Abgeltungsklausel- und Erledigungsklausel/ Schlussbestimmung?

1 Antwort

Das bedeutet im Wesentlichen, dass Du nach der Unterzeichnung keine Ansprüche mehr gegen Deinen Arbeitgeber geltend machen kannst.

Beispiel: Du stellst fest, dass man Dir Nacht- und Schichtzuschläge für die letzten 3 Monate nicht gezahlt hat. Du kannst Ihre nachträgliche Zahlung - als Deinen Anspruch gegen den Arbeitgeber - jetzt aber nicht mehr verlangen.

Das gilt auch für noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt, sofern es den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt, denn auf den besteht trotz der Erledigungsklausel immer Anspruch.

Wird zu eventuell noch nicht genommenem Urlaub etwas gesagt - und wenn ja: was?

Konstatinmllr 
Beitragsersteller
 11.11.2021, 21:31

Habe noch ca 3 Wochen unbezahlte krankenheits Tage und noch 26 Urlaubstage leider steht davon nix drin.

Familiengerd  11.11.2021, 22:54
@Konstatinmllr

Diese Ansprüche bleiben bestehen, trotz der Erledigungsklausel.

Ich sage Dir dazu morgen etwas, weil ich jetzt nicht mehr dazu komme.

Familiengerd  12.11.2021, 16:57
@Familiengerd

Hier meine Antwort zu Deinem ergänzenden Kommentar:

Habe noch ca 3 Wochen unbezahlte krankenheits Tage

Wenn du wir diese Tage der Arbeitsunfähigkeit ärztliche Nachweise hast - oder wenn dem Arbeitgeber die Tatsache Deiner Arbeitsunfähigkeit aus anderem Grunde sicher bekannt ist -, dann hast Du einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Dieser Anspruch kann weder vertraglich ausgeschlossen noch kann "freiwillig" auf ihn verzichtet werden.

Das heißt: Trotz der Erledigungklausel hast Du immer noch Anspruch auf die Lohnfortzahlung und kannst sie einfordern, allerdings (wegen der Formulierung in der Klausel) nur auf Basis des zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Mindestlohns.

noch 26 Urlaubstage

Auch hier gilt, dass auf den Anspruch nicht verzichtet werden kann; das gilt zumindest für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Wenn es in der Erledigungsklausel keinen Vermerk gibt, dass auf die Auszahlung noch offener Urlaubsansprüche verzichtet wird, oder wenn es keine Bemerkung gibt, wonach sich beide Parteien einig seien, dass der Urlaub "in natura" abgegolten (also genommen) wurde, dann kannst Du trotz der Erledigungsklausel die Auszahlung des Urlaubs einfordern.