Versicherungsgewerbe abmeldbar bei geringfügigen Einnahmen?
Als gelernter Versicherungskaufmann habe ich noch ein entsprechendes Nebengewerbe (als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO) angemeldet; hauptberuflich bin ich jetzt Student. Neugeschäft mache ich nicht mehr, ich erhalte aber noch fast 100 Euro Betreuungs- bzw. Bestandsprovision jährlich.
Darf ich mein Gewerbe nun einfach abmelden um mir den Aufwand mit der Steuererklärung zu sparen? Schließlich müßen z. B. Ebay Verkäufer bei solch niedrigen Einnahmen es auch nicht versteuern.
1 Antwort
Guten Morgen,
es gibt hier 2 Dinge zu beachten:
1. Das Betreiben des Gewerbes
2. Das Innehalten einer Erlaubnis nach §34d zur Vermittlung von Versicherungen
Das Gewerbe verursacht keine laufenden Kosten und Sie können so jederzeit doch noch einmal operativ tätig werden. Ich würde es daher nicht abmelden.
Die Erlaubnis nach §34d können Sie erst zurückgeben, wenn sich keine Verträge mehr in Ihrer Betreuung befinden. Für die Erlaubnis ist jedoch auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich und diese verursacht Kosten. So lange die Kosten für die Versicherung noch unter den Provisionseinnahmen liegen, würde ich jedoch meine Erlaubnis nicht zurück geben.
Viele Grüße
Roland Möller