Wo erkennt man auf Vollstreckungsbescheid, dass die Forderung als vorsätzlich pflichtwidrig angemeldet wurde?
Wenn man einen normalen VB bekommt, wo ist erkenntlich, dass der Gläubiger die Forderung auch als vorsätzlich pflichtwidrig angemeldet hat? Habe schon einige VB gesehen aber noch nie so etwas bemerkt
3 Antworten
Das wirst du auch auf keinem Vollstreckungsbescheid finden, da es für den Vollstreckungstitel auch völlig irrelevant ist. Erst bei der Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren wird das relevant.
Worauf ist zu achten bei der Anmeldung als vorsätzlich unerlaubte Handlung:
Sie sind rechtskräftig verurteilt und es ist ausgeurteilt, dass die Forderung gegen Sie auch aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt? Sie erhalten für diese Forderung keine Restschuldbefreiung, denn gegen die Anmeldung als solche Forderung können Sie nichts (mehr) unternehmen. Beachten Sie aber, dass dieser Zusatz nie in einem Vollstreckungsbescheid zu finden sein wird.
Sie sind nicht verurteilt, aber der Rechtsgrund wird bei Forderungsanmeldung behauptet? Sie können und sollten Widerspruch gegen die Anmeldung als vorsätzlich unerlaubte Handlung einlegen. Beachten Sie hierbei die vom Gericht mitgeteilten Fristen zur Übermittlung des Widerspruchs. Legen Sie zu spät Widerspruch ein hat das verheerende Konsequenzen.
Quelle: https://www.lr-schuldnerberatung.de/vorsaetzlich-begangene-unerlaubte-handlung-insolvenzverfahren/
Es muss auch keine Verurteilung stattfinden. Es reicht in einem Zivilprozess das der Richter einfach feststellt, es hätten unerlaubte Handlungen stattgefunden. Das wird ja einfach beantragt in der Verhandlung vom Gläubiger. Das reicht. Die Betroffenen haben dann keine Möglichkeit eigene Beweise einzubringen. Beweisaufnahmen diesbezüglich werden dann ja abgelehnt. So meine Erfahrung aus geurteilt bis zum BGH.
Doch. Kann man. Das hat unsere Rechtsberatung uns gesagt und glaub die weiß da ziemlich gut Bescheid. Wenn man richtig googelt findet man auch Sachen dazu
Reden wir über deutsches Recht? Wo soll es denn da im VB die Möglichkeit geben, eine Handlung als vorsätzlich pflichtwidrig anzugeben. Wer so was behauptet hat einfach keine Ahnung.
😂 alles klar. Weißt es wohl besser als ne Anwältin für Insolvenzrecht und Professorin
Rechtsberatung durch eine Professorin? Ich lache später drüber.
Dann poste doch mal bitte die Stelle des Formulars, wo man das angeben kann.
Dann lass uns doch an dem Wissen teilhaben und zeig und mal wo man das in den Anträgen angeben kann, oder was du bei Google dazu so gefunden hast.
Im Praxishandbuch Schuldnerberatung von wolters kluwer. Kann das leider nicht fotografieren und finde es online nicht aber zitiere es. Und habe mir einen MB/VB Antrag angesehen, ein vorgesehenes Feld gibt es da tatsächlich nicht aber anscheinend kann man das dennoch im VB angeben: "ist der Forderungsgrund zB als Forderung aus unerlaubter... lediglich in einem VB ausgewiesen, fehlt es aus Sicht des BGH an einer notwendigen gerichtlichen Prüfung" aber die Aussage zeigt ja, dass das wohl möglich ist
Es gibt keine Feststellung einer vorsätzlichen Tat im VB, es sei denn, der Schadensersatzanspruch kann sich ausschließlich aus einem Lebenssachverhalt ergeben, der vorsätzliches Handeln als notwendig beinhaltet. Beispiel: Schadensersatz aus Mord.
Wenn, wie in der Regel, auf diesem Wege nicht zu klären ist, dass vorsätzliches Handeln vorliegt muss der Gläubiger diesbezüglich -trotz Vollstreckungstitel- auf Feststellung klagen:
Ne bei meiner Frage nicht 😂 weiß ich wohl besser glaube
Schlicht und einfach, soweit ein Schuldner einem ihm zugegangenen Mahnbescheid nicht widerspricht wird die Forderung als rechtmäßig anerkannt und so tituliert, wodurch sie über 30 Jahre beitreibbar bleibt.
Es geht nicht um den Titel, es geht darum, dass sie dort auch als vorsätzlich
angemeldet werden kann
nein, man kann auch beim Vollstreckungstitel bereits als vorsätzlich pflichtwidrig anmelden.