Ab wann besteht Versicherungsschutz?
Servus erstmal,
ein Bekannter hat letztens (1.Woche) eine KFZ Versicherung abgeschlossen und bis heute nicht den Versicherungsschein erhalten!
Hat er jetzt generell den Versicherungsschutz vom Versicherungsunternehmen garantiert?
Der Vertrag wurde ja gemacht, jedoch braucht anscheinend der Innendienst zu lange um es zu policieren.
Und wie ist das mit den anderen Versicherungssparten, wenn der Versicherungsbeginn heute ist aber die Police erst in 2 Wochen ankommt?
Vielen Dank!
3 Antworten
Der "vorläufige" Versicherungsschutz in der Haftpflicht besteht mit der eVB, ab der Zulassung.
Für die Kasko hätte der Vermittler eine vorläufige Deckungszusage einholen können. Wenn er das nicht gemacht hat, besteht dafür noch kein Schutz.
Selbstverständlich muss dann auch der Erstbeitrag umgehend entrichtet werden.
Für die Kasko hätte der Vermittler eine vorläufige Deckungszusage einholen können. Wenn er das nicht gemacht hat, besteht dafür noch kein Schutz.
Ich habe meinen Kunden immer empfohlen, mich noch aus dem Autohaus anzurufen, dann habe ich das Risiko in Deckung genommen.
Nein also ich meinte generell eine ganz normale Private Haftpflichtversicherung
Wenn Abbuchung vereinbart wird, erteilen die meisten Versicherer Sofortdeckung.
Das heißt natürlich, dass die Erstprämie dann auch unverzüglich eingelöst wird. Sonst wird der Vertrag vom Beginn an wieder aufgehoben.
Bei Zulassung mit der erhaltenen eVB Nummer besteht vorläufiger Versicherungsschutz. Ohne Kfz-Haftpflichtversicherung ist gar keine Zulassung möglich.
Bei einer Erstversicherung ist vermutlich nie Vollkasko in der eVB-Nummer enthalten. Das muss man ausdrücklich für den Zulassungscode anfordern.
Das ist richtig.
...ein Bekannter hat letztens (1.Woche) eine KFZ Versicherung abgeschlossen und bis heute nicht den Versicherungsschein erhalten!
Kommt drauf an, ob online selbst den Kfz-Versich.antrag gestellt oder über einen erfahrenen Versich.vermittler oder -makler:
- also der vorläufige Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz besteht ja durch die eVB-Nr. bei Zulassung bzw. über die eVB-Ü bei einem Versichererwechsel😂!
- beim weiteren beantragten Versich.schutz wie Teil- u. Vollkaskoschutz kommt es auf den evtl. bestätigten sofortigen Deckungsschutz an;
Ansonsten gilt der beantragte Teil- u. Vollkaskoschutz erst mit Zahlung des Erstbeitrags😥.
Gruß einer Versich.maklerin
Vielen Dank!
wie sieht das aber mit den anderen Sparten aus? Sagen wir ich habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen die eigentlich ab heute gelten soll, habe aber die Police immer noch nicht erhalten.
Wie wird das gesehen?
Ein Versich.vermittler bzw. -makler kann dir bei Antragstellung sofortige Deckungszusage bestätigen mit Datum u. Unterschrift😂.
Bei Online-Antrag gilt der folgende Passus für die Beitragszahlung:
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.
Vielen Dank!
wie sieht das aber mit den anderen Sparten aus? Sagen wir ich habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen die eigentlich ab heute gelten soll, habe aber die Police immer noch nicht erhalten.
Wie wird das gesehen?