Abzocke auf Privatparplätzen von Park und Control?
Dies war mein Schreiben an Park und control, in dem eigentlich alles steht und unten die Antwort:
Gestern den 20.11.2016 schneit bei mir ein Unverschämter Drohbrief ins Haus, ich solle bis zum 03.12.2016 (8Tagen) 52,63 € überweisen, mit lauter Lügen:
Zum ersten ist schon die Forderung von 30 € zu Hoch. Diese Gebühr ist überhöht, da eine solche Zahlungsaufforderung zu sehr von den Strafgebühren der öffentlichen Parkraumüberwachung abweicht, das Gesetz regelt jedoch, dass Geschäftsbedingungen nicht zu sehr von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen. Die Gebühr ist mehr als doppelt so hoch als gesetzlich bestimmt, so ist die Geschäftsbedingung unwirksam. Hierbei handelt es sich nicht um eine angemessene Höhe
Zum zweiten, stellt das Anbringen eines kleinen Zettels am Auto in rechtlicher Hinsicht keinen nachweisbaren Zugang dar, denn ein Auto bzw. ein Scheibenwischer ist nicht dafür gedacht, empfangsbedürftige Schriftstücke entgegenzunehmen. Ein Vergleich mit einem Briefkasten oder einem Postfach ist nicht möglich. Ich habe nie zuvor eine Rechnung erhalten haben, die jetzt vorliegende Mahnung ist die erste Zahlungsaufforderung die ich erhalten habe.
Zum dritten, kann ich mich nicht „in Verzug“ befinden, da ich zuvor keine Rechnung bekomm habe. Ich bin nicht dazu verpflichtet, Verzugsgebühren oder Mahngebühren zu bezahlen. Verzugskosten würden nur dann auf mich zutreffen, wenn Ich eine berechtigte fehlerfreie Rechnung erhalten hätte und deren Zahlung ohne Rechtfertigungsgrund verweigert hätte, dies trifft jedoch nicht zu. Ohne eine korrekte Rechnung tritt kein Verzug ein. Wie oben bereits erwähnt stellt ein Auto oder sogar ein Scheibenwischer in rechtlicher Hinsicht keine Empfangssphäre dar.
Die neben der Vertragsstrafe erhobenen Verzugsgebühren sind damit unrechtmäßig.
Mein Beschwerdeschreiben werde ich zum einen öffentlich machen und zum anderen auch an das Schuh Center Siemes weiterleiten, zudem werde ich vor Ort Bilder von der Beschilderung machen, welche natürlich deutlich sichtbar und groß an der Einfahrt stehen, auf welchen die Parkregeln und die Gebühren hinweist.
5 Antworten
Mag sein, dass hier Park Control, wie soviele private Sicherheitsunternehmen etc. die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit austestet, aber letztendlich wird hier nichts illegales gemacht.
Die Forderung von 30 Euronen ist das doppelte der Knöllchen des Ordnungsamtes und dies dürfen die machen. Mahngebühren kannst mehr oder weniger nach Deinem eigenen Ermessen festlegen, Das geht theoretisch selbst als Privatverkäufer bei Ebay, wenn der Käufer nicht zahlt. Macht nur niemand, wegen eintrudelnder negativer Bewertung.
