! Zur Wohnung gehört ein Sondernutzungsrecht für den Garten!?

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Du darfst den Garten benutzen,aber auch pflegen,hat auber nicht automatich was damit zu tun,das du einen Hund halten darfst,da frage besser nochmal nach!

Sondernutzungsrecht bei einer Eigentumswohnung heisst, das das Stück ausschliesslich dir gehört. Ein Sondernutzungsrecht ist wie das Wort es bereits sagt, ein Recht, eine bestimmte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Fläche unter Ausschluß aller anderen Wohnungseigentümer nutzen zu dürfen. Ein solches Recht wird häufig an Gartenflächen begründet, gleiches gilt für Kfz.- Stellflächen. Ein Sondernutzungsrecht kann nur einem Wohnungs- oder Teileigentum zugewiesen werden. Es ist nicht unabhängig von diesem Eigentum zu übertragen sondern kann nur gemeinsam mit der Wohnung oder der gewerblichen Einheit veräußert werden. Die Juristen sagen, es sei ein schuldrechtliches Recht mit dinglicher Wirkung. Das bedeutet: die übrigen Wohnungseigentümer haben mit der Gewährung eines solchen Rechts auf ihr Recht zur Mitbenutzung gerade dieser Fläche, die mit dem Sondernutzungsrecht belastet ist, verzichtet. Der Wohnungseigentümer, der zugleich auch der Sondernutzungsberechtigte ist, kann jedermann, der auf diesem Grundstücksteil nichts zu suchen hat, wegschicken und sich gegen Beeinträchtigungen wehren. Doch die Wohnungseigentümer gewähren ein solches Recht nicht schrankenlos und hier kommt es daher häufig zu Problemen. So wird nicht selten über den Umfang des Nutzungsrechts gestritten. Was darf ich mit dem Garten machen? Kann ich ein Schwimmbad errichten oder ein Gartenhaus? Wenn die übrigen Eigentümer es schon hinnehmen, dass sie eine bestimmte Fläche, die auch in ihrem Miteigentum steht, dauerhaft nicht nutzen dürfen, so versteht es sich von selbst, dass sie ein solches Nutzungsrecht nicht schrankenlos einräumen wollen. Also: auf einem Kfz- Stellplatz darf ich Kraftfahrzeug abstellen, aber ich kann ihn nicht zum Aufbewahren anderer Gegenstände nutzen. Wurde mir ein Gartenteil zur Nutzung überlassen, so darf ich dieses Stück Erde auch als Garten nutzen, also Rasen säen, Blumen und Gemüse pflanzen soweit die Gemeinschaftsordnung - also die Vereinbarung der Wohnungseigentümer - nichts anderes besagt. Schon das Pflanzen von Bäumen, die Errichtung eines Gartenhauses oder der Bau eines Schwimmbades sind von diesem Recht nicht gedeckt. Hierzu bedarf es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Wie wird nun ein solches Recht begründet? Üblich ist es, dass der das Grundstück teilende Eigentümer das Sondernutzungsrecht im Rahmen der Aufteilung des Grundstücks der jeweiligen Wohneinheit zuweist. Aber auch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer ein solches Sondernutzungsrecht begründen. Da der Kauf einer Eigentumswohnung häufig finanziert wird, muss berücksichtigt werden, dass auch die Zustimmung des Grundpfandgläubigers ( in der Regel ist das die Bank, die den Kredit gewährte und zu deren Gunsten eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen ist ) eingeholt wird. Gilt es eine bestimmte Form zu beachten? Bedarf es also der notariellen Beurkundung, um ein solches Recht wirksam begründen zu können? Da es sich zunächst nur um ein schuldrechtliches Recht handelt, würde eine formlose Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern ausreichend sein. Doch es soll ja auch eine dingliche Wirkung erzeugt werden, es sollen also Rechte gegen jedermann begründet werden. Es bedarf somit einer Maßnahme, die es ermöglicht, dass jedermann von der Existenz dieses Rechtes wissen kann. Dazu dient das Grundbuch. Es wird also eine Eintragung in das Grundbuch benötigt. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in § 29 GBO geregelt. Danach sind die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.

Fall: Die Eintragung fehlt:

Ist das Recht eines Wohnungseigentümers, einen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksteil nicht unter Ausschluss der übrigen alleine nutzen zu können, im Grundbuch nicht eingetragen, so fehlt es an der verdinglichten Wirkung. Das heißt: Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der auf Grund eines im Grundbuch fehlenden Hinweises von der Existenz des Sondernutzungsrechtes nichts weiß, braucht dieses nicht gegen sich gelten zu lassen. Da die Fläche zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, ist er infolgedessen auch zum Mitgebrauch berechtigt. Hieraus ergibt sich für den Erwerber einer Eigentumswohnung folgende Konsequenz: Dieser sollte sehr gewissenhaft ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars prüfen bzw. prüfen lassen, ob der Wohnung zugeordnete ausschließliche Nutzungsrechte auch im Grundbuch gesichert sind.

Nein nicht unbedingt, dass heißt das Du den Garten mit nutzen kannst. Hundehaltung muss Dir dein Vermieter separat genehmigen.

lies mal das, hier wird das Sondernutzungsrecht erklärt:

http://www.weg-weiser.de/Lexikon/Sondernutzungsrecht/body_sondernutzungsrecht.html

Ein Sondernutzungsrecht an einem Garten schließt das Recht auf Hundehaltung nicht mit ein, da gibt es innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft entweder gesonderte Regelungen die in der WEG-Versammlung getroffen worden sind oder es steht in der Teilungserklärung.

da sind ja ganz nette Meinungen dabei...

Wenn du die Wohnung kaufst, dann bedeutet das Sondernutzungsrecht: Dieser Garten gehört dir gabz allein und niemand anderes hat da was drauf zu suchen.

Die Größe des Gartens ist ganz genau bestimmt und wird auch im Kaufvertrag genau bezeichnet, üblicherweise mit einer Zeichnung im Kaufvertrag.

Aber: es gilt auch die Gemeinschaftsordnung. Die könnte z.B. eine Einschränkung dahingehend haben, dass du kein Schwimmbad in deinem Garten bauen darfst.

Die Gemeinschaftsordnung also bitte vor dem Kauf durchlesen. Fragen dazu beantwortet der Verwalter.

Der Verwalter wird dir auch die Frage nach der Hundehaltung beantworten. Dafür ist nämlich wichtig zu wissen, was in der Hausordnung steht. Die Eigentümer können beschließen, dass Hundehaltung nicht gestattet ist.

Wenn sie gestattet ist, dann freut sich der Hund, dass er im Garten Auslauf hat.