2x hintereinander fristgerecht die Wohnung kündigen?
Ich habe zuerst am 19.11.2016 meine Wohnung zum 31.05.2017 gekündigt. Als ich dann ne Wohnung sicher hatte, habe ich erneut mitte Januar eine neue Kündigung zum 30.04.2017 gesendet (sprich ein Monat vorgezogen). Diese hat meine Verwaltung am 31.01.2017 erhalten. Leider hat meine Verwaltung nicht geschaltet, das die neue Kündigung ein Monat vorgezogen wurde. Ich habe noch keine erneute Antwort meiner Verwaltung. Bin ich tendenziell im Recht, oder kann man nicht 2 Kündigungen hintereinander senden?
5 Antworten
Ja, das geht. Ende Januar konntest du zum Ablauf des Monats April kündigen, das Mietverhältnis lief ja da noch. Der Vermieter muss die Kündigung nicht bestätigen, damit sie wirksam ist. Es kann aber natürlich passieren, dass er behauptet, die zweite Kündigung nicht erhalten zu haben. Das musst du dann beweisen können.
... nein, so jedenfalls die mir vorliegende Literatur.
Auszug:
Falls der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat, obwohl er dies gar
nicht wollte oder falls die Kündigung auf einer Täuschung oder Drohung
beruhen sollte, kann er sie gegebenenfalls anfechten.
Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Mieter so gestellt, als ob die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre.
Sollte die Anfechtung nicht gelingen und der Vermieter auch die verspätete
Rücknahme der Kündigung nicht akzeptieren, muss der Mieter die Wohnung
zum Kündigungstermin räumen.
Was du schreibst, bezieht sich auf den Fall, dass ein Mieter gekündigt hat und dann doch noch da wohnen bleiben möchte. Hier geht es hingegen darum, dass der Mieter während des noch laufenden Mietverhältnisses zu einem früheren Termin kündigen möchte als ursprünglich gedacht.
Fragesteller will weder was zurücknehmen noch was anfechten.
Sie hat fristgerecht zum 30. April gekündigt. Damit ist vorherige Kündigung zum 31. Mai hinfällig.
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung. Einer Zustimmung bedarf es nicht. Der gute Ton sagt nur, dass man den Eingang bestätigt, ist aber nicht pflichtig.
Deine zweite Kündigung ist gültig (soweit sie schriftlich und unterschrieben war, fristgerecht war sie ja). Die erste Kündigung verliert somit ihre Wirkung, da das Vertragsverhältnis zum Termin gar nicht mehr existiert, weil die zweite gültige Kündigung bereits zu einem früheren Termin ihre Wirkung entfaltet. Sprich ein Vertragsverhältnis, das nicht existiert, kann uch nicht gekündigt werden.
Das sind Grundsätze der Rechtsanwendung. Ordentlich kündigen kann ich jederzeit unter den gesetzlichen Bedingungen. Die Frist bei der ordentlichen Kündigung ist ja dafür da, dass sich beide Vertragsparteien auf eineine geordnete Übergabe vorbereiten können. Wenn also die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um kündigen zu können, tritt entsprechende diese Kündigung auch in Kraft. Die andere wird hinfällig, da kein Vertrag mehr besteht, der kündbar wäre.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die muß nicht bestätigt werden.
Deine 2. Kündigung ist dem Vermieter vor dem 3. Werktag im Februar zugegangen. Folglich ist sie zum 30. April wirksam und die 1. Kündigung unwirksam.
Bist Du Dir sicher, Haus- und Grund- sieht es etwas anders:
Falls der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat, obwohl er dies gar nicht wollte oder falls die Kündigung auf einer Täuschung oder Drohung beruhen sollte, kann er sie gegebenenfalls anfechten.
Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Mieter so gestellt, als ob die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre.
Sollte die Anfechtung nicht gelingen und der Vermieter auch die verspätete Rücknahme der Kündigung nicht akzeptieren, muss der Mieter die Wohnung zum Kündigungstermin räumen.
Fragesteller hat doch keine Kündigung zurück genommen. Sie/er hat fristgerecht zum 30. April gekündigt. Damit ist erste Kündigung zum 31. Mai hinfällig.
Du hast die Frist eingehalten, also ist die Kündigung wirksam.
Diese muss man dir nicht bestätigen. Es reicht wenn du den Zugang nachweisen kannst.
... wo steht das?