ALG 2 Anspruch als Freigänger im offenen Vollzug?

5 Antworten

Hallo, mein Mann hat während seines Aufenthaltes im OV (Remscheid) ALG II erhalten. Daher kann man hier nicht generell sagen, dass diese Leistungen ausgeschlossen sind. Wird wohl - so wie immer - Einzelfallentscheidungen sein. Ausserdem ist im OV nicht Kost und Logis gratis, sondern man hat als FB´ler Haftkosten zu zahlen. VG

Wenn du über eine kurze Zeit inhaftiert bist, wird deine Wohnung weiter gezahlt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Da du in der Haftanstalt auch verpflegt wirst, bist du nicht bedürftig, hast also keinen Anspruch auf AlG 2.

Während des Aufenthalts in einer Haftanstalt besteht kein Anspruch auf den Bezug von ALGII-Leistungen bei Überschreiten einer bestimmten Aufenthaltsdauer.

Während eines nur kurzen Aufenthaltes kann der Anspruch aber bestehen.

Es ist mitten in der Nacht und ich auch nicht mehr so fit, sieh mir darum nach, dass ich nur ungenau aus dem Gedächtnis den Wert von 3 Monaten finden kann.

Die JC können das u.U. anders sehen (immer zum Nachteil der Antragsteller) und dann müsste man klagen.

Nein, jedenfalls nach Ansicht der Jobcenter.
Jetzige, neu geänderte Rechtsauffassung der Jobcenter ist:

Auch Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt wurden, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung ausüben.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

Nein, hast Du nicht.

dseidel74 
Beitragsersteller
 17.06.2012, 11:08
user1319  17.06.2012, 11:18
@dseidel74

Das ist ja alles gut und schön, nur scheitern die meisten schon an folgendem:

"…Bei der Abgrenzung von SGB II und SGB XII ist der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. …"

Wenn da der zuständige Bearbeiter und auch das VollzugsPersonal anderer Meinung ist, dann zeigen die Erfahrungen, dass es oftmals nicht zu einer Zahlung kommt.

dseidel74 
Beitragsersteller
 17.06.2012, 11:21
@user1319

okay, klar bin ich voll Einsatzfähig :-) also kann mann versuchen einen Antrag zu stellen ?!

user1319  17.06.2012, 11:24
@dseidel74

Versuchen kannst Du es immer. Aus Erfahrung kann ich Dir aber sagen, dass es selbst bei Leuten zu Schwierigkeiten kam, die bei einer AÜG angestellt waren. Da waren sie meist zum Kündigen gezwungen, weil die Vollzugsanstalt dieses Arbeitsverhältnis nicht "anerkannt" hat (z.B. wegen oft wechselndem Einsatzort).

dseidel74 
Beitragsersteller
 17.06.2012, 12:34
@user1319

nun eigendlich stehe ich ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.... da ich ja nur 8 Std. zum Schlafen in der Anstallt bin... gibt es da keine eindeutige Rechtssprechung ?

user1319  17.06.2012, 12:44
@dseidel74

Sorry! Musste gerade lachen. ;-) Eine einheitliche Rechtsprechung? Hier in unserem Land? (Ich kringel mich immer noch.) Selbst Gesetze des SGB unterliegen ja oftmals der Auslegung des zuständigen Bearbeiters.