Vorschuss auf Arbeitslosengeld I oder/und II?
Hallo liebe Forumsmitglieder,
mich würde mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren:
Mal angenommen, eine Person XY geht einer regulären Arbeit nach (kann auch eine Ausbildung sein) und verliert dann seinen Job. Unter der Prämisse, dass diese Person regulären Anspruch auf ALG I, müsste sie das ALG erst beantragen und dann eine gewisse Wartezeit für die Bearbeitung in Kauf nehmen. Hätte diese Person allerdings laufende Kosten und keine Ersparnisse, so würde es zu einem existenziellen Problem kommen.
Nun meine Frage dazu: Bestünde in solch einem Falle eine Möglichkeit oder sogar ein Anspruch auf einen Vorschuss von der Arbeitsagentur?
Könnte hier das Sozialamt auch eine Rolle spielen, wenn die Arbeitsagentur einen Vorschuss ablehnt (siehe § 42 SGB)?
Ich würde mich hier sehr über konstruktive Beiträge freuen.
8 Antworten
Das Sozialamt ist nicht zuständig für erwerbsfähige Arbeitssuchende, sondern das Jobcenter und damit das SGB II.
§ 42 SGB I "Vorschüsse" ist aber zuständig für alle Ämter, auch für die Arbeitsagentur:
"(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."
Warum sollte also ein anderes Amt einen Vorschuss geben? Oder überhaupt eine Leistung herausrücken?
Gruß aus Berlin, Gerd
In der Regel hat man ja noch den letzten Arbeitslohn für den kommenden Monat; sollten tatsächlich keine Einnahmen geflossen sein, dann ist der Lebensunterhalt durch ALG-II sicherzustellen; das ALG-I wird dann später angerechnet da es im gleichen Monat zufließt und man muß dann das ALG-II zurückzahlen.
Einen Vorschuß auf das ALG-I ist auch möglich aber bei der Antragstellung selbst ist ja für die Arbeitsagentur noch nicht klar, ob man tatsächlich auch einen Anspruch hat und wie hoch dieser dann tatsächlich ist; das muß ja auch erst geprüft werden.
Daher wird ein Vorschuß nur in wenigen Fällen gewährt.
Ein Vorschuss auf die zu erwartende Leistung ist kein Almosen
Wer de facto einen Leistungsanspruch hat, und seine momentane Mittellosigkeit nachweist, hat darauf einen Rechtsanspruch, den er auch durchsetzen kann.
Hat ja auch keiner was von "Almosen" im Eingangsposting geschrieben.
Und mit Wörtern wie "Rechtsanspruch" um sich werfen ist hier weder hilfreich noch sinngemäß. Dann schreib doch lieber, wie genau der Rechtsanspruch durchzusetzen ist?
ALG I anspruchsberechtigt -> Vorschusszahlung beantragen.
ALG II anspruchsberechtigt -> Abschlagszahlung beantragen.
Siehste Hans, so einfach kann man sowas beantworten.
du hast die pflicht, eine drohende arbeitslosigkeit sofort anzuzeigen, d. h. sobald du kenntnis von der kündigung hast, musst du dich arbeitslos melden.,
die formulare zur arbeitslosenmeldung gehen dann also frühzeitig ein. sollte aber eine lücke entstehen, würde das jobcenter ggf. leistungen vorstrecken, die dann mit der ersten zahlung des arbeitslosengeldes verrechnet werden. alg 1 ist meist höher als alg 2, ausser das der job nicht so gut vergütet wurde und du sowieso zum alg 1 noch alg 2 als aufstockung beantragen musst.
weiterhin bekommt man das gehalt selten im voraus, sondern entweder rückwirkend oder mittig im monat (also hälftig voraus-hälftig hinterher) so dass hier auch noch ein zeitpuffer zusätzlich vorhanden ist.
Die Möglichkeit besteht zwar, dass man einen Vorschuss bekommen kann, aber ein rechtlicher Anspruch besteht in keinem Fall. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert.