Muss ich Säumnisgebühren an die GEZ zahlen?

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Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentliche Abgabe, die von einer Behörde, nämlich der für dich zuständigen Rundfunkanstalt, erhoben wird. Der ZBS ist nur das ausgelagerte Rechenzentrum aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland; er ist selbst nicht rechtsfähig. Zahlt man die in der Mitte eines 3-Monatszeitraums fälligen Rundfunkbeiträge nicht pünktlich, so erhält man einen Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid wird nicht von der ZBS, sondern von der Rundfunkanstalt erlassen. In diesem Bescheid wird, durch Gesetz bzw. Satzung angeordnet, immer ein Säumniszuschlag von mindestens 8 Euro mit festgesetzt. Der Säumniszuschlag wird genauso wie die geschuldeten Rundfunkbeiträge in der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Der Säumniszuschlag entfällt nicht, wenn du die eigentlich geschuldeten Beiträge zahlst. Mit jeder Säumnis wird ein neuer Säumniszuschlag fällig. Also: Dein Entschluss, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, ist sehr vernünftig.

AKS666  13.03.2017, 17:14

Zuerst einmal, eine "Rundfunkanstalt" ist keine Behörde!
Diese Behauptung ist genausowenig richtig, wie das zwei Parteien (Rundfunk und Staat) einen Vetrag für eine dritte Partei abschließen können. Ebenso ist es eine haltlose Behauptung dieser Mafia-"Behörde", daß dieser illegale Vetrag auch noch ein Gesetz wäre.
Der Säumniszuschlag, der übrigens WILLKÜRLICH aufgeschlagen wird, ist somit ebenfalls nicht rechtens, denn wenn die schon Geld wollen, muss eine Rechnung kommen, BEVOR irgend etwas aufgeschlagen wird!

gorbi210  20.03.2017, 09:01
@AKS666

Ist doch komisch, dass du mit dieser Meinung, die wirklich in allen Punkten falsch ist, alleine gegenüber allen rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen - weit über 1000 - einschließlich Bundesverwaltungsgericht und 2 Verfassungsgerichten stehst. Du solltest dich einfach erst einmal richtig informieren!

Der Säumniszuschlag für verspätete GEZ-Gebühren beträgt in der Regel ein Prozent der geforderten Summe und mindestens 8 Euro. Er wird fällig, sobald Du den Beitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zahlst. Die Aufforderung der GEZ zur Zahlung kommt dann mit dem Festsetzungsbescheid. Danach folgt die Vollstreckung. Bevor es soweit ist, sollte man um Stundung oder Ratenzahlung gebeten haben - wenn man die Gesamtsumme bzw. die Mahngebühr nicht zahlen kann.

Die Abläufe bei versäumten GEZ-Gebühren findest Du im Detail hier: https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/index_ger.html

Um den Säumniszuschlag wirst Du nicht herum kommen, denn er ist ja durch Deine Schuld entstanden.

Was anderes ist das manchmal, wenn man bei einem Versandhaus beispielsweise ein guter Kunde ist und mal eine Rechnung übersieht. Dort erlassen sie einem manchmal bei der Mahnung den Zuschlag. Ich denke aber nicht, dass sie das bei der GEZ machen, denn das ist ja kein Unternehmen der freien Wirtschaft.

dann geht alles seinen gang und die rechnungen werden immer höher...

Georg63 
Beitragsersteller
 10.02.2015, 15:23

Welche Rechnungen? Es geht hier um Gebührenbescheide ....

mandy36  17.02.2015, 17:29
@Georg63

Kannst du dich bitte mal bei mir melden ich kann dir keine Nachricht schicken und

Kann mir jemand aus Erfahrung oder juristischer Sachkenntnis sagen, was passiert, wenn ich wie bisher verfahre und den Säumniszuschlag ignoriere?

Bescheide werden bestandskräftig, wenn auf sie hin keine Zahlung erfolgt, bzw. ihnen binnen 30 Tagen widersprochen wird. Bestandskräftige Bescheide können zwangsvollstreckt werden.

Ob das tatsächlich auch passiert ist eine andere Frage. Besonders hinterher Gerichtsvollzieher zu schicken war der AZDB bisher nach meiner Kenntnis nicht.

Georg63 
Beitragsersteller
 10.02.2015, 15:24

Bedeutet das, der Zuschlag wird Bestandteil der Gebühr und nachdrücklich eingefordet? Oder "fällt der letztlich hintenrunter" wie Inkassogebühren, wenn die Hauptforderung bezahlt ist?

kevin1905  10.02.2015, 15:29
@Georg63

Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid hat die gleiche Rechtsstellung wie ein rechtskräftig gewordener Vollstreckungsbescheid und gilt 30 Jahre lang.

Zur Vollstreckung selbst gelten die Bestimmungen des BGB und der ZPO (vgl. § 10 RBStV).

Ob es dann auch wirklich so rigoros betrieben wird ist mir bis jetzt nicht bekannt.

Georg63 
Beitragsersteller
 10.02.2015, 15:50
@kevin1905

Ok danke ... ich wusste ja, dass ich irgendwann wieder die Einzugsermächtigung erteilen werde und das scheint mir jetzt ein günstiger Zeitpunkt ;-)