Welches Testament ist gültig. Das notariell beglaubige vom Februar 2015 oder das handschriftliche ordentlich unterschrieben vom April 2015?
3 Antworten
Das BGB gibt dazu die Antwort:
http://dejure.org/gesetze/BGB/2258.html
Beachte, daß dort nicht zwischen notariellen und privatschriftlichen Testamenten unterschieden wird.
In ihrer Wirkung stehen sich notarielles und handschriftliches Testament in nichts nach.
Existieren mehrere Urkunden, hat immer das jüngere Testament Vorrang gegenüber dem älteren Schriftstück - auch wenn es sich um ein notariell beglaubigtes Testament handelt.
Das bedeutet: Tauchen nach dem Tod des Erblassers unterschiedliche Versionen des letzten Willens auf, ist immer das Dokument maßgeblich, das als letztes erstellt wurde.
Voraussetzung ist allerdings, dass das handschriftliche Papier den strengen Vorschriften des Gesetzes entspricht.
Zuerst wäre zu prüfen, um welche Testamentsform es sich handelt. Ist das beim Notar hinterlegte Testament ein sog. "Berliner Testament", dann ist das später gefertigte Testament gegenstandslos.
Wurde bei dem später erstellten Testament das zwei Monate vorher erstellte Testament nicht erwähnt oder ausser kraft gesetzt, dann wäre einen genaue Prüfung odr sogar eine Anfechtung des letzten Testamentes zumindest anzuraten.
Das ist aus der stenogrfischen Fragestellung nicht ersichtlich - daher der Hinweis auf die Besonderheit des Berliner Testamentes, das nur von beiden Erblassern geändert werden kann.
Da verwechselst du aber etwas. Das später erstellte Testament ist logischerweise gültig, wenn es von beiden Erblassern unterzeichnet wurde. Eine spätere Änderung im Falle des Todesfalles des einen Erblassers ist nicht möglich.