Betriebskostenbarechnung anteilig bei Unbewohnbarkeit
Sachlage:
Am 04.04.2012 wurde die Mietwohnung in einem Mehrfamilenhaus durch einen Wasserschaden unbewohnbar. Dies wurde auch von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung in Augenschein genommen und schriftlich bestätigt.
Meine Eltern zahlten bis einschließlich 04.04.2012 anteilig die Miete (inkl. anteiliger Vorauszahlungen).
Das Mietverhältnis wurde zum 31.07.2012 fristgerecht gekündigt.
Bis dahin also keinerlei Probleme.
Im Dezember 2013 erhielten meine Eltern fristgerecht die BEKO/HEKO-Abrechnung 2012 vom ehemaligen Vermieter übersandt. Grundsätzlich erstmal nicht zu beanstanden. Jedoch wurde bei der tageweisen Abrechnung (Nutzungsdauer) bis zum 31.07.2012 gerechnet.
Wie Eingangs beschrieben, war die Wohnung ab dem 04.04.2012 unbewohnbar. Es wurde ab dem 05.04.2012 keine Miete und keinerlei Vorauszahlung geleistet.
Ich persönlich bin der Auffassung, dass bei der tageweisen Berechnung (tatsächliche Nutzungsdauer) der BEKO/HEKO 2012 die Tage bis einschließlich 04.04.2012 zu berücksichtigen sind und nicht wie vom Vermieter bis zum 31.07.2012.
Meine Frage ergibt sich aus der Beschreibung = "wer hat recht?"
Der Vermieter oder ich? Wäre klasse, wenn ich nachlesbare Antworten erhalten täte.
Vielen Dank vorab an alle die meine Frage lesen und zur Rechtssicherheit meinerseits beitragen
niu12157
3 Antworten
Der Vermieter wird, so ist das in der EDV angelegt, die Betriebskosten immer bis zum Ende des Mietvertrages berechnen. Er muss dann nachträglich die Kosten für die Miete und die Betriebskosten aus buchen. Letzteres wird die EDV nicht von alleine gemacht haben und der Bearbeiter verlässt sich auf den Rechner.
Sie sollten dem schriftlich widersprechen und eine Kopie der schriftlichen Bestätigung für die unbewohnbar kalt beifügen. Zahlen sie nur den Betrag, den sie für richtig halten. Begründen sie dies dem Vermieter schriftlich gegenüber. Sollte der Vermieter dann noch Fragen haben, möge er sie anrufen oder verklagen.
Also, für mich kann da etwas nicht stimmen. Wenn denn der Mietgegenstand unbewohnbar wurde durch einen Versicherungsschaden, werden natürlich trotzdem die laufenden Kosten und Lasten fällig und somit auf die jeweiligen Mieter verteilt und die bekommen doch alles komplett von der Wohngebäudeversicherung, die sie ja auch bezahlen mit der Abrechnung, erstattet. Alles eigentlich ganz einfach, oder? Und hat der Vermieter keine abgeschlossen, ist der Schaden ihm anzulasten, auch ganz einfach.
Nee, weil ich es schon vorher verstanden habe. Der Vermieter hat abzurechnen für die Dauer des Vertragsverhältnisses, so jedenfalls der BGH. Ob das Ding bewohnt wurde oder nicht oder konnte oder nicht, ist dabei doch völlig egal. Der Mieter hat seinen Schaden zu beziffern und die Versicherung ordnet. Warum wird das nicht gemacht?
Meine Frage ergibt sich aus der Beschreibung = "wer hat recht?" Der Vermieter oder ich? Wäre klasse, wenn ich nachlesbare Antworten erhalten täte.
Gute und verlässliche Antworten wird Dir wohl nur ein Anwalt geben, dann gibt es auch noch den Mieterbund.
@schleudermaxe
Das eine Umlage der Betriebskosten auf alle Mieter erfolgt ist mir doch klar.
ABER die NUTZUNGSDAUER war nur bis zum 04.04.2012 und nicht wie vom Vermieter angegeben bis zum 31.07.2012. Es ist doch ein Unterschied ob als Nutzungsdauer = anteilige Betriebskosten für 95 Tage berechnet werden oder für 213 Tage.
Jetzt verstanden worum es geht??
niu12157