Der nächste Schritt von Park Control wird die Weitergabe der Forderung an ein Inkasso-Unternehmen sein. Wie gesagt, moralisch zweifelhaft, rechtlich kannst nichts machen. Damit ist nicht mehr Park Control der Ansprechpartner sondern das Inkasso-Unternehmen, das dieses die Forderung von Park Control abgekauft hat (natürlich nicht zu den 52,63 sondern deutlich weniger). Ab jetzt ist Park Control aus der Sache raus (im Normalfall, gibt auch andere Inkasso-Verfahren, würde mich aber wundern , wenn Park Control dies nicht über "Vollabtretung" regelt). War lang selbst im Inkasso-Bereich tätig und kenn die Abläufe ein wenig. Jetzt bist jedenfalls im System des Inkasso-Unternehmens drin. Und dort verschwindt Dein Datensatz nie. Falls Du bezahlst wird der Vorgang auf Null gesetzt, aber ich selbst habe nie erlebt, dass komplette Datensätze von "Schuldnern" gelöscht werden. Was macht das Inkasso-Unternehmen weiter? Im günstigsten Fall bekommst drei schriftliche Mahnungen, natürlich mit den entsprechenden Inkasso-Gebühren, schätze die nächste Rechnung liegt so bei 80 bis 90 Euronen. Jetzt kannst versuchen, den Betrag beim Inkasso-Unternehmen herunter zu handeln, worauf die oft eingehen. Denen ist Geld auch lieber, als eine offene Forderung. Sollstest alles ignorieren, wird das Inkasso-Unternehmen Anruf bei Dir tätigen. Natürlich kannst auch die ignorieren oder dem Mitarbeiter erklären, das die Forderung auf lauter Lügen beruht, aber das wird dem Mitarbeiter des Inkasso-Unternehmens nicht arg tangieren, da er solche Argumentationen in 98% seiner Telefonanrufe hört. Der nächste Schritt es Inkasso-Unternehmen ist, vorausgesetzt Du hast noch immer nicht gezahlt, die Beantragung eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheids den das Unternehmen auch problemlos vom Mahngericht bekommt. Gegen den kannst jetzt Klagen mit Erfolgsaussicht gegen Null. Verbunden mit dem Vollstreckungsbescheid wird normal ein Eintrag bei der Schufa beantragt. Sind die durch bekommst nochmal ein Schrteiben vom Inkasso-Unternehmen und dann hörst lange nix mehr. Dies ist der Punkt, wo viele Denken, "Ah schau, hat sich ja doch erledigt. Hab nichts bezahlt und bin die los.". Natürlich nicht. Aber die nächste Zuckung des Inkasso-Unternehmens kommt ein Jahr später. Bist ja im System drin. Inzwischen dürfte der Forderungsbetrag so bei 150 Euronen liegen. Jetzt kannst natürlich wieder versuchen einen Vergleich mit denen zu machen, vielleicht 80 Euronen, aber ist trotzdem teurer als alles andere. Naja, und so geht die Spirale weiter. Der Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre. Habe es selbst erlebt das Forderungen nach sieben oder acht Jahren Größenordnungen von 1000 Euronen erreicht haben, die mal vielleicht 120 Euro waren. Wirst deinen Schufa-Eintrag so nicht los und so weiter.
Ok, weiß nicht, ob sich der Streß und Ärger lohnt, wegen eines "Startbetrages" von 30 Euro. Kreditwürdigkeit im Eimer (Schufa), überall Einträge, jede Menge Ärger und so weiter.
Zugegeben, dass Geschäftsmodell von Park Control mag moralisch bedenklich sein, aber rechtlich ist alles in Ordnung. Aber ist freies Land hier und sicher kannst auch Robin Hood spielen gegen Park Control, aber der Ärger den Du Dir einhandeln wirst, ist mit Sicherheit größer als die Chance gegen Park Control und das Inkasso-Unternehmen zu gewinnen. Und der Ruhm im Fall Deines Sieges wird auch eher bescheiden sein. "Wahre Helden sterben einsam" - xD.
PS.: Gestern bekam meine Frau hier auf dem Aldi-Parkplatz am Bahnhof auch Knolle über 30 Euro. Die ist auch Gehbehindert und hat keinen anderen Parkplatz gefunden, um den Zug zum Orthopäden nach Potsdam zu erreichen. Moralisch gesehen auch nicht in Ordnung, aber naja.
"...Mag sein, dass hier Park Control, wie soviele private Sicherheitsunternehmen etc. die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit austestet, aber letztendlich wird hier nichts illegales gemacht..."
oder auch
"..Zwar kann der Betreiber die Gebühren in Grunde frei bestimmen, nur er muss sich an an die ortsüblichen Gebühren halten. Hast du bereits aber genannt..."
