§ 544 Kündigung Mietverhältnis rechtens?

5 Antworten

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Der Gesetzgeber wollte eine automatische lebenslange Bindung verhindern. Meines Erachtens muss die Kündigung nicht unmittelbar nach Ablauf der 30 Jahre erfolgen, sonst müsste es im Gesetzestext "mit Ablauf von 30 Jahren" heissen, es heisst aber "nach Ablauf von 30 Jahren".

Also ja, kann der Vermieter. Evtl. kann man die Kündigung noch als besondere Härte abwehren.

Das ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

Übrigens: Privatmeinung, keine Rechtsberatung, bitte an Fachanwalt für Mietrecht wenden. 

smoothgmg 
Beitragsersteller
 21.04.2015, 16:47

Danke, da es für den Mieter keine Härte wäre, müsste er der Kündigung folgen bzw. einverstanden sein,hoffe ich :D

§ 544 BGB (§ 567 BGB a. F.) gilt NICHT für Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden (z. B. unbefristete Wohnraummietverträge).

Er hat meist lediglich Bedeutung für Geschäftsraummietverträge, da diese grundsätzlich auf Zeit abgeschlossen werden.

Ein privater Mietvertrag müsste von vornherein auf mind. 30 Jahre zeitlich befristet abgeschlossen worden sein.

Außerdem würde es für Mietverhältnisse gelten, bei denen die Kündigung für mindestens einen Vertragspartner für die Zeit von mehr als dreißig Jahren ausgeschlossen ist.

smoothgmg 
Beitragsersteller
 06.05.2015, 10:42

Danke für deine Antwort.

Also soll das heißen, man hat als Vermieter überhaupt keine Rechte jemanden zu kündigen? Sogesehen hat der Besitzer (fast) keine Rechte? Nartürlich ist man als Vermieter benachteiligt im vergleich zum Mieter.. Zum Gesetz, steht Nicht dass es nur auf bestimmte/unbestimmte Mietverträge gilt? Ein Auszug wäre nett von diir :D

Der Hinweis auf den Fachanwalt für Mietrecht ist sicher richtig. Vielleicht kann auch ein Mieterverein helfen.

In jedem Fall sollte die Kündigung zunächst einmal zurückgewiesen werden.

§ 544 BGB besagt nicht, dass man nur genau nach Ablauf der 30 Jahre kündigen darf, sondern dass es generell nach Ablauf der 30 Jahre irgendwann möglich ist.

Ausgeschlossen ist die Kündigung nur dann, wenn das Mietverhältnis ausdrücklich auf Lebenszeit abgeschlossen worden ist.

Ausgeschlossen ist die ordentliche Kündigung, nicht aber die außerordentliche. Deshalb nenne mal bitte den genauen Wortlaut der Kündigung.

smoothgmg 
Beitragsersteller
 21.04.2015, 16:47

Danke für deine Antwort! Da kann ich in Ruhe den Mieter kündigen.

Was ist eig. der Unterschied zwischen einer außer- und einer ordentliche Kündigung?

anitari  21.04.2015, 18:00
@smoothgmg

Was ist eig. der Unterschied zwischen einer außer- und einer ordentliche Kündigung?

Ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Außerordentlich ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Aber noch mal der Hinweis, als Vermieter kannst/darfst Du ohne gesetzlich zulässigen Grund nicht kündigen.

DarthMario72  21.04.2015, 23:14
@smoothgmg

Da kann ich in Ruhe den Mieter kündigen.

Du bist der Vermieter? Ich hatte vermutet, dass du der Mieter bist. Nein, als Vermieter kannst du einen Mietvertrag nicht so ohne weiteres kündigen. Nur dann, wenn es nur zwei Wohnungen in dem Haus gibt und du die eine davon bewohnst, kannst du ohne Begründung kündigen. Ansonsten kannst du nur bei "berechtigtem Interesse" kündigen. Was berechtigtes Interesse ist, ist in § 573 Abs. 2 BGB genau definiert.

Wenn der Vermieter einen wichtigen Grund hat dem Mieter zu kündigen kann er das.

In § 544 geht es m. M. N. darum das ein Vertrag mit so langer Laufzeit oder gar auf Lebenszeit abgeschlossen wurde.

Das ist etwas anderes als eine "ganz Normaler" unbefristeter Mietvertrag.

Droitteur  21.04.2015, 14:52

"In § 544 geht es m. M. N. darum das ein Vertrag mit so langer Laufzeit oder gar auf Lebenszeit abgeschlossen wurde."

So ist es.

smoothgmg 
Beitragsersteller
 21.04.2015, 16:45

Was meinst du mit "wichtigen" Grund?

Kann ich also doch nicht, nach 30 Jahren kündigen ohne jeglichen Grund? 

anitari  21.04.2015, 17:57
@smoothgmg

Kann ich also doch nicht, nach 30 Jahren kündigen ohne jeglichen Grund?

Nicht wenn Du der Vermieter bist.

Außer Du wohnst mit dem Mieter gemeinsam in einem 2FH.