotivierter Verkauf zum halben Preis macht die Verkäuferin schadenersatzpflichtig.

Ist natürlich schwer nachzuweisen, aber probieren sollte man es.

So schnell kann das Haus nicht veräußert werden. Dazu muss erst einmal ein Erbschein her.

Ihre Frau hat Anspruch auf ein bewertetes Nachlassverzeichnis, auf Basis dessen wird, nach Abzug aller Verbindlichkeiten wie Bestattung etc. der Pflichtteil berechnet. Wenn ein Wertgutachten erstellt werden muss, um den Wert des Hauses zu ermitteln, ist dieses auch aus dem Nachlass zu bezahlen.

Vl.t möchte die Witwe das Haus mit dem Voraus (Hausrat) ja auch behalten und den Pflichtteil auszahlen.