Rückzahlung der Vorauszahlung ans Finanzamt
Folgender Sachverhalt. 1. Steuerbescheid für 2011 mit Steuernachzahlung und Vorauszahlung für 2012. Steuern nachgezahlt zusammen mit erster Vorauszahlung und gleichzeitig Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Einspruch wurde anerkannt, aus 2. Steuerbescheid ergab sich eine kleine Steuererstattung, die zusammen mit dem Guthaben zurück erstattet wurde. Was offen bleibt, ist die Vorauszahlung für 2012, die nach Aussage des FA erst mit dem Steuerbescheid für 2012 verrechnet wird, obwohl der korrigierten Bescheid für 2011 zu meinen Gunsten ausfiel und keine Vorauszahlungen für 2012 und die Folgejahre gefordert waren. Meine Frage nun, warum muss ich nun bis zur nächsten ESt-Erklärung auf mein Geld warten, was das FA mir schuldet und nicht umgekehrt? Wenn das dann wirklich so wäre, müsste dann nicht das FA wenigstens Zinsen für das Geld geben, für die Zeit, wo es unberechtigter Weise in dessen Besitz ist?
9 Antworten
Mußt du auch im Dezember eine Vorauszahlung leisten? Es gibt einen Möglichkeit die zukünftigen Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen bzw. auf 0 setzen zu lassen. Dazu schreibst du einen Brief und bittest um Herabsetzung. Dazu mußt du aber eine Begründung schreiben und dein Einkommen für das Jahr 2012 angeben. Eine gute Schätzung, die von der Wirklichkeit nicht viel abweicht dürfte im November möglich sein. Ist der Antrag plausibel, steht einer Herabsetzung der Vorauszahlungen nichts im Wege. Die zu hoch vorausgezahlten Beträge kannst du dir nur im Rahmen einer Einkommensteuer-erklärung wiederholen. Im zeitigen Frühjahr 2013 gibts du dann deine Erklärung für 2012 ab und gut ist es.
Die Vorauszahlung ist ja nicht grundsätzlich nichtig, nur weil der Bescheid für 2011 nachträglich zu Deinen Gunsten nach unten korrigiert wurde. Verbleibt nach Korrektur eine ESt-Last für das Gesamtjahr 2011, dann sind Vorauszahlungen zwingend. Du kannst aber separat beim zuständigen FA unter Verweis auf aktuelle Daten für 2012 (BWA) eine Herabsetzung der Vorauszahlung separat beantragen. Dem kann das FA folgen, muss es aber nicht zwingend.
Relevanz hat nicht, ob es eine Erstattung oder Nachzahlung für 2011 gab. Relevant ist, wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen 2011 und das voraussichtlich zvE 2012. Wird die darauf entfallende Steuer nicht durch Steueranrechnungsbeträge (z.B. Lohnsteuer) gedeckt, werden vierteljährliche Vorauszahlungen notwendig, um eine Steuernachzahlung zu vermeiden. Sind im 1. Bescheid VZ festgesetzt worden, so gelten diese auch nach Erlass des 2. Bescheides für 2011, denn rechtlich gesehen besteht der 1. Bescheid eigentlich aus 2 Bescheiden - einem für das Jahr 2011 und einem für die VZ 2012. Der von Ihnen erwähnte 2. Bescheid für 2011 korrigiert nicht (!) den VZ-Bescheid für 2011, sondern nur den Jahresbescheid für 2011. Zu prüfen ist nun das zvE 2012 im Hinblick auf die VZ. Sollten diese zu hoch sein, stellen Sie einen Antrag auf Anpassung.
Sorry, ich meinte natürlich "korrigiert nicht den VZ-Bescheid für 2012".
Ob Lohnsteuerabzug oder Einkommensteuervorauszahlung - in jedem Fall handelt es sich um Zahlungen, die zu einem mehr oder weniger hohen Kredit führen: Entweder hast Du im Laufe des Jahres zuwenig gezahlt und musst Steuern nachzahlen, oder Du hast zuviel gezahlt und bekommst eine Steuererstattung. Denn die tatsächliche Höhe der Steuerlast kann erst dann zutreffend ermittelt werden, wenn alle steuerrelevanten Daten vorliegen ... also zum Jahresende.
Auch Du weißt noch nicht, ob Deine jetzige Vorauszahlung nicht sogar zu niedrig ist und bis zum 31.12. nochmals richtig steuerpflichtiges Geld 'reinkommt, oder vielleicht Steuerentlastungen nicht mehr greifen, die Du im vergangenen Jahr noch geltend machen konntest.
Also beruht die Vorauszahlung mit dem Vorteil für die eine oder andere Seite auf Gegenseitigkeit. Freu Dich, wenn Du Geld erstattet bekommst oder im umgekehrten Fall das Finanzamt dir einen Kredit durch zu niedrige Vorauszahlungsraten gegeben hat.
aus 2. Steuerbescheid ergab sich eine kleine Steuererstattung
Das heißt, an der Festsetzung der Vorauszahlung ist nicht zu rütteln, da die zukünftige Steuerbelastung in etwa gleichbleibt. So wie im ersten Bescheid schon festgesetzt.
obwohl der korrigierten Bescheid für 2011 zu meinen Gunsten ausfiel und keine Vorauszahlungen für 2012 und die Folgejahre gefordert waren
Die Vorauszahlungen waren doch im ersten Bescheid bereits festgesetzt, dass sie im korrigierten Bescheid nicht nochmal aufgeführt sind, bedeutet nicht, dass sie nichtig sind. Sie gelten bis zur Festsetzung neuer Vorauszahlungen.