Wann reicht ein Kontoauszug als Beleg aus?
Ihh habe bei meiner Buchhaltung bemerkt, dass mir zwei Rechnungen zu den Kontoauszügen fehlen. Reicht der Kontoauszug als Kostennachweis aus, wenn es sich um montlich wiederkehrende Aufwendungen handelt, oder muss der Beleg nachgefordert werden? (Im Fall von Telefon- und Handyrechnungen) Darf ich trotzdem die Vorsteuer ziehen?
3 Antworten
Für den Vorsteuerabzug ist eigentlich eine Rechnung notwendig. Bei kleineren Beträge (ich glaube bis 200 Euro) reicht auch eine Quittung oder so etwas aus.
Bei einem wiederkehrenden Fall seh ich absolut keine Probleme, wenn es keine Zweifel gibt, dass das Geld tatsächlich geflossen ist.
Homer hat recht. Vorsteuer kann nur dort gezogen werden, wo sie auch ausgewiesen ist. Einzige Ausnahme sind Fahrkarten im ÖPNV.
Übrigens steigt ab nächstem Jahr die Grenze von Kleinbetragsrechnungen auf 200 EUR. Dies ist Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes, welches im Februar verabschiedet werden soll. Es soll jedoch schon ein Anwendungserlass ab 01.01.2017 in Kraft treten.
Damit sind dann Eigenbelege bis 200 EUR möglich.
Die verlorene Vorsteuer kannst Du jedoch als "nicht abziehbare Vorsteuer" als Betriebsausgabe buchen. Somit hast Du zumindest einen Vorteil bei der Einkommenssteuer.
Die Vorsteuer darf nicht gezogen werden. Für den Vorsteuerabzug ist zwingend eine ordnungsgemäßte Rechnung nach § 14 UStG erforderlich. Telefongebühren sind nicht monatlich wiederkehrend, da die Höhe der Rechnung ja schwanken kann. Monatlich wiederkehrend sind zum Beipiel Mieten. Hier reicht als Nachweis einmalig der Mietvertrag. Die Quittung ist ausreichend bei Rechnungen bis zu einem Betrag von brutto EUR 150,00.