Das sehe ich nicht so.
Meistens agiert Park Control ja auf Privatgelände, dass jedoch öffentlich zugänglich ist (Parkplatz).
Wo ist gesetzlich geregelt, dass ich als Betreiber oder Besitzer eines Privatgeländes eigenständig "Strafen", "Strafgebühren" o.ä. erheben und einfordern darf? Ich kann/darf z.B. eine Hausordnung aufstellen. Wenn sich jemand daran nicht hält, bin ich doch nicht berechtigt, eigenständig Saktionen festzulegen und per Inkassobüro einzufordern? Im Zweifelsfall könnte ich bei Nichteinhaltung höchstens ein öffentliches Organ (die Polizei) hinzuziehen. Und wenn die sich nicht zuständig fühlt, könnte ich höchstens den Zivilrechtsklageweg einschlagen. Sinnvoll gewinnen dürfte ich dann nur, wenn mein Eigentum oder meine Gesundheit in Gefahr war - aber falsch geparkt???
Ich bin der Ansicht, der Gesetzgeber könnte hier politisch auch ganz schnell Schluss machen, in dem er diese Vorab-Geld-Forderungen in solchen Situationen als gesetzlich unzulässig erklärt und den zivilrechtlichen Klageweg weiterhin offen lässt. Dann würde sich das Thema ganz schnell erledigen.
Bußgeldkatalog:
Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer
...bis zu 30 Minuten : 10 €
Hält Dich keiner auf nicht zu zahlen. Wenn Du rechtsschutzversichert bist mache es. Kannst ja dann Zivilprozeß gegen das Inkasso-Unternehmen führen. Wollte Dich nur auf die wahrscheinlichsten Folgen hinweisen die passieren werden. Bin hier kein Lobby-Vertreter der Inkasso-Unternehmen, hab da halt mal gearbeitet eine Zeit lang und bin mir ziemlich sicher, die sitzen am längeren Hebel.
Ähnlich zweifelhafte Beispiele sind da Handyversicherungen, die den Kunden von großen Elektronikmarktketten mit verkauft werden. Die werden das erste Jahr kostenfrei gestellt, Kunde denkt tolle Sache, laufen aber über zwei oder drei Jahre. Das der Kunde den Vertrag nie wirklich lies oder zu Beginn sieht, ist sein Problem. Nach dem Ersten nicht bezahlten Jahresbeitrag landet das sofort im Inkasso. Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet den Schuldner anzumahnen. Mahnungen sind schuldrechtlich nicht zwingend erforderlich. Dies ist nur ein Beispiel für genauso zweifelhafte Maschen, aber Du sitzt in der Patsche und kommst nicht raus. Hatte teilweise in einer Schicht bis zu 40 derartige Forderungen bearbeitet, ohne Chance für den eigentlich über den Tisch gezogenen Smartphone-Käufer. Die waren sich über Ihre Verträge gar nicht im Klaren. War übrigens auch einer der Gründe, dass ich da aufgehört habe. Zweifelhafte Geschäftspraktiken, aber die gehen durch - leider. Am besten ist immer noch, wenn man nix mit sowas zu tun hat. Spart einfach Ärger.
@ Volteray stimmt alles nicht ganz so: Die Gebühren bei uns liegen bei 10,00€ für einen Strafzettel (Ich arbeite selber bei der Stadt) und auch die Aussage Verzugskosten anzuhängen ist nicht rechtens, denn jeder Vollhorst weiß (Ausser Inkassobüros und Park & Control) : Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. „Verzug“ befinden. Auch hier noch mal, ein Zettel an das Auto hänge ist keine Zustellung!!
Ob "Verzug" der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.... (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.Da ich nie eine Mahnung bzw. eine Rechnung erhalten habe trifft dieses TBM nicht zu!
