Abrechnungsspitze(Nachschuss)?
Mein Vermieter (Privat) hat mir einen Brief gechickt und bittet um die Uebweissung von ca 300 €. Hintergrund ist, die Hauskosten sowie Beitragsverpflichtung zur Erhaltungsruecklage weichen von den Sollzahlung in 2020 um ca 300€.
Ich habe bisschen gegooglet und diese Zahlung ist Zahlungssoll des Eigentuemer. Darf er diese Kosten an den Mieter weitergeben?
Deutschland?
klar!
2 Antworten
klar!
Nein, nicht klar. Weil Du in Deiner Frage das nicht mitteilst, könntest Du auch aus der Schweiz oder Österreich geschrieben haben, was hier gar nicht so selten ist. In diesen Ländern könnte eine andere Rechtslage bestehen.
In Deutschland ist es ganz eindeutig. Hauskosten, wie z. B. Verwaltungskosten, können nicht auf Mieter umgelegt werden und natürlich auch nicht Beiträge zur Erhaltungsrücklage, denn das sind streng genommen keine Kosten, sondern eine andere Art der Geldanlage, zu der ein Wohnungseigentümer ggf. gezwungen werden kann. So lange die Rücklagen nicht ausgegeben werden, können sie bspw. bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung für den Verkäufer vorteilhaft sein.
Fazit: Für so etwas könntest Du allenfalls heran gezogen werden, wenn der Vermieter meint, dass er aufgrund der hohen Kosten für Verwaltung die Miete erhöhen müsste, was er aber wiederum nur aufgrund § 558 BGB verlangen könnte.
Der Vermieter darf nur vereinnarte Nebenkosten weitergeben - also das was im Mietvertrag steht
der Nachschuß trifft nur den Eigentümer und dieser hat ihn auch zu leisten