Zweitwohnsteuer trotz Grundsteuer?
Hallo, zu folgendem Sachverhalt möchte ich gerne eine Frage stellen: Meine Schwägerin hat in Brandenburg eine Wohnlaube, für die sie Grundsteuer zahlt- da Eigenland. Da die Fam. nach Berlin gezogen ist, wird das "Grundstück" nur noch saisonal genutzt, z.B. in den Ferien oder zur Werterhaltung. Jetzt wird sie aufgefordert, eine Zweitwohnsteuer zu zahlen, da man "..dort ja wohnen könnte..!" Da die sanitären Anlagen nur über den Hof zu erreichen sind und das Wasser abgestellt wird, ist es im Winter nicht bewohnbar. Nun die Frage: Muss sie die Zweitwohnsteuer trotz Grundsteuer zahlen? Danke für die Hinweise.
2 Antworten
wie auch immer das mit Toilette, Winter, Sommer ist....
Ich kenne einen Fall von einem Bekannten, der auch Eigentümer ist, Grundsteuer zahlt, einen 2. Wohnsitz in der Wohnung hat und dennoch Zweitwohnungssteuer zahlen muss.
Wie die Stadt in deinem Falle das regelt, ist der Stadt wohl selbst überlassen. Die Steuer hat seine Berechtigung.
Ich würde wohl über die Höhe verhandeln, wenn die Steuer auf 12 Monate angesetzt wird.
Vielen Dank für die Nachricht, sie hat Widerspruch eingelegt- nun kann sie sich die Antwort darauf ausmalen!!
Ich kenne aus einer Gemeinde in Niedersachsen die Erhebung einer satzungsbasierten (also nachlesbar!) Zweitwohnungssteuer für alle annähernd bewohnbaren "Gehäuse": Wohnwagen/-mobile, Campingwagen, Jagdhütte, Ferienhaus/-wohnung, Eigentumswohnung oder Wohnhaus, egal ob Eigentum, Miet- oder Pachtobjekt. Die Mobile müssen für einen nicht nur vorübergehende Zweck abgestellt sein (eine gepflasterte Terrasse ist schon ein Beweis dafür).
Die Steuer ist gestaffelt nach jährlichen Vergleichsmietkategorien und ersatzweise nach "Gehäuse"-Substanz, aber nicht nach tatsächlicher Eigennutzung (da fehlt auch jeweils ein Ticketverkäufer).
Bei der Substanzbewertung verläßt sich die Gemeinde auf die Selbstauskunft des Eigentümers und guckt sich im Widerspruchsfall die Gegebenheiten an. Kommt es zu einer amtlichen Fehlbeurteilung, läßt sich dies im Widerspruchsverfahren lokal und dann finanzgerichtlich klären.
Die winterliche Unbenutzbarkeit ("Wasser wird wegen Frostgefahr abgestellt und abgelassen) ist nur ein Kriterium. Das entfällt aber, wenn man nur aus persönlichen Gründen nicht andauernd dort wohnt. Es kommt ferner auf die weitere Ausstattung an, z. B. fehlende/vorhandene Energieversorgung, Entsorgung, Wärmedämmung, Isolierverglasung, trockene Zuwegung, Schwimmbad, Sauna, Massiv- oder Holzbauweise etc.
Der Qm-Wert wird mit der Wohnfläche multipliziert.
Besten Dank, diese Antwort ist ja mehr als ein Hinweis, super.