Antwort
Die Vorsteuer darf nicht gezogen werden. Für den Vorsteuerabzug ist zwingend eine ordnungsgemäßte Rechnung nach § 14 UStG erforderlich. Telefongebühren sind nicht monatlich wiederkehrend, da die Höhe der Rechnung ja schwanken kann. Monatlich wiederkehrend sind zum Beipiel Mieten. Hier reicht als Nachweis einmalig der Mietvertrag. Die Quittung ist ausreichend bei Rechnungen bis zu einem Betrag von brutto EUR 150,00.