Abmahnung von Frau von Vermieter?

11 Antworten

Hat sich mit i.A. -im Auftrag unterschrieben? Dann kannst du davon ausgehen, dass sie im Auftrag des Vermieters handelt.

Wenn nicht kannst du eine Auskunft vom Vermieter verlangen ob sie Verwaltungstechnische Angelegenheiten für ihn erledigen darf und ob er dasschreiben so beauftragt hat. Beziehungsweise muss dir die Frau eine Vollmacht vorlegen.

Wenn eine entsprechend Vollmacht vorliegt, darf sie das.

Eine Abmahnung hat nur dann einen juristischen Wert, wenn die angebliche Vertragsverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Denn in der Folge könnte eine wiederholte Vertragsverletzung des Mieters zu einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen.

Wenn du davon ausgehst, dass du keine Vertragsverletzung begangen hast, dann kann die Frau des Vermieters so viele Abmahnungen schreiben wie sie will, das mag dich nicht anfechten.

Ist die Abmahnung dagegen berechtigt, kann bei Wiederholung deiner "Tat" die Kündigung eintreten, denn du wurdest auf dein Fehlverhalten hingewiesen. Die Frau des Vermieters hat hier den Willen Ihres Ehemannes zum Ausdruck gebracht.

Für den Fall, dass sich der Vermiete im Irrtum befindet, würde eine Kündigung wirkungslos sein, denn auch die Abmahnung hätte dann keine Wirkung entfaltet, weil deren Basis fehlt.

Was hast du denn nun "falsch" gemacht? 

Natürlich, wenn der Vermieter sie damit beauftragt hat. Die Wirksamkeit könnte er nachträglich heilen. Die Abmahnung dringt durch.

Das löst nun auch nicht dein Problem: Wenn mietvertraglich oder hilfsweise kraft § 556b BGB deine Mietzahlung "zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag" eines Monats zu entrichten ist, hat deine Überweisung bzw. Dauerauftragstermin genau so vorgenommen zu werden.

Eine "schuldhaft nicht unerhebliche Verletztung" deiner wichtigsten "vertraglichen Pflicht" berechtigt selbstverständlich, dich abzumahnen und künftig stets zu pünktlicher Mietzahlung anzuhalten :-)

Dir dürfte klar sein, dass weitere Pflichtverletzungen deine Kündigung hergeben - auf formalwirksame Aspekte vom Vollmachten würde ich mich an deiner Stelle da nicht versteifen, sondern meinen Dauerauftrag (Urlaubsabwesenheit!) prüfen :-O

G imager761


albatros  16.02.2017, 04:51

damit beauftragt hat.

er muss sie bevollmächtigt haben. das ist ein großer Unterschied den du eigentlich wissen solltest.

imager761  16.02.2017, 06:45
@albatros

Schon. Nur du kapierst es mal wieder nicht:

Da die Abmahnung im Mietrecht selbst mündlich erfolgen kann und auch an keine besondere Form gebunden ist, braucht man sich nicht den Kopf darüber zu zerbrechen, ob nun die Legitimation des Verfassers per Vollmachtsurkunde im Original nachgewiesen wurde.

Unterlassungserklärungen sind kein Rechtsgeschäft i. S. d. § 174 BGB.

Die Abmahnung ist erfolgt und es geht auch daraus hervor, wer diese Abmahnung aus welchen Gründen versandt hat.

Die Abgemahnt darf vom Vertetensein ihres Vermieters durch Ehegatten ausgehen oder mag sich dies auf Wunsch natürlich auch gern schriftlich bestätigern lassen.

An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert dies nichts: Ich sehe dem geschilderten Fall nach den Mieter in Verzug.

G imager761

I.d.R. ist davon auszugehen, daß die Ehefrau des Vermieters von diesem beauftragt wurde, die Abmahnung zu erstellen. Davon abgesehen kann der Vermieter dies schnell und einfach auch nachträglich "heilen".

Die Miete muss bis zum 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

Natürlich kann ein Mal ein Fehler passieren, wenn man z.B. keinen Dauerauftrag eingerichtet hat.

Schreib' einfach dem Vermieter bezugnehmend auf die Abmahnung, entschuldige Dich und überweise die Miete immer korrekt und pünktlich.

imager761  16.02.2017, 17:05

Die Miete muss bis zum 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

Falsch: Für rechtzeitige Mietzahlung ist Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich :-O

"Die Miete ist (...) spätestens bis zum dritten Werktag [ohne Sonnabend, Sonn- und lokaler Feiertag, Anm. d. Verf.] (...) zu entrichten" meint bezahlt zu sein, bestimmt § 556 I BGB.

Hierfür reicht eine Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) des Schuldners jeweils bis zu diesem Zeitpunkt aus :-)

Abweichend formularmäßig vorgebenen Zahlungseingang im MV hat der BGH für Wohnraummietverhältnisse gekippt, BGH, Urteil v. 5.10.2016, VIII ZR 222/15

G imager761

stefan1531  16.02.2017, 17:25
@imager761

stimmt, da gab's Ende letztes Jahr ein Urteil.

imager761  16.02.2017, 17:48
@stefan1531

Nein, das war schon immer so, dass die Miete spätestens am dritten Werktag (ohne Samstag) zu entrichten, also allermeist zu überweisen war.

In dem Urteil ging es darum, ob eine VM Zahlungseingang bis zum dritten Werktag formularmäßig wirksam vereinbart verlangen darf. Dies hat der BGH bei Wohnraummietverträgen für unzulässig erklärt.

G imager761

Bananarama1986  15.02.2017, 14:20

Kürzlich BGH: die Miete muss nicht am 3. Werktag eingegangen sein!

kleinekiwi89 
Beitragsersteller
 15.02.2017, 12:41

Die Abmahnung ist nicht wegen der Miete angefallen 

stefan1531  15.02.2017, 13:35
@kleinekiwi89

na, Du schreibst aber "(z.b. Kontoauszug für Fehler bei Überweisung der Miete)"

Hellsehen kann hier aber niemand. Wenn's um was Anderes geht, musst Du das schon dazuschreiben.