Abzocke auf Privatparplätzen von Park und Control?

5 Antworten

Mag sein, dass hier Park Control, wie soviele private Sicherheitsunternehmen etc. die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit austestet, aber letztendlich wird hier nichts illegales gemacht.

Die Forderung von 30 Euronen ist das doppelte der Knöllchen des Ordnungsamtes und dies dürfen die machen. Mahngebühren kannst mehr oder weniger nach Deinem eigenen Ermessen festlegen, Das geht theoretisch selbst als Privatverkäufer bei Ebay, wenn der Käufer nicht zahlt. Macht nur niemand, wegen eintrudelnder negativer Bewertung.

Der nächste Schritt von Park Control wird die Weitergabe der Forderung an ein Inkasso-Unternehmen sein. Wie gesagt, moralisch zweifelhaft, rechtlich kannst nichts machen. Damit ist nicht mehr Park Control der Ansprechpartner sondern das Inkasso-Unternehmen, das dieses die Forderung von Park Control abgekauft hat (natürlich nicht zu den 52,63 sondern deutlich weniger). Ab jetzt ist Park Control aus der Sache raus (im Normalfall, gibt auch andere Inkasso-Verfahren, würde mich aber wundern , wenn Park Control dies nicht über "Vollabtretung" regelt). War lang selbst im Inkasso-Bereich tätig und kenn die Abläufe ein wenig. Jetzt bist jedenfalls im System des Inkasso-Unternehmens drin. Und dort verschwindt Dein Datensatz nie. Falls Du bezahlst wird der Vorgang auf Null gesetzt, aber ich selbst habe nie erlebt, dass komplette Datensätze von "Schuldnern" gelöscht werden. Was macht das Inkasso-Unternehmen weiter? Im günstigsten Fall bekommst drei schriftliche Mahnungen, natürlich mit den entsprechenden Inkasso-Gebühren, schätze die nächste Rechnung liegt so bei 80 bis 90 Euronen. Jetzt kannst versuchen, den Betrag beim Inkasso-Unternehmen herunter zu handeln, worauf die oft eingehen. Denen ist Geld auch lieber, als eine offene Forderung. Sollstest alles ignorieren, wird das Inkasso-Unternehmen Anruf bei Dir tätigen. Natürlich kannst auch die ignorieren oder dem Mitarbeiter erklären, das die Forderung auf lauter Lügen beruht, aber das wird dem Mitarbeiter des Inkasso-Unternehmens nicht arg tangieren, da er solche Argumentationen in 98% seiner Telefonanrufe hört. Der nächste Schritt es Inkasso-Unternehmen ist, vorausgesetzt Du hast noch immer nicht gezahlt, die Beantragung eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheids den das Unternehmen auch problemlos vom Mahngericht bekommt. Gegen den kannst jetzt Klagen mit Erfolgsaussicht gegen Null. Verbunden mit dem Vollstreckungsbescheid wird normal ein Eintrag bei der Schufa beantragt. Sind die durch bekommst nochmal ein Schrteiben vom Inkasso-Unternehmen und dann hörst lange nix mehr. Dies ist der Punkt, wo viele Denken, "Ah schau, hat sich ja doch erledigt. Hab nichts bezahlt und bin die los.". Natürlich nicht. Aber die nächste Zuckung des Inkasso-Unternehmens kommt ein Jahr später. Bist ja im System drin. Inzwischen dürfte der Forderungsbetrag so bei 150 Euronen liegen. Jetzt kannst natürlich wieder versuchen einen Vergleich mit denen zu machen, vielleicht 80 Euronen, aber ist trotzdem teurer als alles andere. Naja, und so geht die Spirale weiter. Der Vollstreckungsbescheid gilt 30 Jahre. Habe es selbst erlebt das Forderungen nach sieben oder acht Jahren Größenordnungen von 1000 Euronen erreicht haben, die mal vielleicht 120 Euro waren. Wirst deinen Schufa-Eintrag so nicht los und so weiter.

Ok, weiß nicht, ob sich der Streß und Ärger lohnt, wegen eines "Startbetrages" von 30 Euro. Kreditwürdigkeit im Eimer (Schufa), überall Einträge, jede Menge Ärger und so weiter.

