Homer hat recht. Vorsteuer kann nur dort gezogen werden, wo sie auch ausgewiesen ist. Einzige Ausnahme sind Fahrkarten im ÖPNV.

Übrigens steigt ab nächstem Jahr die Grenze von Kleinbetragsrechnungen auf 200 EUR. Dies ist Teil des Bürokratieentlastungsgesetzes, welches im Februar verabschiedet werden soll. Es soll jedoch schon ein Anwendungserlass ab 01.01.2017 in Kraft treten.

Damit sind dann Eigenbelege bis 200 EUR möglich.

Die verlorene Vorsteuer kannst Du jedoch als "nicht abziehbare Vorsteuer" als Betriebsausgabe buchen. Somit hast Du zumindest einen Vorteil bei der Einkommenssteuer.

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Nee, es gibt VAT-IDs die mit EU-... anfangen auch für Unternehmen von anderen Kontinenten, die keine Filiale in der EU haben. Ich habe so eine Rechnung von einem Dienstleister aus Australien. 

Meiner Meinung nach, beschränken sich diese Fälle jedoch nur auf Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen verkaufen. Hier wurden die Gesetzmäßigkeiten geändert. 

In dem Fall kann das Reverse Charge ganz normal angewendet werden.

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Nein, es ist so, dass in Österreich nur Fahrunternehmen wie Fahrschulen, Taxis, Busreisen usw. zum Abzug der Vorsteuer auf Benzin und auch Parkhausgebühren usw. berechtigt sind. Das ist eine Besonderheit in Österreich, die Du beachten musst, sobald Du versuchst, als Unternehmer Dir Vorsteuern aus Österreich zu erstatten.

Wir reden hierbei nicht von Einfuhrumsatzsteuer oder Mineralölsteuer sondern von der Vorsteuer-EU, für die in Österreich das Finanzamt Graz zuständig ist.

Für die Bearbeitung dort, benötigst Du eine Steuernummer in Österreich, welche Du über das Bundesfinanzamt in Deutschland beantragt werden kann. Aufgabe des BuFi ist jedoch nur, zu bestätigen, dass Du als Unternehmer in Deutschland gemeldet bist. Alles weitere kommt dann aus Graz.


Ach ja, Frist für 2016 wäre dann der 30.09.2017.

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