Alleinerziehende Studentin - Was gibt es zu beachten?

6 Antworten

Dann bekommst du wahrscheinlich auch kein BAFÖG.

dann musst du mit dem auskommen, was dir zur Verfügung steht.

AlG 2 bekommst du schon deshalb nicht, weil du dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehst.

Lara3670 
Beitragsersteller
 19.12.2019, 12:23

Aber es hieß ja als Alleinerziehende Studentin kann man ALG 2 bekommen, oder nicht?

Irgendwas kann nicht stimmen. Du bildest auch in der Wohnung Deiner Eltern keine BG mit Deinen Eltern mehr. Du bildest mit Deinem Kind eine eigene BG. Du könntest mit dem Kind auch eine eigene Wohnung beziehen.

Falls Dir ALG II zustehen würde, würden alle Einkommen gegengerechnet werden.

Ganz wichtig: Wie alt bist Du denn?

Lara3670 
Beitragsersteller
 19.12.2019, 11:40

Ich hab auch nicht verstanden warum, es ist nicht wirklich einleuchtend mit der BG

Ich bin 19 Jahre alt.

beangato  19.12.2019, 11:41
@Lara3670

Danke.

Du kannst mal in eine Beratungsstelle für ALG II Empfänger gehen.

DerHans  19.12.2019, 14:03
@Lara3670

Wieso schließen deine Eltern nicht einen (Unter).Mietvertrag mit dir? Dann bildest du mit deinem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Lara3670 
Beitragsersteller
 19.12.2019, 14:29
@DerHans

Da müsste ich dann eine eigene Wohnung vorweisen können. Wurde mir so erklärt auf dem Jugendamt. Begründung: die sind ja auch nicht blöd, dann würde das jeder so machen.

Lara3670 
Beitragsersteller
 19.12.2019, 15:58
@beangato

Es sind ja nicht meine Eltern, sondern meine ehemaligen Pflegeeltern, bei denen ich wohne.

Ich war jetzt allerdings mal auf dem Amt, laut denen besteht keine Bedarfsgemeinschaft.

Sieht doch erstmal ganz gut aus, also die finanzielle Sicht, da du keine Miete zahlen musst.

ich würde es, ganz ehrlich, nicht schaffen. Ich hab mein Sohn mit 16 bekommen und fand schon meinen Realschulabschluss und meine Ausbildung super anstrengend, da ich nachts kaum schlafen konnte. Da war mein Sohn "schon" 14 Monate alt. Im ersten Lebensjahr war es noch viel schlimmer :) Unterschätze das bitte nicht, sonst ist die Enttäuschung viel größer, wenn du dann doch nicht mehr studieren möchtest. Du wirst das schon irgendwie meistern :)⭐

Der Unterhaltsvorschuss würde ab 2020 für Kinder von 0 - 5 Jahre 165 € betragen.

Kosten für eine Tagesmutter können ggf.vom Jugendamt übernommen werden.

Wenn du weiter studierst und nach deinem Mutterschutz nicht in Elternzeit gehst, dann steht auch deinen Eltern bzw. dir weiter Kindergeld zu.

Durch deine 3 Monate in einem 450 € Job wirst du nur das staatliche Mindestelterngeld von 300 € pro Monat bekommen, oder aber 150 €, wenn du es auf 2 und nicht auf 1 Jahr beziehen würdest.

Du solltest auf jeden Fall erst einmal einen Bafög - Antrag stellen, auch wenn dieser ggf.im Endeffekt abgelehnt würde.

Dann musst du nachweislich vom Kindsvater Unterhalt fürs Kind einfordern und ggf.auch für dich, denn min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes stünde dir vom Kindsvater bei Leistungsfähigkeit auch selber Betreuungsunterhalt zu.

Der Barunterhalt fürs Kind ginge natürlich vor, würde er hier in Deutschland leben, dann müsste er erst für dich zahlen, wenn er nach Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als bereinigte 1200 € Netto hätte.

