Wie Primus schon richtigerweise schreibt, ist es fatal, wenn Sie die Kündigung selbst durchgeführt haben, statt es dem neuen Versorger zu überlassen.

Wenn Sie es selbst gemacht haben und Stromio Ihnen keine Kündigungsbestätigung geschickt hat, haben Sie jetzt wirklich ein Problem. Es muss nämlich erst einmal geklärt werden, wer denn nun Vertragspartner ist.

Sie können natürlich die Lastschriften zurückholen, sofern Sie eine Einzugsermächtigung widerrufen haben. Stromio würde in einem solchen Fall, falls keine Kündigung erfolgt ist, über den Rechtsweg die Beiträge einfordern müssen.

Sie müssen also erst einmal klären, ob die Kündigung fristgerecht und NACHWEISBAR erfolgt ist.

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Die Sparkassen bieten im Regelfall an, dass nach einer gewissen Laufzeit (12 Monate) auf einen bestimmten Betrag zurückgegriffen werden kann.

Da die Vertragsbedingungen im Sparkassenverbund normalerweise gleich sind, finden Sie vielleicht hier die Regelungen für Ihren Vertrag:

https://www.sparkasse-freiburg.de/privatkunden/sparen\_anlegen/zuwachsflex/vertragsbedingungen/index.php?n=%2Fprivatkunden%2Fsparen\_anlegen%2Fzuwachsflex%2Fvb\_zuwachs%2F

Wenn die mögliche Summe nicht ausreicht, müssten Sie wohl die 3 Monate abwarten.


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Ich finde das schon witzig, wenn eine Bank eine derartige Auskunft gibt. Noch interessanter wäre es, wenn es denn auch noch stimmt.

Vielleicht einfach einmal die Bank anschreiben und um Erstattung aller Raten nachsuchen "Die Zahlung an ihr Institut erfolgte irrtümlich. Sie wollten sich doch nicht an einem irrtümlich erfolgtem Geldeingang bereichern?".

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Die Bank kann Ihnen die Höhe der Nichtabnahmentschädigung deswegen nicht nennen, weil die Berechnung immer auf Basis des aktuellen Rechnungszinses erfolgt. Das heißt, sie muss immer den genauen Termin verbindlich wissen.

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Das hängt davon ab, wie die Vorruhestandsvereinbarung genau aussieht. Aus den gemachten Angaben allein kann das nicht beurteilt werden.

Gerade in Großunternehmen werden in solchen Fällen Vereinbarungen getroffen, die bis zum frühest möglichen Renteneintritt einen Prozentsatz zwischen 90% und 100% des bisherigen Nettogehaltes garantieren. Die Auszahlung erfolgt dann als Abfindung in einer Summe.

Vertraglich wird seitens des AG vereinbart, dass sich der "Vorruheständler" zu einem Zeitpunkt arbeitslos melden muss, an dem direkt im Anschluss daran der Renteneintritt, auch mit Abzügen, erfolgen kann. Die Differenz zwischen ALG1 und dem vereinbarten Prozentsatz des Nettogehaltes wird ausgeglichen und ist in der Abfindungssumme ebenfalls enthalten.

Also ist das Fazit, dass die Abfindungshöhe abhängig ist von der Höhe des jetzigen Nettogehaltes. Da das nicht bekannt ist, kann die Richtigkeit der Summe auch nicht beurteilt werden.

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Ich kenne leider derartige Kreditkarten nur für Frauen.

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Sie meinen sicherlich eine Erwerbsunfähigskeitsrente.

Sie werden allerdings schon deswegen keinen Anspruch haben, weil Sie keine Beiträge (mindestens 36 Beiträge in den letzten 60 Monaten) in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Das schließe ich daraus, dass Sie bisher nicht erwerbstätig waren.

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Es verwundert schon, dass ein Unternehmensberatung Ihre Tätigkeit mit lediglich 3.000.- Euro brutto vergütet.