Zugegeben, dass Geschäftsmodell von Park Control mag moralisch bedenklich sein, aber rechtlich ist alles in Ordnung. Aber ist freies Land hier und sicher kannst auch Robin Hood spielen gegen Park Control, aber der Ärger den Du Dir einhandeln wirst, ist mit Sicherheit größer als die Chance gegen Park Control und das Inkasso-Unternehmen zu gewinnen. Und der Ruhm im Fall Deines Sieges wird auch eher bescheiden sein. "Wahre Helden sterben einsam" - xD.

PS.: Gestern bekam meine Frau hier auf dem Aldi-Parkplatz am Bahnhof auch Knolle über 30 Euro. Die ist auch Gehbehindert und hat keinen anderen Parkplatz gefunden, um den Zug zum Orthopäden nach Potsdam zu erreichen. Moralisch gesehen auch nicht in Ordnung, aber naja.

TobiasBecker212  24.02.2018, 09:43
"...Mag sein, dass hier Park Control, wie soviele private Sicherheitsunternehmen etc. die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit austestet, aber letztendlich wird hier nichts illegales gemacht..."

oder auch

"..Zwar kann der Betreiber die Gebühren in Grunde frei bestimmen, nur er muss sich an an die ortsüblichen Gebühren halten. Hast du bereits aber genannt..."

Das sehe ich nicht so.

Meistens agiert Park Control ja auf Privatgelände, dass jedoch öffentlich zugänglich ist (Parkplatz).

Wo ist gesetzlich geregelt, dass ich als Betreiber oder Besitzer eines Privatgeländes eigenständig "Strafen", "Strafgebühren" o.ä. erheben und einfordern darf? Ich kann/darf z.B. eine Hausordnung aufstellen. Wenn sich jemand daran nicht hält, bin ich doch nicht berechtigt, eigenständig Saktionen festzulegen und per Inkassobüro einzufordern? Im Zweifelsfall könnte ich bei Nichteinhaltung höchstens ein öffentliches Organ (die Polizei) hinzuziehen. Und wenn die sich nicht zuständig fühlt, könnte ich höchstens den Zivilrechtsklageweg einschlagen. Sinnvoll gewinnen dürfte ich dann nur, wenn mein Eigentum oder meine Gesundheit in Gefahr war - aber falsch geparkt???

Ich bin der Ansicht, der Gesetzgeber könnte hier politisch auch ganz schnell Schluss machen, in dem er diese Vorab-Geld-Forderungen in solchen Situationen als gesetzlich unzulässig erklärt und den zivilrechtlichen Klageweg weiterhin offen lässt. Dann würde sich das Thema ganz schnell erledigen.

Mary070609 
Beitragsersteller
 29.11.2016, 10:45

@ Volteray stimmt alles nicht ganz so: Die Gebühren bei uns liegen bei 10,00€ für einen Strafzettel (Ich arbeite selber bei der Stadt) und auch die Aussage Verzugskosten anzuhängen ist nicht rechtens, denn jeder Vollhorst weiß (Ausser Inkassobüros und Park & Control) : Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. „Verzug“ befinden. Auch hier noch mal, ein Zettel an das Auto hänge ist keine Zustellung!!

 

 Ob "Verzug" der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich....             (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.Da ich nie eine Mahnung bzw. eine Rechnung erhalten habe trifft dieses TBM nicht zu!

Mary070609 
Beitragsersteller
 29.11.2016, 10:48
@Mary070609

Bußgeldkatalog: 

Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer

...bis zu 30 Minuten  : 10 €

Volteray  29.11.2016, 11:54
@Mary070609

Hält Dich keiner auf nicht zu zahlen. Wenn Du rechtsschutzversichert bist mache es. Kannst ja dann Zivilprozeß gegen das Inkasso-Unternehmen führen. Wollte Dich nur auf die wahrscheinlichsten Folgen hinweisen die passieren werden. Bin hier kein Lobby-Vertreter der Inkasso-Unternehmen, hab da halt mal gearbeitet eine Zeit lang und bin mir ziemlich sicher, die sitzen am längeren Hebel.