Die Antwort:
wirnehmenBezugaufdiebisherigeKorrespondenzundteilenfolgendesmit
DerZahlscheinwurdewirksamzugestellt.
DerVerstoßunddie sichereBefestigungdesZahlscheinsandem FahrzeugwerdendurchdenzuständigenMitarbeiter,derihnangebrachthat,bezeugt.
DesWeiterenbelegenFotonachweise,dassdasFahrzeugamTagdesVerstoßesaufdemParkplatzgeparkt
war und der Zahlschein sicher an dem Fahrzeug angebracht wurde. Der Zahlschein ist aufwitterungsbeständigem Thermopapier gedruckt und bei entsprechendenWitterungsverhältnissen in Tüten
verpackt,sodasseinAufweichenundUnleserlichwerden,aufgrundderWitterung,auszuschließenist.
AufgrundderTatsache,dassderZahlscheinnachweisbaramFahrzeugbefestigtwar,trägtderjenige,derdenZugangbestreitet,dieBeweislastdafür,dassdieserbeiRückkehrnichtmehrvorgefundenwurde.
In entsprechender Anwendung des § 138 ZPO weisen wir darauf hin, dass Sie sich vollständig und derWahrheitgemäßerklärenmüssen(Wahrheits-undErklärungspflicht).
DieAllgemeinenEinstellbedingungen (AEB)unsererMandantschaftsind für jedendeutlichsichtbaraufdenParkflächenmehrfachangebracht.
DieblauenSchilder,welcheanjederZufahrtzumParkplatzundaufdemParkplatzgeländeangebrachtsind,sind so gestaltet, dass beim Vorbeifahren derwichtigste Aspekt der Parkordnung auf dem o.b. Parkplatzgleich erfasst werden kann. Laut dieser ist, ab dem Abstellen Ihres Fahrzeuges auf dem Parkplatz, ein
Parkscheinzulösenbzw.eineParkscheibeeinzulegen.
DieSchilder-undSchriftgrößeistvonderPark&ControlPACGmbHrechtlichgeprüftundalsvollumfänglichundausreichenddeklariertworden.
DiebisherangefallenenKostenbegründensichfolgendermaßen:
WennderZahlscheinnichtfristgerechtbeglichenwird,musseineHalteranfrageeingeholtwerden.
Ansprechpartner: TeamMahnservice
Telefon: Telefax :
0711/22863-10 0711/22863-810
Stuttgart,28.11.2016
S/F/G Forderungsmanagement GmbH Organisationsberatung . Geschäftsbereich Parkrauminkasso
Bolzstraße4.D-70173Stuttgart.www.sfg-forderungsmanagement.de.USt.Id.Nr:DE176062916.AmtsgerichtStuttgartHRB17209
Geschäftsführer:AdrianBayh,B.Sc.alsInkassounternehmenzugelassen
AufgrunddatenschutzrechtlicherBestimmungenkannjedochdiePark&ControlPACGmbHdieHalterdaten
zudenihrvorliegendenFahrzeugdatennichtselbstermitteln,sondernmussdiesübereinerechtsanwaltlicheNachfrageveranlassen.
DienotwendigeAnfrageerfolgtbeiderZulassungsstelle,wobeiGebührenanfallen.
Da auf die bis dato angefallenen Gebühren nicht verzichtet werden kann, erfolgt eine kostenpflichtige
Mahnung.
InBezugaufdieHöhederVertragsstrafeerfolgtfolgendeStellungnahme:
Der§138BGBSittenwidrigesRechtsgeschäft,Wuchersetztfolgendesvoraus:
1.alssog.„objektiven“TatbestandeinauffälligesMissverhältniszwischenLeistungundGegenleistungund
2. als sog. „subjektiven“ Tatbestand die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an
UrteilsvermögenodererheblicheWillensschwächedesDritten.
