45 Minuten vor Arbeitsbeginn unbezahlt vor Ort. Ist das rechtens, hab ich Anspruch auf Bezahlung?

6 Antworten

Wenn Du 45 Minuten vor dem "eigentlichen" Arbeitsbeginn auf Anweisung Deines AG (Zeitarbeitsfirma) beim Entleiher sein musst, muss man Dich für diese 45 Minuten auch bezahlen.

Das ist kein "Privatvergnügen" sondern Arbeitszeit.

Ich verstehe allerdings auch den Sinn nicht, da der Entleiher das ja gar nicht verlangt.

Wenn Du nachweisen kannst, wie viel mal Du diese 45 Minuten vorher schon beim Entleiher sein musstest, kannst Du die Bezahlung dieser Zeit nachfordern. Wie lange das rückwirkend funktioniert, kann ich Dir nicht sagen.

Schau mal im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag nach, ob dort etwas von Ausschlussfristen steht. Wenn dort evtl. eine Frist von z.B. drei Monaten steht, kannst Du nur die unbezahlte Zeit der letzten drei Monate verlangen.

Gibt es keine Vereinbarung, geht das rückwirkend bis zu drei Jahren.

Den Rat, Dir einen anderen AG zu suchen, hast Du ja schon bekommen.

Das ist ja schon "Nötigung", wenn man Dir droht, dass Du nicht arbeiten darfst, solltest Du nicht schon so früh beim Entleiher eintreffen.

Zunächst hast Du nur einen Vertrag mit der Leiharbeitsfirma. Etwaige Vertragsstrafen oder sonstige vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leiharbeitsfirma und dem jeweiligen Arbeitgeber sind von Dir nicht immer zwingend zu beachten.

Es ist natürlich eine generelle Frage, inwieweit Du mitverantwortlich sein kannst, wenn es um die Interessen Deines Vertragspartners geht. Es kann nicht in Deinem Interesse sein, wenn Dein Vertragspartner Probleme mit dem jeweiligen Arbeitgeber bekommt.

An Deiner Stelle würde ich jeden Vorfall - z.B. unangemessene Anforderungen eines Arbeitgebers - Deinem Vertragspartner melden, wenn Du erkennst, dass die Anforderung nicht zu Deinem Vertrag mit Deinem Vertragspartner (Leiharbeitsfirma) passt. Du kannst Deinen Vertragspartner auffordern, tätig zu werden, z.B.: "Bitte teilen Sie mir klar mit, wie ich mich verhalten soll."

Der Arbeitgeber weiß vermutlich nicht, wie der Vertrag aussieht, den Du mit der Leiharbeitsfirma geschlossen hast. Von daher würde ich den jeweiligen Arbeitgeber schriftlich bitten, seine unpassend erscheinende Erwartungen mit Deinem Vertragspartner zu klären, denn Dein Vertragspartner ist auch sein Vertragspartner.

Du könntest dem jeweiligen Arbeitgeber mitteilen: "Gemäß meinem Vertrag mit der Leiharbeitsfirma beginnt die zu bezahlende Arbeitszeit mit meinem Einchecken in Ihrer Firma. Rückfragen klären Sie bitte mit Ihrem und meinem Vertragspartner, der Firma XY GmbH." So eine ähnliche Formulierung würde ich auch analog verwenden, wenn Arbeitsleistungen verlangt werden, die von Deinem Vertrag mit der Leiharbeitsfirma nicht gedeckt sind.

Weil Du nur einen Vertrag mit der Leiharbeitsfirma hast, würde ich Arbeitsleistungen, die der Arbeitgeber nicht zahlt, mit der Leiharbeitsfirma auf Grundlage des Vertrages abrechnen, den Du mit der Leiharbeitsfirma geschlossen hast.

Hallo,

na das finde ich jetzt aber "Jammern" auf hohen NIveau......

Du hast weder vorgegebene Arbeitszeiten noch Arbeitszwang, wie du schreibst....ein "Traum" für jeden normalen AN.

Da kannst du auch mal 45 irgendwo chillen....

Zum ersten hört sich das sehr skurril an. Ob da was rechtens daran ist sollte mal einer mit mehr rechtlichen können klären.

Zum zweiten (ich will dich ja nicht entmutigen) hab ich noch nie gehört, dass jemand direkt von einer Zeitarbeitsfirma in eine feste unbefristete Stellung wechseln durfte. Leider. Das wird wohl auch bei dir eher als Druckmittel verwendet um dich gefügig zu machen.

LeviCivita 
Beitragsersteller
 06.12.2019, 12:45

Ich versteh garnicht was du meinst mit "wechsel in eine unbefristete Stellung". Darum geht es überhaupt nicht.

Wenn die Firma von dir VERLANGT, 45 Minuten vor Arbeitsbeginn dort zu sein, muss sie dies auch als Arbeitszeit bezahlen.

Etwas anderes ist es, wenn du wegen der Verbindung nicht anders dort hin kommst.

TIPP:

Such dir einen anderen Arbeitgeber

LeviCivita 
Beitragsersteller
 06.12.2019, 12:41

Dankesehr, welche Rechtsgrundlage gibt es da? Ändert die Tatsache, dass ich mir den Job selbst ausgesucht habe was an daran? Kann ich rückwirkend eine Bezahlung verlangen, und wenn ja, wie viel Monate rückwirkend?

Danke für den Tipp, zu dem ich mich öffentlich aber lieber nicht äußern werde ;)

DerHans  06.12.2019, 12:44
@LeviCivita

Eine Gehaltsabrechnung kann innerhalb von 3 Monaten reklamiert werden. Danach gilt sie als akzeptiert.

Du kannst das also höchstens für den laufenden und 3 weitere Monate geltend machen.

Beim Arbeitsgericht müsstest du das natürlich belegen können. Wenn dir das nur jemand am Telefon gesagt hat, nützt dir das nichts.

LeviCivita 
Beitragsersteller
 06.12.2019, 12:48
@DerHans

Ist es Beleg genug, wenn der Einsatz in meiner App im vergangenen Einsatzplan steht, aus dem auch ersichtlich ist, dass ich 45min vor Ort sein muss?

Wie ist das, wenn ich mein Arbeitgeber schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht habe (es auch beweisen kann) und er immer wieder behauptet hat, ich sei im Unrecht und hätte keinen Anspruch auf das Geld. Das ist ja quasi Betrug, oder seh ich das falsch? Dann kann man ja nicht von Akzeptanz meinerseits sprechen.

DerHans  06.12.2019, 12:50
@LeviCivita

Sicher. Das würde ich mir aber auch ausdrucken.

Und du kannst das vor dem Arbeitsgericht einklagen.

Das ist KOSTENLOS und du brauchst auch keinen Anwalt. Der dortige Rechtspfleger wird dir bei der Abfassung der Klage behilflich sein.

LeviCivita 
Beitragsersteller
 06.12.2019, 12:53
@DerHans

Ich danke sehr für Ihre Antworten. Morgen gibt es ein Stern.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochende.