Ab wann gilt eine Wohnung rechtlich als "nicht bewohnbar"?
Ab wann gilt eine Wohnung rechtlich als nicht bewohnbar?
Zur Zeit haben wir weder eine Toilette, noch eine Dusche, bedingt durch einen Wasserschaden, verschuldet durch die Vermieterin. Die Bauarbeiten werden auf Ende Januar geschätzt. Auf einmal redet die Vermieterin von "Mietminderung" und nicht mehr von "Mieterlass". Es wohnt mittlerweile keiner mehr in der Wohnung, wie auch ohne Klo? Weiß jemand den genauen Paragraphen, nachdem ich belegen kann, dass eine Wohnung ohne Toilette und Dusche (und ab nächster Woche dann auch ohne Waschbecken, weder im Bad, noch in der Küche) als unbewohnbar gilt?
10 Antworten
Natürlich ist die Wohnung bei einem begrenzten Wasserschaden dennoch bewohnbar. Und die Miete bis zur Mietmangelbeseitigung zu kürzen. Die fehlenden sanitären Einrichtung muss die Vermieterin eben bereitstellen: Kann man nicht im Haus duschen, Trinkwasser beziehen oder eine Toilette aufsuchen, käme nur Unterbringung in einer Pension in Betracht.
wie soll man denn ohne dusche und toilette wohnen, frag ich dich??
Dafür gibt es keinen Paragraphen, wenn der Vermieter hier keinen Mieterlass gewähren will, gut, das Gericht wird ihm seine Ansichten davon schon mitteilen.
Ab ins Hotel auf kosten des Vermieters, dafür hat er ne Haftplichtversicherung
mittlerweile gilt die wohnung als nicht begehbar und einsturzgefährdet. habe ich ein sonderkündigungsrecht?
ja - richte aber die fristlose (außerordentliche) Kündigung an Deinen Vertragspartner
http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/ausserordentliche-fristlose-kuendigung.html
Schonmal vielen Dank! Zuerst war für die Vermieterin auch klar, dass wir keine Miete bezahlen müssen. Dann wollte mein Mitbewohner aber Geld bei ihr beanspruchen, damit er eine Zwischenmiete nehmen kann (ich kann bei meinen Eltern wohnen, er nicht). Sie sagt, ihre Versicherung übernimmt nur einen Anteil von 200 Euro und auf einmal soll ich dafür bezahlen, dass mein Mitbewohner woanders wohnen kann. Weil sie wäre ja kulant gewesen: unser Fall sei ja lediglich der einer Mietminderung.
Ich habe gelesen, dass ich eine Mängelanzeige machen muss. Und dass allein die Nicht-Benutzbarkeit der Toilette 80% Mietminderung ausmacht. Aber nirgendwo drückt sich jemand klar aus! Ich bin leider nicht im Mieterschutzbund.
nein wir sind untermieter unseres hauptmieters. aber der tut sich schwer und glaubt der einfach alles, was sie sagt. aber sie möchte glaube ich gern ein paar studenten noch geld aus der tasche ziehen.
nicht benutzbarkeit des WCs: 80% defekte Dusche: 17% Bohr- und Hammergeräusche: 15% Feuchtigkeit und Schimmel: 25% monatelange Nichtbewohnbarkeit durch Bauarbeiten 25%
Das muss doch dicke reichen! Wieso redet die auf einmal von "Mietminderung" wo sie vorher von Miterlass sprach??
Dann ist Dein Vertragspartner nur der Hauptmieter (als Dein Vermieter) nicht die Vermieterin. Du mußt Deine Ansprüche ihm gegenüber durchsetzen nicht gegenüber der Vermieterin.
Leider ist die Einschätzung der korrekten Mietminderungshöhe sehr schwierig, weil man die Mängel nicht einfach aufaddieren kann.
So sprach z.B. das LG Berlin einmal für die Unbenutzbarkeit der Toilette eine Minderung von 80 %, aber auch einmal für die Unbenutzbarkeit der Toilette und der Küche nur 50%.
Die Einschätzung der Mieter bezüglich ist eines Mangel ist immer subjektiv, während ein Richter objektiv entscheiden muß.
Wie schwierig das ist, wird auch hier erklärt:
http://www.mietminderung.org/mietminderung-hamburger-tabelle/
Die im Netz genannten Gerichtsentscheidungen bezüglich der Höhe der Mietmindungen beruhen alle auf Einzelfälle und können schlecht miteinander verglichen werden, ohne die genauen Umstände zu kennen, die genau zu diesern Mietminderungshöhen geführt haben.
Sie sagt, ihre Versicherung übernimmt nur einen Anteil von 200 Euro und auf einmal soll ich dafür bezahlen, dass mein Mitbewohner woanders wohnen kann.
Ist Dein Mitbewohner etwa Dein Untermieter? Falls ja, wärst Du sein Vermieter und sein alleiniger Ansprech- und Vertragspartner.