Guten Tag,

sofern Sie keine Möglichkeit mehr sehen, den Sachverhalt direkt mit dem Anbieter zu klären, empfehle ich ein Schlichtungsverfahren über die Bundesnetzagentur.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und hat oft Erfolg, weil der Vorgang dann nicht mehr durch den "normalen" Kundenservice (i. d. R. externe Call-Center) bearbeitet wird, sondern durch Mitarbeiter des Unternehmens, die auf solche Beschwerden spezialisiert sind.

Ich wünsche viel Erfolg!

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort

Guten Tag,

bedingungsgemäß mag es in Ordnung sein, nur den Regelsparbeitrag zu akzeptieren.

Allerdings ist in Ihrem Fall fraglich, ob durch die jahrelange Zahlung nicht ggf. eine Art "Gewohnheitsrecht" entstanden ist. Insbesondere, wenn im Antrag bereits eine Sparrate von 50€ eingetragen ist, hat sich die Bausparkasse bereits bei Abschluss mit dieser Sparrate einverstanden erklärt.

Hierauf würde ich verweisen und auf die Annahme dieses Sparbeitrages bestehen.

Notfalls kann auch ein Schlichtungsverfahren über den Ombudsmann angestrebt werden.

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort

Guten Tag,

die Sinnhaftigkeit der zwei weiteren Bausparverträge kann ich aus dem geschilderten Sachverhalt ebenfalls nicht nachvollziehen., jedoch kenne ich auch die detaillierten Umstände nicht.

Womit hat denn der Berater die Notwendigkeit der weiteren Bausparverträge begründet?

Wurden die zwei weiteren Bausparverträge tatsächlich unnötig abgeschlossen besteht unter Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz (= die zu viel gezahlte Abschlussgebühr). Diesen Anspruch können Sie aber nur geltend machen, wenn Sie dem Berater eine falsche Beratung nachweisen können. Dies wäre z. B. möglich, wenn bei dem Gespräch weitere Personen als Zeugen anwesend waren oder ein Beratungsprotokoll vorliegt, aus dem hervorgeht, dass für die weiteren Verträge kein Bedarf bestand.

Ohne einen Beweis für eine Falschberatung wird es jedoch schwierig, da der Berater vorgeben kann, dass diese Vertragskonstellation mit Ihnen besprochen wurde und Ihren Wünschen entspricht.

Die Chancen sind also nicht besonders hoch, Sie sollten diese Ansätze aber dennoch verfolgen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort

Guten Tag,

Girokonten können i. d. R. täglich gekündigt werden. Weitere Informationen hierzu werden Sie auch in den AGB der Commerzbank finden.

Lassen Sie sich am besten eine Kopie des Kündigungsschreibens aushändigen, welches Ihre Sparkasse an die Commerzbank versandt hat. Idealerweise gibt es vielleicht sogar einen Beleg über den Versand, z. B. ein Faxprotokoll oder einen Einschreibenbeleg.

Senden Sie die Kopie der Kündigung und evtl. vorhandene Belege schriftlich an die Commerzbank mit der Auffrorderung, das Konto umgehend zu schließen und die über den 31.10.2016 hinausgehenden Kontoführungsgebühren zu erstatten.

Sofern die Commerzbank angibt, das Kündigungsschreiben der Sparkasse nicht erhalten zu haben und auch keine Nachweise vorliegen, wird eine rückwirkende Erstattung voraussichtlich nicht erfolgen. In diesem Fall empfehle ich, persönlich eine Filiale der Commerzbank aufzusuchen und das Konto direkt vor Ort schließen zu lassen.

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort

Guten Morgen,

einige Versicherer bieten sogenannte "Sondereinstufungen" an, um potentiellen Neukunden einen günstigen Beitrag anbieten zu können.

Der Haken daran ist jedoch, dass Sie diese Sondereinstufung i. d. R. nicht zu einem neuen Versicherer mitnehmen können. Der neue Versicherer übernimmt die schadenfreien Jahre, die Sie auch tatsächlich "erfahren" haben.

In vielen Rechnungen und Versicherungsscheinen finden Sie daher die Angabe von 2 verschiedenen SF-Klassen: Die Sondereinstufung und die tatsächlich vorhandene SF-Klasse. 

Klären Sie bitte mit dem Versicherer, welche SF-Klasse im nächsten Jahr an einen neuen Versicherer übergeben würde. Mit dieser Information können Sie sich dann Angebote einholen.

Alternativ können Sie auch mit dem potentiellen neuen Versicherer klären ob dieser bereit wäre, auch eine Sondereinstufung zu übernehmen. Die Chancen hierfür sind aber eher gering.

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort

Guten Morgen,

es gibt hier 2 Dinge zu beachten:

1. Das Betreiben des Gewerbes

2. Das Innehalten einer Erlaubnis nach §34d zur Vermittlung von Versicherungen

Das Gewerbe verursacht keine laufenden Kosten und Sie können so jederzeit doch noch einmal operativ tätig werden. Ich würde es daher nicht abmelden.

Die Erlaubnis nach §34d können Sie erst zurückgeben, wenn sich keine Verträge mehr in Ihrer Betreuung befinden. Für die Erlaubnis ist jedoch auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich und diese verursacht Kosten. So lange die Kosten für die Versicherung noch unter den Provisionseinnahmen liegen, würde ich jedoch meine Erlaubnis nicht zurück geben.

Viele Grüße

Roland Möller

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.