Zu1:
VoneinemauffälligenMissverhältnis sprichtmandann,wenndievon IhnenzuerbringendeGegenleistung
mehr als 100% über demMarktpreis liegt. Bezogen auf den Parktarif könnte das u. U. sogar zutreffen.
Allerdings hätten Sie hier nicht ausschließlich für die geparkte Zeit, sondern handelt es sich um eine
Vertragsstrafe – also einWert für ein Fehlverhalten. Bei diesem Betrag lehnt sich die Park&Control PAC
GmbH an denGebührenkatalog der StVO an, der hier alsMarktpreis für das Fehlverhalten herangezogen
wird. Demzufolge liegt der Betrag nicht mehr als 100% über dem üblichen Betrag für das jeweilige
Fehlverhalten.
Aus Sicht der Park&Control PACGmbH passt derWortlaut des § 138 BGB aus vorgenanntenGründen
bereitsnicht,dadieVertragsstrafenichtfürdasParkengefordertwurdeunddamitnichtimAustauscheiner
vonderPark&ControlPACGmbHangebotenenLeistungsteht.
Zu2:
SelbstwennderobigenDarstellungvonIhnennichtgefolgtwirdunddieStrafgebühralsGegenleistungfür
dasAbstellendesPkwbetrachtetwürde,bedarfesaberumdasVorliegenvonWucherzubejahen,alternativ
nochdieunter2aufgeführtenMerkmale:also
Entweder: die Ausnutzung einer Zwangslage: also zwingender Bedarf nach der Leistung und dem
BetroffenenschwereNachteiledrohen,nimmtergenaudieseLeistungnichtinAnspruch–Siemüsstenalso
darstellen,dass Ihnen schwerwiegendeNachteiledrohten,wenn Ihnennicht zuder fraglichen Zeitbeider
Park&ControlPACGmbHIhrFahrzeuginirgendeinerFormunberechtigtabgestellthätten:dieskönntez.B.
ausgesundheitlichenGründenderFallsein,wennderMitfahrerbeimVerlassendesPkweinenSchlaganfall
erlitten hätte undman schleunigst einen Arzt aufsuchenmüsste. Es geht also um dieGefährdung etwas
BestehendesnichtzwangsläufigmaterielleWerte,imBsp.Gesundheit.Siemüsstennachweisen,dassdiePark
&ControlPACGmbHdieZwangslageausgenutzthat,derSieindiesemMomentunterlagunddieIhnenein
ordnungsgemäßesParkengeradenichtermöglichte.
Oder:Unerfahrenheit:alsoeinMangelanLebens-undGeschäftserfahrung–wirgehendavonaus,dassSie
inderLagesinddieAGBszulesenundzuverstehen,dassParkeneineGebührmitsichbringtundnurinder
vorgeschriebenenFormdasParkengestattetist.
Oder:MangelndesUrteilsvermögen:wennSienichtinderLagesind,dieUmständedesSachverhaltesunddie
Leistungen,dievonbeidenzuerbringensind,zubewerten–ebenfallsvonIhnendarzulegen.
Oder: ErheblicheWillensschwäche: Dies ist der Fall,wenn Sie Inhalt und Folgen der AGB verstehen, aber
wegen verminderter psychischerWiderstandsfähigkeit sich nicht richtig verhalten können – ebenfalls von
Ihnendarzulegen.
Beide(1+2)Voraussetzungenmüssenvorliegen,umvonWucherausgehenzukönnenundmüssenjeweils
vonIhnennachgewiesenwerden.
Um Ihnen weitere kostenintensive gerichtliche Schritte zu ersparen, bitten wir, bis spätestens zum
12.12.2016dieZahlungi.H.von52,66EURaufdasnachfolgendaufgeführteKontounsererMandantschaft
zuleisten.
