werden Unterhaltsschulden nach dem Tod aus dem Eigenvermögen oder vom Nachlass beglichen?
2 Antworten
Die Frage ist letztendlich falsch gestellt. Wenn man ein Erbe nicht ausschlägt gibt es den Unterschied zwischen Nachlass und Eigenvermögen nicht mehr, es ist alles Vermögen des Erben.
Unterhaltsschulden werden übrigens im Nachlaßfall sehr unterschiedlich behandelt:
Unterhaltsschulden, die in der Vergangenheit entstanden und noch nicht gezahlt sind, sind Nachlassverbindlichkeiten nach Par. 1967 BGB, fallen deshalb in den Nachlass und sind aus der Erbmasse zu zahlen.