Kann man bei einem Mietvertrag den Mietern als Vertragsunterlage auch eine Kopie des Originals zur Unterschrift vorlegen?
Kann ein Vermieter sich das Ausfüllen eines umfangreichen Mietvertrag von Haus und Grund als 2. Exemplar (Mieterausfertigung) sparen, indem er das Original kopiert und die Mieter die Kopie vom Original unterschreiben lässt und diesen kopierten und beidseitig unterschriebenen Mietvertrag den Mieter dann als rechtswirksamen Mietvertrag aushändigt? Das Original verbleibt beim Vermieter.
Wäre ein solcher "kopierter Mietvertrag" jedoch mit eigenhändigen Unterschriften und eingetragenem Datum im Streitfalle rechtskräftig?
Wenn ja, gibt es hierfür entsprechende gesetzliche Paragrafen oder Urteile die dieses Vorgehen rechtfertigen?
Herzlichen Dank für kompetente Hilfe.
6 Antworten
Üblicherweie werden die Mietverträge von H & G als entgeltpflichtige Datei zur Verfügung gestellt und können somit beliebig oft gedruckt werden.
Aber selbsttverständlich erfüllt eine ausgefüllte Kopie denselben Zweck.
Dein Augenmerk sollte sich vielmehr darauf richten, ob dein verwendeter Vordruck die neuste Version mit den derzeit gültigen Rechtsvorschrfiten darstellt!
G imager761
Ja das ist möglich, allerdings muss der Mieter nicht nur die Kopie, sondern auch das Original unterschreiben. (Vermieter selbstverständlich auch beide)
Ja, kann man. Dazu braucht es keine Paragraphen. Die beiden Verträge sind übereinstimmend. Bei einem komplett ausgedruckten Vertrag wäre es ja das Gleiche.
... Haus- und Grund verbietet eine Kopie, so steht es jedenfalls in unseren Vordrucken.
Viel Glück.
Natürlich wäre ein solcher Vertrag wirksam. Er wäre es auch wenn die Unterschriften kopiert wären.
Paragrafen?
Es gibt nicht mal einen das Mietverträge in Schrift- bzw. Textform abgeschlossen werden müssen.
Wie soll es denn eine geben das er nicht kopiert werden darf?