Im Bereich der Versicherungsmathematik liegt das Gehalt bei Ihrer Berufserfahrung bei ca. 4.500.- brutto, mit Steigerungspotential. Hinzu kommt, dass z. B. Versicherungsunternehmen mindestens 13,8 Gehälter zahlen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, in einer Unternehmensberatung tätig zu sein. Häufig ergibt es sich, wenn die Tätigkeit Kundenkontakt zulässt, über diesen Weg einen Arbeitgeber zu finden, der Ihren Gehaltserwartungen am ehesten entspricht. Man muss sich dann aber auch profilieren.

Untätigkeit in einer solchen Situation ist im Regelfall nicht Erfolg versprechend.



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Sie dürfen Deutschland vermutlich deswegen nicht besuchen, weil Sie diesen Trick, jemanden auszunehmen, schon einmal probiert haben!

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Eine fast gleichlautende Frage wurde hier schon einmal gestellt

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106011-grunderwerbssteuer-bei-kettenverkauf

und im Fazit so beantwortet, dass das zwar straflos geht, aber die Grunderwerbssteuer trotzdem zu bezahlen ist:

Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Befreiung für Erwerbe von Grundstücken unter Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten nach § 3 Nr. 6 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) bekannt ist. Ebenso, dass der Grundstückserwerb durch Geschwister nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, da Geschwister nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind, vgl. § 1589 BGB. Damit wären die von Ihnen angedachten nachgeschalteten Veräußerungen über den Vater für sich genommen steuerfreie Vorgänge. Allerdings ist § 42 AO (Abgabenordnung) zu beachten, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. Ein Missbrauch liegt nach Abs. 2 der Norm vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dieser Tatbestand würde bei Ihnen verwirklicht, denn die gewählte Vertragsgestaltung hat den alleinigen Zweck der Umgehung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs von Grundstückkäufen zwischen Geschwistern. Sie müssen die einzelnen Erwerbsvorgänge, wie bei Grundstückskäufen zwingend vorgeschrieben, notariell beurkunden lassen. Nach § 18 GrEStG ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt jeden Erwerbsvorgang betreffend Grundstücke zu melden. Das Finanzamt würde den Vorgang daher problemlos aufdecken und eine entsprechende Besteuerung vornehmen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Ich kann deshalb von dieser Konstellation nur abraten, da Sie im Ergebnis nur für den Notar vorteilhaft wäre. Strafbar machen Sie sich allerdings nicht. Auch wenn Sie die Steuerpflicht versuchen zu umgehen, stellt dies keine Steuerhinterziehung i.S. des Straftatbestandes dar.

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Grundsätzlich gilt, dass man bis zum Mutterschutz, somit bis sechs Wochen vor dem Geburtstermin, als arbeitsfähig gilt.

Also werden Si sich wohl oder übel auf Arbeitssuche begeben müssen, da ansonsten Sanktionen erfolgen.

Allerdings werden Sie vermutlich aufgrund der erkennbaren Schwangerschaft ausschließlich Absagen erhalten. Es reicht aus, bei einem potentliellen AG anzurufen. Erfolgt bereits telefonisch eine Absage, das Gespräch dokumentieren und dem Jobcenter zur Verfügung stellen.

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Sie schreiben:

wann ich die PKV wechseln kann

Das liest sich so, als wenn es um einen Wechsel von einer PKV in einer andere PKV geht. Ist das richtig? 

Falls das gemeint ist, hilft folgender Link vermutlich weiter:

http://www.online-pkv.de/files/mindestvertragslaufzeiten\_und\_kuendigungen.pdf

Ansonsten gilt, dass am Tage der Verbeamtung ein Wechsel von der GKV in die PKV möglich ist.

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Sie haben vermutlich in Ihrem Browser das Intellekt-Erkenn-Addon installiert. Das funktioniert so, dass bei geringem Intellekt des Nutzers bestimmte Satzteile verschlüsselt angezeigt werden. Es handelt sich immer um Teile, die erst ab einem IQ von 50 erkannt werden können. Man will dem Nutzer mit einem kleineren IQ so etwaige Verwirrungen ersparen.

Sie können das Addon natürlich deinstallieren. Es würde aber bei Ihnen nichts nützen.


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