Ähnlich zweifelhafte Beispiele sind da Handyversicherungen, die den Kunden von großen Elektronikmarktketten mit verkauft werden. Die werden das erste Jahr kostenfrei gestellt, Kunde denkt tolle Sache, laufen aber über zwei oder drei Jahre. Das der Kunde den Vertrag nie wirklich lies oder zu Beginn sieht, ist sein Problem. Nach dem Ersten nicht bezahlten Jahresbeitrag landet das sofort im Inkasso. Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet den Schuldner anzumahnen. Mahnungen sind schuldrechtlich nicht zwingend erforderlich. Dies ist nur ein Beispiel für genauso zweifelhafte Maschen, aber Du sitzt in der Patsche und kommst nicht raus. Hatte teilweise in einer Schicht bis zu 40 derartige Forderungen bearbeitet, ohne Chance für den eigentlich über den Tisch gezogenen Smartphone-Käufer. Die waren sich über Ihre Verträge gar nicht im Klaren. War übrigens auch einer der Gründe, dass ich da aufgehört habe. Zweifelhafte Geschäftspraktiken, aber die gehen durch - leider. Am besten ist immer noch, wenn man nix mit sowas zu tun hat. Spart einfach Ärger.

@ Volteray stimmt alles nicht ganz so: Die Gebühren bei uns liegen bei 10,00€ für einen Strafzettel (Ich arbeite selber bei der Stadt) und auch die Aussage Verzugskosten anzuhängen ist nicht rechtens, denn jeder Vollhorst weiß (Ausser Inkassobüros und Park & Control) : Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. „Verzug“ befinden. Auch hier noch mal, ein Zettel an das Auto hänge ist keine Zustellung!!

 

 Ob "Verzug" der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich....             (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.Da ich nie eine Mahnung bzw. eine Rechnung erhalten habe trifft dieses TBM nicht zu!

Die Antwort:
wir nehmen Bezug auf die bisherige Korrespondenz und teilen folgendes mit
Der Zahlschein wurde wirksam zugestellt.
Der Verstoß und die sichere Befestigung des Zahlscheins an dem Fahrzeug werden durch den zuständigen Mitarbeiter, der ihn angebracht hat, bezeugt.

Des Weiteren belegen Fotonachweise, dass das Fahrzeug am Tag des Verstoßes auf dem Parkplatz geparkt
war und der Zahlschein sicher an dem Fahrzeug angebracht wurde. Der Zahlschein ist auf witterungsbeständigem Thermopapier gedruckt und bei entsprechenden Witterungsverhältnissen in Tüten
verpackt, so dass ein Aufweichen und Unleserlich werden, aufgrund der Witterung, auszuschließen ist.

Aufgrund der Tatsache, dass der Zahlschein nachweisbar am Fahrzeug befestigt war, trägt derjenige, der den Zugang bestreitet, die Beweislast dafür, dass dieser bei Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde.

In entsprechender Anwendung des § 138 ZPO weisen wir darauf hin, dass Sie sich vollständig und der Wahrheit gemäß erklären müssen (Wahrheits- und Erklärungspflicht).

Die Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB) unserer Mandantschaft sind für jeden deutlich sichtbar auf den Parkflächen mehrfach angebracht.

Die blauen Schilder, welche an jeder Zufahrt zum Parkplatz und auf dem Parkplatzgelände angebracht sind, sind so gestaltet, dass beim Vorbeifahren der wichtigste Aspekt der Parkordnung auf dem o.b. Parkplatz gleich erfasst werden kann. Laut dieser ist, ab dem Abstellen Ihres Fahrzeuges auf dem Parkplatz, ein
Parkschein zu lösen bzw. eine Parkscheibe einzulegen.

Die Schilder- und Schriftgröße ist von der Park & Control PAC GmbH rechtlich geprüft und als vollumfänglich und ausreichend deklariert worden.

Die bisher angefallenen Kosten begründen sich folgendermaßen:

Wenn der Zahlschein nicht fristgerecht beglichen wird, muss eine Halteranfrage eingeholt werden.
Ansprechpartner: Team Mahnservice
Telefon: Telefax :
0711/ 22 863 - 10 0711/ 22 863 - 810

Stuttgart, 28.11.2016
S/F/G Forderungsmanagement GmbH Organisationsberatung . Geschäftsbereich Parkrauminkasso
Bolzstraße 4 . D-70173 Stuttgart . www.sfg-forderungsmanagement.de . USt.Id.Nr: DE 176 062 916 . Amtsgericht Stuttgart HRB 17209
Geschäftsführer: Adrian Bayh, B.Sc. als Inkassounternehmen zugelassen

Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann jedoch die Park & Control PAC GmbH die Halterdaten
zu den ihr vorliegenden Fahrzeugdaten nicht selbst ermitteln, sondern muss dies über eine rechtsanwaltliche Nachfrage veranlassen.

