Was ist mit einer Bürgschaft für den Sohn nach dem Tod des Vaters?
Hallo, mein nun verstorbener Vater hat für meinen Bruder eine Bürgschaft unterschrieben, dann ist mein Vater gestorben. Mein Bruder zahlt die Raten nicht weiter. Die Bank macht Telefonterror bei meiner Mutter. Ein "Anwalt" hat meiner Mutter gesagt, das man da nicht machen kann und Sie nun die Bürgschaft geerbt hat und für die Schulden meines Bruders aufkommen muss. Wie läuft das ab? Muss mein Bruder nicht erstmal Besuch vom Inkasso oder Gerichtsvollzieher bekommen? Muss die Bank sich nicht erstmal an meinen Bruder wenden? Dann muss das doch vor Gericht, oder? Wenn er dann die Finger hebt, dann können die doch auch noch nicht an die kleine Rente meiner Mutter?Oder? Muss mein Bruder ins Gefängnis?
Kann mir jemand Beschreiben, wie das von statten geht?
Meine Mutter hat nichts unterschrieben. Mein Vater ist nun ein Jahr tod.
Bitte helft mir!!! Danke!
3 Antworten
Wenn die Mutter Erbin ist, ist sie aus der Bürgschaft verpflichtet.
Was Du da desweiteren meinst nennt das Gesetz die Einrede der Vorausklage. Leider läßt sich die abbedingen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/773.html
Und eine solche Klausel ist eigentlich auch üblich. Dann könnte sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden. Natürlich müßte für eine Zwangsvollstreckung erst ein Titel erwirkt werden und es müssen dann die allgemeinen Grundsätze der Zwangsvollstreckung beachtet werden.
Wegen Schulden ins Gefängnis muß hier in Deutschland keiner, leider muß man sagen. Das würde die Zahlungsmoral so manch krummen Hundes nämlich mächtig fördern.
Die Bank muss sich zunächst an den Schuldner d. h. den Bruder halten. Wenn die Mutter die Bürgschaft des verstorbenen an den Bruder ablehnt, dann kann die Bank nicht einfach mit dem Argument kommen sie als eine Erbin der gesetzlichen Erbfolge hätte nun für die Schulden aufzukommen. Im schlimmsten Fall würde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.
"Der Erbe tritt praktisch in die Fußstapfen des Erblassers. Es muss also auch seine Schulden übernehmen, sogar eine vom Erblasser eingegangene Bürgschaft." :
K.