Elterngeldberechnung: Bemessungsgrundlage mit Dienstwagen?
Ich habe folgende Frage zur Elterngeldberechnung:
Ich habe einen Dienstwagen (geldwerter Vorteil, da für Privatfahrten (ist auch so auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt) und versteuere diesen nach der 1%-Regel.
Da ich nicht auf das Auto im Mutterschutz angewiesen bin, weil wir ohnehin noch ein zweites Auto besitzen, gebe ich es bereits vor dem Mutterschutz wieder ab, um mir während des Mutterschutzes die Versteuerung des Dienstwagens zu sparen.
Nichtsdestotrotz habe ich eigentlich 12 Monate vor Geburt (bzw. 10,5 Monate vor Geburt- weil ja die 6 Wochen MuSchutz vor der Geburt bereits abgegeben) des Kindes einen Dienstwagen (mit ca. 400€ monatlich) mit versteuert und dementsprechend weniger Netto verdient.
Darf ich als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes die 400€ geldwerter Vorteil monatlich zum Brutto (sagen wir mal 3.500€ monatlich) dazurechnen und somit würde sich die monatliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Elterngeldes auf 3.900€ belaufen oder bleibt es bei den 3.500€? Oder wird gar vom Netto ausgegangen, das ja noch geringer ist, als das Netto, dass sich ohne den geldwerten Vorteil ergeben würde.
Nochmal die konkrete Frage: wie wird der geldwerte Vorteil in Form eines Firmenwagens zu der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt? (Dienstwagen wird während der Elternzeit nicht weiter in Anspruch genommen).
1 Antwort
Laut Paragraph 2c BEEG wird berechnet anhand der "Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Geld oder Geldwert".
Also gehört der geldwerte Vorteil m.E. zu den berücksichtigten Bruttoeinnahmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2c.html
Und es wird nicht mehr vom Netto aus berechnet, sondern vom Brutto, wovon dann anhand von Lohnsteuerklasse etc. Abzüge vorgenommen werden.