Die notwendige Anfrage erfolgt bei der Zulassungsstelle, wobei Gebühren anfallen.

Da auf die bis dato angefallenen Gebühren nicht verzichtet werden kann, erfolgt eine kostenpflichtige
Mahnung.

In Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe erfolgt folgende Stellungnahme:

Der § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher setzt folgendes voraus:
1. als sog. „objektiven“ Tatbestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und
2. als sog. „subjektiven“ Tatbestand die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an
Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche des Dritten.

Zu1:
Von einem auffälligen Missverhältnis spricht man dann, wenn die von Ihnen zu erbringende Gegenleistung
mehr als 100% über dem Marktpreis liegt. Bezogen auf den Parktarif könnte das u. U. sogar zutreffen.
Allerdings hätten Sie hier nicht ausschließlich für die geparkte Zeit, sondern handelt es sich um eine
Vertragsstrafe – also ein Wert für ein Fehlverhalten. Bei diesem Betrag lehnt sich die Park & Control PAC
GmbH an den Gebührenkatalog der StVO an, der hier als Marktpreis für das Fehlverhalten herangezogen
wird. Demzufolge liegt der Betrag nicht mehr als 100% über dem üblichen Betrag für das jeweilige
Fehlverhalten.

Aus Sicht der Park & Control PAC GmbH passt der Wortlaut des § 138 BGB aus vorgenannten Gründen
bereits nicht, da die Vertragsstrafe nicht für das Parken gefordert wurde und damit nicht im Austausch einer
von der Park & Control PAC GmbH angebotenen Leistung steht.

Zu 2:
Selbst wenn der obigen Darstellung von Ihnen nicht gefolgt wird und die Strafgebühr als Gegenleistung für
das Abstellen des Pkw betrachtet würde, bedarf es aber um das Vorliegen von Wucher zu bejahen, alternativ
noch die unter 2 aufgeführten Merkmale: also

Entweder: die Ausnutzung einer Zwangslage: also zwingender Bedarf nach der Leistung und dem
Betroffenen schwere Nachteile drohen, nimmt er genau diese Leistung nicht in Anspruch – Sie müssten also
darstellen, dass Ihnen schwerwiegende Nachteile drohten, wenn Ihnen nicht zu der fraglichen Zeit bei der
Park & Control PAC GmbH Ihr Fahrzeug in irgendeiner Form unberechtigt abgestellt hätten: dies könnte z. B.
aus gesundheitlichen Gründen der Fall sein, wenn der Mitfahrer beim Verlassen des Pkw einen Schlaganfall
erlitten hätte und man schleunigst einen Arzt aufsuchen müsste. Es geht also um die Gefährdung etwas
Bestehendes nicht zwangsläufig materielle Werte, im Bsp. Gesundheit. Sie müssten nachweisen, dass die Park
& Control PAC GmbH die Zwangslage ausgenutzt hat, der Sie in diesem Moment unterlag und die Ihnen ein
ordnungsgemäßes Parken gerade nicht ermöglichte.

Oder: Unerfahrenheit: also ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung – wir gehen davon aus, dass Sie
in der Lage sind die AGBs zu lesen und zu verstehen, dass Parken eine Gebühr mit sich bringt und nur in der
vorgeschriebenen Form das Parken gestattet ist.

Oder: Mangelndes Urteilsvermögen: wenn Sie nicht in der Lage sind, die Umstände des Sachverhaltes und die
Leistungen, die von beiden zu erbringen sind, zu bewerten – ebenfalls von Ihnen darzulegen.

Oder: Erhebliche Willensschwäche: Dies ist der Fall, wenn Sie Inhalt und Folgen der AGB verstehen, aber
wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit sich nicht richtig verhalten können – ebenfalls von
Ihnen darzulegen.

Beide (1 + 2) Voraussetzungen müssen vorliegen, um von Wucher ausgehen zu können und müssen jeweils
von Ihnen nachgewiesen werden.

