§§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 69, 69a stgb?
Hallo,
habe ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen in dem steht, dass ich nach dem Paragraphen im Fragetitel verurteilt wurde. Es geht um Trunkenheit im Verkehr. Ich habe 1,15 Promille im Blut gehabt. Es ist mein Erstvergehen. Mir wurde die Fahrerlaubnis für neun Monate entzogen. Jetzt kam mir heute irgendwie die Frage auf, ob es vielleicht nicht doch zur MPU kommt. Nach meinen Recherchen sollte die Antwort nein lauten. Kennt sich hier jemand vielleicht besser aus?
Danke schonmal für die Antworten.
2 Antworten
Sprichst du das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der 1,6 Promille an? (April 2017 als Untergrenze)
Ferner gibt es ein Urteil aus 2014 welches mehr oder weniger als Verpflichtung gilt um diese Promillegrenze herum verpflichtend für die Wiederausgabe des Führerscheins eine MPU zu verlangen.
Der Teufel steckt also im Detail und ist wie immer nicht mit weiß/schwarz zu beantworten. Das Problem dürfte der Begriff Alkoholmissbrauch sein, der ab 2012 bereits bei ca. 1,1 %o angenommen wurde.
So ist meine Antwort eigentlich deshalb auch mit einer Frage verbunden in welchem Bundesland du wohnst. Ja, es gibt eine unterschiedliche Auslegung trotz des BVerwG-Urteils.
Schau einfach hier rein, und wenn du betroffen bist würde ich das anwaltlich prüfen lassen. Es scheint aber auch so zu sein, dass sich das wohl jetzt durchsetzt. Neue Erkenntnisse habe ich persönlich leider nicht weil es nicht mein Bereich ist.
Schwierigkeiten machen überwiegend BaWü und Bayern. Ich denke du musst nicht mehr zur MPU, wenn nichts anderes dazu kommt. Das setzt sich allmählich durch.
Ich wohne in Hessen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht sollte die MPU bei Ersttätern regelmäßig ab 1.6 Promille angeordnet werden, wenn nicht andere Gründe dafür sprechen. Vorher war das ja Willkür der Führerscheinbehörden, ob sie eine anordnen oder nicht.