Selbst wenn du mit deinen leiblichen Eltern zusammenleben würdest, würdest du wegen deines Kindes auch als unter 25 jährige Person keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) mehr mit ihnen bilden, du würdest dann zumindest dem Grunde nach unabhängig vom Einkommen der Eltern einen eigenen Anspruch mit dem Kind haben.

Weil sie mit dir eigentlich nichts mehr zu tun haben und du mit deinem Kind dann eine eigene BG - bildest, wirst du im Regelfall keinen Anspruch auf ALG - 2 für dich haben, davon ausgenommen wäre der Alleinerziehenden Mehrbedarf nach dem SGB - ll und dein Kind, für dieses stünden dir bei Bedarf ggf.Sozialgeld vom Jobcenter zu.

Für dich müsste dann ggf.ein evtl.Härtefall wegen dem ALG - 2 gepürft werden, dazu kannst du im Internet ja einmal eingeben ,, Studium und ALG - 2 ", da solltest du die Voraussetzungen nachlesen können.

Wenn sie von dir keine Miete haben möchten, dann kann man diese ja auch außer acht lassen und nur den sonstigen Bedarf berücksichtigen.

Als alleinerziehende bzw.Single stünden dir ggf.min.432 € Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt zu, dazu käme dann der Alleinerziehenden Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren von 36 % deines Regelbedarfs.

Also selbst wenn du keinen Anspruch auf ALG - 2 haben würdest, könnte dir dann dieser Mehrbedarf von max.155,52 € zu.

Würdest du also angenommen Elterngeld von 300 € auf 1 Jahr bekommen, dazu dann noch dein Kindergeld von derzeit 204 €, dann könntest du von deinen 300 € Elterngeld min.30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, es dürften dann max.270 € als Einkommen auf den Bedarf angerechnet werden.

Zu diesen 270 € käme dann auch noch dein volles Kindergeld von 204 €, dann würdest du auf etwa 474 € anrechenbares Einkommen kommen.

Da dein Regelbedarf aber dann nur bei 432 € liegen würde, hättest du ggf.um die 42 € Überhang und diese würden dir dann von deinen 155,52 € Mehrbedarf abgezogen.

Könntest dann also vom Jobcenter dann min.noch für dich um die 113,52 € für den Alleinerziehenden Mehrbedarf bekommen, auch wenn kein ALG - 2 Anspruch bestehen würde.

Nun käme aber das Kindergeld fürs Kind von 204 € und dann min.der Unterhaltsvorschuss von 165 € und ggf.ja sogar noch Betreuungsunterhalt für dich.

Auf jeden Fall würde dein Kind dann auf ein Einkommen von min.369 € kommen, der Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt ab 2020 für Kinder von 0 - 5 bei 250 €, es bliebe dann min.ein übersteigender Betrag von 119 €, welches dein Kind dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Diese min.119 € würden dann dem Kindergeld des Kindes zugerechnet und wieder zu deinem Einkommen, also auf deine evtl.noch zustehenden 113,52 € angerechnet und somit könnte dann selbst der Anspruch auf den Alleinerziehenden Mehrbedarf entfallen, es sei denn das du noch einen KK - Beitrag zahlen müsstest, der dann dein anrechenbares Einkommen nochmal verringern würde.

Der Kindsvater wäre auch dir in den ersten Lebensjahren zu Unterhalt verpflichtet. Auch wenn er nicht zahlt, musst du diesen beantragen, bevor andere Transferleistungen wie ALG II fließen.

Deine Eltern sind dir (nach dem Kindsvater) ebenfalls noch zu unterhalt verpflichtet, da du dich ja noch in Ausbildung befindest (vorausgesetzt, du hast nicht bereits eine Ausbildung abgeschlossen).

Die Kosten für die Tagesmutter könnten uU vom Jugendamt übernommen werden.

Lara3670 
Beitragsersteller
 19.12.2019, 11:40

Bei mir ist das eine recht verzwickte Situation... Meine „Eltern“ waren meine Pflegeeltern, seit ich 11 Monate alt bin, somit mittlerweile nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Meine leibliche Mutter lebt selbst vom Staat und meinen Vater kenne ich nicht.

Das mit dem Jugendamt weiß ich, das hatte ich vergessen hinzuschreiben.