Wie viel Grenzabstand muss eine Garage oder Gartenhaus haben?
Guten Tag Meine Nachbarn in Deutschland (Baden-Württemberg) haben eine 12 m lange Garage auf die Grenze gebaut, obwohl nur 9 m gestattet wären. Sie stürmen für eine Baulastübernahme bei mir, was ich nicht eingehen will ohne dass ich einen Nutzen habe. Leider kann eine gegenseitige Baulastübernahme nicht gemacht werden, da die Gemeinde auf meinem Grundstück einen Grünstreifen von 2 m Breite bestimmt hat und dort nichts gebaut werden darf angrenzend an diese zu lange Garage der Nachbarn. Die Nachbarn haben gedroht, dass wenn sie 3 m der Garage zurückbauen müssen, dass ich dann ein Holzlager ansehen müsste, da sie sonst keinen Platz haben. (Wenn ich keine Baulastübernahme unterschreibe müssen die Nachbarn zurückbauen und mir hat man auf der Gemeinde erklärt, mich kann niemand zwingen eine Baulast zu übernehmen). Mit dem Holzlager könnten die Nachbarn ohne Probleme von der Grenze etwas zurück, sie benötigen diesen zurückgesetzten Platz zum Spielen für die Kinder. Meine Frage: Wenn die Nachbarn tatsächlich anstelle der 3 m Garage ein Holzlager im Freien zugedeckt auf die Grenze stellen, würde das nicht auch als widerrechtlich gelten, da ja nur 9 m für eine Garage oder Gartenhaus auf der Grenze gestattet ist? Es wäre ja dann ein dauerndes Lager nicht nur ein kurzfristiges Lagern von Holz.
Ich habe auf der anderen Seite gegen einen andern Nachbarn eine 6 m lange Garage. Theoretisch kann ich dort noch 3 m anbauen. Es steht noch mit etwas Abstand zur Grenze ein kleines Gartenhäuschen ca. 2 x 2 m hinter meiner Garage. Frage: wieviel Grenzabstand muss dieses Gartenhäuschen haben, damit dieses nicht angerechnet wird als Baute, welche nur 9 m lang an der Grenze sein darf? Das gleiche gilt ja auch für die Holzlagerung der Nachbarn mit der zu langen Garage, wieviel Grenzabstand müsste diese Holzlagrung haben, damit sie nicht als wiederrechtlich gilt, man darf ja nur 9 m an die Grenze bauen. Die Ziegel auf der widerrechtlich gebauten 12 m langen Garage haben die letzten 3 m eine andere Farbe, man sieht, dass diese 3 m später angehängt wurden. (Ich habe mein Haus vor einem Jahr gekauft, weiss also nicht genau, wann die Nachbarn die Garage um 3 m verlängert haben). Herzlichen Dank für Antworten
4 Antworten
All Deine Probleme mußt Du mit der Gemeinde regeln. Nachdem Du schreibst, die Verlängerung wäre vor Deiner Eigentümerschaft schon durchgeführt worden, dann weißt Du doch auch nicht ob diese Verlängerung legal und mit Zustimmung des Vorbesitzers gemacht wurde.
Da kannst Du auch klären, ob und in welcher Form ein Holzlager auf der Grenze angelegt werden darf. Denn um ein Mindestmaß an Regenschutz zu bieten müssen hier ja ebenfalls Seitenwände zumindest teilwise errichtet werden - und damit ist es durchaus denkbar, dass ebenfalls zumindest eine vereinfachte Baugenehmigung beantragt werden muß.
Da Du sicher länger die Nachbarschaft ertragen mußt, ist es ungesund einen Streit aus Rechthaberei vom Zaun zu brechen.
Klar ist ein Holzlager ist kein Gebäude und zulässig. Aber es ist die Frage ob man sich erpressen lässt. Die Lösung ist ganz einfach. Der Nachbar muss einen Ausgleich zahlen für Deine Duldung. z. B. 1000€ je Meter. Begründung: Dein Grundstück ist durch die Baulast weniger wert. Dann hast Du 3000€, stimmst zu und keinen Ärger mehr.
"Frage: wieviel Grenzabstand muss dieses Gartenhäuschen haben, damit dieses nicht angerechnet wird als Bauten,"
wird immer angerechnet, egal wie weit weg. Es sei denn man hält den Grenzabstand ein. Meist 3m. Gartenhäuser zu Wohnzwecken sind unzulässig als Grenzbebauung.
Sorry, aber ich kann nicht glauben, das man sich das Aufstapeln von Brennholz genehmigen lassen muss im privaten Umfang. Es kann allenfalls um Brandschutz gehen.
So schnell kann man sich täuschen. Hierbei wird oftmals bei Überschreiten einer Stapelhöhe oder einer Länge die lokale Bauordnung gültig. Auch die Art und Weise wie der Nässeschutz ausgebildet wird kann von Bedeutung werden. Brandschutz ist da nur eines der Argumente.
Derartige Regelungen stehen üblicherweise im Orts- und Nachbarschaftsrecht des betreffenden Bundeslandes. Da wäre genau nachzulesen.
Eine Baulast veringert den Wert des eigenen Grundstücks !!!
Für Nebengebäude das Nachbarrecht lesen !. Dann das Baurecht lesen.
https://www.nachbarschaftsstreit.de/gesetz_ueber_das_nachbarrecht/gesetzestexte.htm
"Klar ist ein Holzlager ist kein Gebäude und zulässig."
Dann schau doch mal in die verschiedenen Bauordnungen der Bundesländer und Du wirst schnell erkennen, dass oftmals doch die Bauordnung zuschlägt und eine Genehmigung doch erforderlich ist.