Welche Steuerklasse wird bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit berücksichtig.
Hi,
ich gehe in Elternzeit und werde in Teilzeit weiterarbeiten.
Das Elterngeld wird entsprechend durch den Nettolohn gekürzt. Da ich kurz vor der Geburt die Steuerklasse (IV auf III) gewechselt habe, ist mein Nettolohn höher als während der Berechnung für das Elterngeld.
Wird nun zur Berechnung des Nettolohns, welchen ich in der Nebentätigkeit erhalte, die selbe Steuerklasse verwendet wie in der Berechnung des Elterngelds (IV) oder meine jetzige (IV). Wäre es daher ggfs. sinnvoll die Steuerklasse noch zu ändern?
2 Antworten
Tretet mal den in den Hintern, der euch zu dieser Lösung geraten hat.
Natürlich hättest Du in der Zeit, die für die Berechnung maßgeblich war, die Steuerklasse III haben sollen und dann in der Zeit wo Du Teilzeit arbeitest die IV, oder die V nehmen sollen.
Also nun schnellstmöglich in die V wechseln.
Ja für die Nebentätigkeit wird die selbe Steuerklasse verwendet wie in der Berechnung des Elterngeldes. Sie schreiben das kurz vor der Geburt die Steuerklasse von IV auf III gewechselt wurde, vermutlich war der Wechsel für die Berechnung zu spät. Sie hätten mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes in die Stkl. III wechseln müssen um vom höheren Netto profitieren zu können. Die Nebentätigkeit wird nach Stkl. V versteuert.