Um Ihnen weitere kostenintensive gerichtliche Schritte zu ersparen, bitten wir, bis spätestens zum
12.12.2016 die Zahlung i. H. von 52,66 EUR auf das nachfolgend aufgeführte Konto unserer Mandantschaft
zu leisten.


Hinweis: Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die nächste Maßnahme eine gebührenpflichtige Mahnung
der Anwaltskanzlei BAYH & FINGERLE, Stuttgart, sein wird, sofern nicht der rechtzeitige Eingang des
Gesamtbetrages inklusive Mehrkosten binnen der genannten Frist zu verzeichnen ist. Sollten Sie nur die Hauptforderung ausgleichen, werden wir zur weiteren gebührenpflichtigen Nachverfolgung der offen stehenden Gebühren durch unseren Mandanten beauftragt. Dies möchten wir vermeiden.

martinzuhause  28.11.2016, 09:44

da fehlen aber einige satzzeichen.

wie das aussieht hast du irgendwo geparkt ohne die notwenigen gebühren zu zahlen. die können dann nachträglich schon noch eingefordert werden

Mary070609 
Beitragsersteller
 28.11.2016, 09:49
@martinzuhause

Das ist die Original kopierte Email von Park and Control, welche meint, dass ein Anbringung von einem Wasserfesten Zettelchen an meinem Scheibenwischer eine Zustellung ist und ich in der Beweispflicht wäre, nachzuweisen das ich diesen nicht erhalten habe. Die zu zahlende Gebühr : 52,66 €

martinzuhause  28.11.2016, 09:54
@Mary070609

das kann schon sein. es ist üblich den strafzettel so anzubringen.

mepeisen  28.11.2016, 15:51
@martinzuhause

Auf Privatparkplätzen werden keine Strafzettel verteilt.

kommt drauf an wie du darauf kommst.

es gibt natürlich gebühren wenn du irgendwo parkst und das auch kenntlich gemacht wurde. die gebühren kann der betreiber festlegen

Das alles ist reines Zivilrecht und hat rein gar nichts mit einen Knöllchen vom Ordnungsamt zu  tun.

Damit überhaupt eine Gebühr erhoben werden darf, müssen sehr deutlich und mehrfach Hinweisschilder mit den Gebühren aufgestellt werden. Der Parkende muss also sofort klar erkennen können, dass bei Nichteinhaltung von X eine Gebühr fällig wird.

Zu beachten ist auch Wucher. Zwar kann der Betreiber die Gebühren in Grunde frei bestimmen, nur er muss sich an an die ortsüblichen Gebühren halten. Hast du bereits aber genannt.

Was nun Mahngebühren angeht. Nun da Zivilrecht, so muss eben Park Control den Nachweis erbringen, dass du eine Rechnung erhalten hast.  Ein Blatt Papier hinter dem Scheibenwischer ist kein Beweis, da er wegwehen kann.

Mary070609 
Beitragsersteller
 28.11.2016, 10:08

Also überweise ich 30 € und für den Rest müssen die mir erstmal nachweisen?! An Schilder kann ich mich garnicht erinnern! Aber ich fahre heute noch mal hin um zu schauen! Eine Rechnung gab es natürlich  nicht und der Zettel ist mir auch nicht aufgefallen.  

mepeisen  28.11.2016, 15:54
@Mary070609

Mach dir Fotos von dem Parkplatz dort, gerade auch wenn dort nirgendwo AGB u.ä. aushingen.

Verzugsschäden gibt es in der Tat nur bei Verzug. Der kann aber frühestens bei einer Mahnung eingetreten sein.

Hinsichtlich der Höhe der "Strafgebühr" bei Privatparkplätzen gibt es teils unterschiedliche Rechtsprechungen. Schwer zu sagen, was da angemessen ist. Der Ermittlungsaufwand, den Namen und Adresse hinter deinem Kennzeichen zu ermitteln, ist durchaus erlaubt.

Aber die Wichtigste Frage ist: War das überhaupt als Privatparkplatz gekennzeichnet und waren AGB ausgehängt und auch sonst klar erkennbar, dass du einen Parkverstoß begangen hast durch Nicht-Ziehen eines Tickets.