Verstoß im Landschaftsschutzgebiet - Bußgeldbescheid verjährt?
Hallo,
mein Freund ist am 19.11.2020 unwissentlich im Landschaftsschutzgebiet Motorrad gefahren und hat somit Lärm verursacht und ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Nr. 9 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kiesgrube Wallendorf/Schladebach begangen.
Den Anhörungsbogen bekam er über seine Mutter im April 2021. Da die Mutter Halter des KFZ ist. Wir haben damals nicht auf den Bogen reagiert und nun haben wir am 29.06.2021 den Bußgeldbescheid bekommen.
Ist es richtig das die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist, da die Tat im November begangen wurde und erst im April der Anhörungsbogen kam?
Die Ermittlung der Personen erfolgte über eine Halterabfrage des KFZ der dort geparkt wurde. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hat mein Freund vor dem KFZ fotografiert und dann nochmal wie er dort Motorrad gefahren ist. Wie gesagt die Mutter ist Halter des KFZ wurde angeschrieben und nicht mein Freund.
Sollen wir Einspruch einlegen. Es handelt sich um eine Strafe von 280,00 Euro.
Liebe Grüße
2 Antworten
Aus rein moralischer Sicht stimme ich Alarm67 zu.
Im Übrigen gehe ich nicht davon aus, dass die Tat bereits verjährt ist. Die Verjährung beträgt bereits bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß (!) von bis zu eintausend Euro bedroht sind, 6 Monate (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG). Diese Verjährung wurde im April 2021 durch die Zusendung des Anhörungsbogens unterbrochen und läuft seit diesem Zeitpunkt von neuem (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 OWiG). Weder ist diese neue Frist bereits abgelaufen, noch ist Verjährungshöchstgrenze bislang erreicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Im Übrigen dürfte hier im Höchstmaß (!) eine Geldbuße von mehr als eintausend Euro angedroht sein. § 34 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 oder 10 NatSchG LSA vom 17.12.2010 -der hier vermutlich anwendbar sein dürfte- spricht von bis zu zehntausend Euro.
Die ursprüngliche Verordnung des Landkreises Merseburg ist nur noch in einer sehr alten Version vom 27.04.1994 auffindbar, wurde aber zumindest nachweislich am 30.06.2007 aus dem aufgelösten Landkreis Merseburg-Querfurt, der seinerseits offenbar Rechtsnachfolger des zuvor aufgelöstem Landkreises Merseburg ist, in das geltende Kreisrecht des Landkreises Saalekreis übernommen.
Wer Mist baut, auch wenn unwissentlich, sollte dazu stehen und zahlen.
Meine Meinung dazu, Recht hin oder her.
Er wird es auch nicht wieder machen im Internet stand drin, das man dort fahren darf. Es war eine richtige Strecke ausgebaut. Meine Frage war nur ob der Bescheid verjährt ist.