Hinweis:WirmachenSiedaraufaufmerksam,dassdienächsteMaßnahmeeinegebührenpflichtigeMahnung
der Anwaltskanzlei BAYH & FINGERLE, Stuttgart, sein wird, sofern nicht der rechtzeitige Eingang des
Gesamtbetrages inklusiveMehrkosten binnen der genannten Frist zu verzeichnen ist. Sollten Sie nur dieHauptforderung ausgleichen, werdenwirzurweiterengebührenpflichtigenNachverfolgungderoffenstehendenGebührendurchunserenMandantenbeauftragt.Diesmöchtenwirvermeiden.
da fehlen aber einige satzzeichen.
wie das aussieht hast du irgendwo geparkt ohne die notwenigen gebühren zu zahlen. die können dann nachträglich schon noch eingefordert werden
Das ist die Original kopierte Email von Park and Control, welche meint, dass ein Anbringung von einem Wasserfesten Zettelchen an meinem Scheibenwischer eine Zustellung ist und ich in der Beweispflicht wäre, nachzuweisen das ich diesen nicht erhalten habe. Die zu zahlende Gebühr : 52,66 €
das kann schon sein. es ist üblich den strafzettel so anzubringen.
Auf Privatparkplätzen werden keine Strafzettel verteilt.
kommt drauf an wie du darauf kommst.
es gibt natürlich gebühren wenn du irgendwo parkst und das auch kenntlich gemacht wurde. die gebühren kann der betreiber festlegen
Das alles ist reines Zivilrecht und hat rein gar nichts mit einen Knöllchen vom Ordnungsamt zu tun.
Damit überhaupt eine Gebühr erhoben werden darf, müssen sehr deutlich und mehrfach Hinweisschilder mit den Gebühren aufgestellt werden. Der Parkende muss also sofort klar erkennen können, dass bei Nichteinhaltung von X eine Gebühr fällig wird.
Zu beachten ist auch Wucher. Zwar kann der Betreiber die Gebühren in Grunde frei bestimmen, nur er muss sich an an die ortsüblichen Gebühren halten. Hast du bereits aber genannt.
Was nun Mahngebühren angeht. Nun da Zivilrecht, so muss eben Park Control den Nachweis erbringen, dass du eine Rechnung erhalten hast. Ein Blatt Papier hinter dem Scheibenwischer ist kein Beweis, da er wegwehen kann.
Also überweise ich 30 € und für den Rest müssen die mir erstmal nachweisen?! An Schilder kann ich mich garnicht erinnern! Aber ich fahre heute noch mal hin um zu schauen! Eine Rechnung gab es natürlich nicht und der Zettel ist mir auch nicht aufgefallen.
Mach dir Fotos von dem Parkplatz dort, gerade auch wenn dort nirgendwo AGB u.ä. aushingen.
Verzugsschäden gibt es in der Tat nur bei Verzug. Der kann aber frühestens bei einer Mahnung eingetreten sein.
Hinsichtlich der Höhe der "Strafgebühr" bei Privatparkplätzen gibt es teils unterschiedliche Rechtsprechungen. Schwer zu sagen, was da angemessen ist. Der Ermittlungsaufwand, den Namen und Adresse hinter deinem Kennzeichen zu ermitteln, ist durchaus erlaubt.
Aber die Wichtigste Frage ist: War das überhaupt als Privatparkplatz gekennzeichnet und waren AGB ausgehängt und auch sonst klar erkennbar, dass du einen Parkverstoß begangen hast durch Nicht-Ziehen eines Tickets.
@ Volteray stimmt alles nicht ganz so: Die Gebühren bei uns liegen bei 10,00€ für einen Strafzettel (Ich arbeite selber bei der Stadt) und auch die Aussage Verzugskosten anzuhängen ist nicht rechtens, denn jeder Vollhorst weiß (Ausser Inkassobüros und Park & Control) : Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. „Verzug“ befinden. Auch hier noch mal, ein Zettel an das Auto hänge ist keine Zustellung!!
Ob "Verzug" der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.... (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.Da ich nie eine Mahnung bzw. eine Rechnung erhalten habe trifft dieses TBM nicht zu!