Wem gehört das Dach einer Immobilie bestehend aus mehreren verkauften Wohnungen?
Folgende Ausgangslage: Ein Bauherr hat seine Immobilie (insgesamt 3 Wohnungen) bestehend aus EG, OG und DG erfolgreich an 3 Käufer verkauft. Gehört dem DG Wohnugnseigentümer jetzt das Dach und er muss für Reperaturen aufkommen oder kann er sich auf eigene Kosten eine PV-Anlage installieren lassen? Oder gibt es bei solchen Immobilien immer einen Vetrag zwischen den einzelnen Eigentümern der regelt wer welche anfallenden Kosten zu welchem Anteil bezahlen muss, so müsste beim Bau einer PV-Anlage jeder Eigentümer zustimmen oder?
PS: Nennt man diese Gebäude Mietshäuser auch wenn die einzelnen Wohnungen verschieden Personen gehören?
7 Antworten
Das Dach ist Gemeinschaftseigentum und man nennt das Wohnungseigentümergemeischaft, nicht Mietshaus.
Als Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung in einem solchen Haus hat man natürlich größtes Interesse daran, dass das Dach in Ordnung ist, aber wenn z. B. Wasser in die Wohnung eindringt, kann man dennoch nicht einfach einen Dachdecker beauftragen, der den Schaden mal eben repariert. Das muss dann der Hausverwalter machen, den es auf jeden Fall geben muss. Ggf. aber zunächst nur für eine Notfallmaßnahme. Für eine umfassende Reparatur wäre dann die Eigentümerversammlung zuständig, die zunächst das Einholen von Angeboten beauftragen muss, um dann eine Auftragsvergabe zu beschließen. Bis dahin kann viel Wasser runter kommen.
Für den Bau einer PV-Anlage könnte einer der Eigentümer einen Antrag stellen, dass er die Dachfläche für diesen Zweck anmietet und auch die sonst notwendigen Flächen an Fassade oder im Haus, um die Anlage wirtschaftlich installieren und betreiben zu können. Dazu wäre dann ein Vertrag zwischen dem Eigentümer und der Eigentümergemeinschaft notwendig.
Natürlich könnte auch die Eigentümergemeinschaft den Bau einer solchen Anlage als gemeinschaftliches Projekt beschließen. In dem Fall würden sich die Eigentümer zu einer GbR zusammen schließen und wiederum vertraglich untereinander regeln, was z. B. geschehen soll, wenn einer der Eigentümer seine Wohnung verkauft. Ob einfach ein neuer Eigentümer in die GbR eintreten würde oder wie das dann ablaufen soll.
In jedem Fall müssten alle Eigentümer zustimmen.
Hallo,
wenn in der Teilungserklärung nicht anderes festgelegt ist, dann gehört das Dach zur Gebäudehülle (wie auch die Außenwände) und damit zum Gemeinschaftseigentum.
Alle Veränderungen/Reparaturen müssen von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Hier liegt eine Eigentümergemeinschaft vor - das Dach ist Gemeinschaftseigentum.
Jede Eigentümergemeinschaft braucht einen Verwalter.
Die Rechte und Pflichten der Eigentümer und des Verwalters richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Das Dach ist zwingend Gemeinschaftseigentum.