Krankenversicherung in der Anmeldezeit von ALG 1

3 Antworten

Hallo,

wenn die Arbeitsagentur innerhalb des einen Monats nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 SGB V) eine EDV-Anmeldung an die Krankenkasse schickt, ist alles in Ordnung.

Falls der Monat nicht reicht, kann man nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V zur Überbrückung eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse beantragen. Der Monatsbeitrag beträgt 145 Euro. Viele Krankenkassen verzichten aber bis zur Entscheidung der Arbeitsagentur auf die Erhebung der Beiträge. Falls die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld ablehnen sollte, sind die Krankenkassenbeiträge aber nachzuzahlen.

In diesem Fall besteht der nachgehende Leistungsanspruch vom 01.05. bis 31.05.. Für die Arbeitsagentur besteht keine konkrete Frist zur Bearbeitung. Für die Zwischenzeit kann man bei Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beim Jobcenter beantragen (bei Bewilligung erfolgt die Zahlung der Krankenkassenbeiträge durch das Jobcenter).

Manchmal kann man die beschleunigte Bearbeitung der Formulare beim Arbeitgeber durch persönliche Abgabe oder durch Einschaltung des Betriebsrates erreichen.

Gruß

RHW

Erstens ist er für den gesamten April noch versichert, da er ja bereits Beitrag für April gezahlt hat (über sein letztes Gehalt). Zweitens hat die Krankenkasse 4 Wochen Nachversicherungszeit einzuhalten. Er muss sich von der Arbeitsagentur nur bescheinigen lassen, dass er den Antrag gestellt hat, und auch Anspruch auf AlG 1 besteht. Dann wird sein Beitrag gestundet und er ist auch weiterhin versichert.

RHWWW  25.05.2011, 21:02

Die "Nachversicherungszeit" beträgt nach § 19 SGB V einen Monat.

Zunächst mal sind sie dazu verpflichtet dir eine Bescheinigung über die Beitragszahlung zu geben. Kulanterweise (kommt darauf an wie man sich beim Amt oder Krankenkasse benimmt) geht sowas auch rückgangig. Bedeutet wenn das Amt zur dieser Zeit den Beitrag nicht bezahlt hat kann man kulanterweise trotzdem rückgängig versichert sein. Ansonsten würde ich mal sagen müsste man mal beim Landratsamt vorbeigucken. Sprich das Sozialamt tritt in diesem Fall für euch ein.